e-Rechtsverkehr im Fall Murray: ein stetes Kommen und Gehen (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 14.04.2024, 23:34 (vor 31 Tagen) @ H. Lamarr

Das Gericht hat die Faxen mit der trägen Registrierung zum e-Rechtsverkehr dicke. Am 27. Dezember 2023 verfügte es, dass innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum dieser Anordnung alle Anwälte, die sich noch nicht für den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr registriert haben, dies tun müssen. Was dem blüht, der auch dieser Ermahnung keine Folge leistet, steht in der Anordnung allerdings nicht drin.

Die Frist ist längst verstrichen und noch immer haben sich nicht alle Anwälte für den e-Rechtsverkehr mit dem Berufungsgericht registriert.

Am 12. April 2024 startete das Berufungsgericht einen neuen Anlauf, zögerliche Anwälte zur Teilnahme am e-Rechtsverkehr zu bewegen. Es ordnete an, dass alle Anwälte, die es noch nicht getan haben, sich unverzüglich für die obligatorische elektronische Einreichung registrieren lassen müssen. Von Sanktionen ist allerdings auch in dieser Anordnung keine Rede ...

Aufseiten der Beschwerdeführer sind zwei von derzeit insgesamt vier Anwälten säumig (James F. Green und Michelle A. Parfitt) aufseiten der Beschwerdegegner sind es vier von derzeit insgesamt 31 Anwälten (Scott H. Phillips, John B. Isbister, Steven M. Zager und Valerie E. Ross).

Die genannten Anzahlen der Anwälte stimmen mittlerweile nicht mehr, da beide Streitparteien noch Nebenanwälte akquirieren. Dies trifft zweifelsfrei für die Beklagten zu, bei denen Woche für Woche Zugänge und zuweilen auch Abgänge benannt werden. Dieses Kommen und Gehen dürfte der Grund dafür sein, warum das Gericht so geduldig und sanktionsfrei die Teilnahme am e-Rechtsverkehr anmahnen muss.

Bei den Klägern geht es erheblich ruhiger zu, möglicherweise stoßen demnächst zu den bisher vier Klägeranwälten jedoch sechs Nebenanwälte hinzu. Bis spätestens 2. Mai 2024 müssen diese auf Anordnung des Gerichts einen Antrag auf Pro-hac-vice-Zulassung eingereicht haben. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung hat zur Folge, dass die Schriftsätze der Beschwerdeführer aus dem Protokoll gestrichen werden. Was immer das auch zu bedeuten hat.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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