Murray vs. Motorola: Verfügung des Gerichts vom 3. Januar 2024 (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 03.01.2024, 18:08 (vor 133 Tagen) @ H. Lamarr

Das Berufungsgericht hat heute zwei Anordnungen getroffen:

Nachdem die Gerichtsakten aus der Vorinstanz vollständig beim Berufungsgericht eingegangen sind, regelt die eine Anordnung die Fristen für das initiale Einreichen von Schriftsätzen und Anhängen seitens der Streitparteien. Die Beschwerdeführer (Kläger) haben ab heute 40 Tage Zeit, um ihre Unterlagen einzureichen, die Beklagten haben dann weitere 30 Tage Zeit, ihre Unterlagen dem Gericht zur Kenntnis zu geben.

Heißt: Bis spätestens 13. März 2024 wird sich in dem Verfahren voraussichtlich nicht allzu viel tun.

In der anderen Anordnung geht es um den Datenschutz im US-Rechtssystem, der bei bestimmten Straf- und Zivilverfahren greift. Mit einem Formblatt müssen die Streitparteien bestätigen, dass sie die Privatsphäre der Beteiligten gegenüber der Öffentlichkeit schützen werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Schriftsätze bestimmten Anforderungen genügen müssen und z.B. von Personen keine Sozialversicherungsnummern, Steueridentifikationsnummern, Führerscheinnummern, Geburtsdaten, Namen von Minderjährigen oder Finanzkontonummern nennen dürfen.

Alle Anwälte, die sich am e-Rechtssystem des Gerichts registriert haben, erhielten darüber die besagte Verfügung zugestellt, die übrigen Anwälte erhielten diese über den Postweg, darunter auch die verzogenen Klägervertreter James Green & Michelle Parfitt. Die Zustellung der Post an diese beiden dürfte jedoch wieder ein Problem werden, denn das Gericht verschickte seine Order abermals nicht an deren aktuelle Postanschrift, die im www mühelos zu finden gewesen wäre, sondern an eine veraltete.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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