Zitieren nach Diagnose:Funk - Wer findet den Unterschied? (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 02.04.2021, 01:11 (vor 1159 Tagen) @ Gustav

In der Klarstellung vom 23.02.2021 schreibt Diagnose:Funk

Wer findet die Unterschiede?;-)

Ich vermute Sie meinen jetzt nicht die Satzkonstruktionen, sondern die Sinnverdrehungen. Gar nicht so einfach, ihre Aufgabe, weil schon im Original ein Schachtelsatz das Textverständnis erschwert. Ich versuch's trotzdem einmal ...

Das Gericht meinte allerdings beiläufig in einem "obiter dictum"[1], d.h. außerhalb der die eigentliche Entscheidung tragenden und rechtskräftig verbindlich gewordenen Gründe, [...]

Im Urteilstext ist von einem "obiter dictum", das unter Juristen anscheinend eher verpönt ist, keine Rede. Warum gibt DF also ohne Not den Experten in Juristendeutsch? Spekulation: Damit sollen die darauf folgenden Ausführungen, die im Original für Lerchl sprechen, entwertet werden.

[...] dass „nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen die vom Be klagten (Prof. Lerchl) vorgebrachten inhaltlichen Bedenken gegen die …. Arbeiten sachlich richtig sind und diese …. vermutlich den Annahmen … über die statistische Unsicherheitsquantifikation nicht genügen.“ …..

Anmerkung: Dieses zusammengestückelte Zitat steht im Urteilstext auf Seite 16 in einem engen Sachzusammenhang (alle Fragmente sind einem Absatz entnommen).

DF bedient sich hier mit "diese" eines leicht falsch zu verstehenden Rückbezugs. Solche Irreführungen, die erst im Kopf des Lesers entstehen und DF die Hintertür offen lassen, scheinheilig die Hände in Unschuld zu waschen, sind eine bekannte Spezialität dieses Vereins.

Richtig ist die Interpretation, dass die Arbeiten von Rüdiger und Schwarz statistisch auffällige Unsicherheiten zeigen, welche den hinter der Unsicherheitsquantifikation liegenden Annahmen (der Studienautoren) vermutlich nicht genügen. Heißt im Klartext: An den statistischen Unsicherheiten der beiden Studien ist auch aus Sicht des Gerichts (unter Berufung auf den Gutachter) vermutlich etwas faul.

Falsch ist die Interpretation, dass die von Lerchl vorgebrachten Bedenken zwar sachlich richtig sind, jedoch (Lerchls) Annahmen … über die statistische Unsicherheitsquantifikation vermutlich nicht genügen. Heißt im Klartext: Lerchl hat's versemmelt, seine nur vermeintlich sachlich richtigen Bedenken beruhen auf vermutlich unzutreffenden Annahmen.

Bei diesen „Einwendungen des Beklagten handelt es sich aus mathematischer Sicht (allerdings) lediglich um Plausibilitäten oder Indizien“, nicht aber um einen Nachweis.

Anmerkung: Dieses Zitatfragment (der Einschub "allerdings" stammt von DF) steht im Urteilstext auf Seite 18, es besteht kein direkter Sachzusammenhang zu dem Absatz auf Seite 16.

Hier ist die Verzerrung des Originals durch DF offensichtlich: Es wird eiskalt der Fortgang des Originalabsatzes von Seite 16 weggelassen, in dem das Gericht aus dem zuvor Gesagten die Ableitung billigt, die Studien von Rüdiger und Schwarz seien aus mathematisch-statistischer Sicht fehlerhaft. Nicht abzuleiten sei hingegen, die Fehler wären absichtlich herbeigeführt worden, sie könnten ja auch aufgrund fachlicher Defizite der Klägerin unabsichtlich entstanden sein.

Es ist vielsagend, wie krampfhaft DF die unverblümte Abwertung der beiden Wiener HF-Studien durch das Gericht unter den Teppich kehrt und ersatzweise die Bagatellisierung der Einwände Lerchls mit einem Zitatfragment von ganz anderer Stelle betreibt. Ich sehe darin ohne Wenn & Aber die bewusste Desinformation der Leser.

Wie isses denn nun, habe ich die Aufgabe gelöst oder nur die Flöhe husten gehört :-)?

[Editiert am 04.04.2021: Nach Prüfung einen als unzutreffend identifizierten Satz entfernt]

--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Verdrehung, Entwertung, Landgericht, Blähboy, Manipulatin, Zweifel sän, OLG Bremen


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum