Ob in Andernach eine Mobilfunkanlage vorläufig errichtet werden darf, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz am 1. Juni 2004 zu entscheiden. Der Beschluss, er trägt das Aktenzeichen 1 L 1575/04.KO, gibt für den Bau der Mobilfunkanlage grünes Licht. Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz jedoch noch Beschwerde eingelegt werden.
Die Stadt Andernach erteilte einer Gesellschaft der Mobilfunkbranche, der Antragstellerin, am 23. Dezember 2003 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation in der Martinsbergstraße. Hiergegen legten zahlreiche Eigentümer benachbarter Wohnhäuser Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Dem gab die Stadt Andernach am 21. April 2004 statt und führte aus, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch keine weiteren baulichen Maßnahmen zur Errichtung der genehmigten Anlage durchgeführt werden dürfen. Hiermit war die Antragstellerin nicht einverstanden und beantragte im Eilverfahren gerichtlichen Rechtsschutz. Sie machte geltend, dass die geplante Mobilfunkstation die gesetzlichen Anforderungen erfülle.
Der Antrag war erfolgreich. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung, so das Gericht, falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn die Nachbarn würden durch die genehmigte Anlage aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt. Die nähere Umgebung stelle sich nämlich angesichts der vorhandenen Betriebe allenfalls als faktisches allgemeines Wohngebiet dar, in dem Mobilfunkanlagen als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Zudem wahre das Vorhaben auch den nach der Verordnung über elektromagnetische Felder erforderlichen Sicherheitsabstand zu der benachbarten Bebauung und sei auch nicht aus sonstigen Gründen gegenüber den Nachbarn rücksichtslos. Ferner müsse die Antennenanlage auch keine Abstandsflächen einhalten, weil von dem etwa 9 m hohen Tragrohr mit seinen sechs Antennen keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen.
Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 0261/1307-104 oder -143 oder per
E-Mail: entscheidungen@ovg.jm.rlp.de) angefordert werden (9.6.04-ll).
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