Mit einem gerichtlichen Eilverfahren hatten Nachbarn einer freistehenden, 25 m hohen Mobilfunksendeanlage in Rodalben (Rheinland-Pfalz) versucht, deren Bau und Betrieb vorläufig zu verhindern. Sie beriefen sich im Wesentlichen darauf, dass sie durch den Betrieb der Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt seien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13.11.2003 ab (3 L 2707/03.NW). In den Gründen des Beschlusses führen die Richter aus, der Bebauungsplan weise für den Standort ein Gewerbegebiet aus, in dem die Mobilfunksendeanlage als nicht störende gewerbliche Nutzung zulässig sei. Den Antragstellern drohten auch keine unzulässigen schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen. Die Mobilfunksendeanlage halte mit ca. 90 m einen weit größeren Abstand zu deren Wohnhaus ein, als erforderlich. Nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post würden nämlich schon bei einem Sicherheitsabstand von 3,90 m die in der einschlägigen Bundesimmissionsschutzverordnung festgesetzten Grenzwerte eingehalten. Das Gericht weist darauf hin, dass derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausreichten, was im Jahr 2002 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei. Solche gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergeben sich nach Auffassung der Richter auch nicht aus dem von den Antragstellern vorgelegten "Freiburger Appell" der Interdisziplinären Gesellschaft für Umweltmedizin. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig (18.11.03-PM32/03-ll).
Nachtrag vom 19.1.04: Mit Beschluss vom 13. Januar 2004 (Az. 8 B 11939/03.OVG) wies auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz den Eilantrag des Nachbarn gegen die Baugenehmigung für den Mobilfunksendemast ab. In der Urteilsbegründung heißt es, es gebe keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die die Grenzwerte als ungenügend erscheinen ließen. Zwar hatte sich der Nachbar auf eine von der Europäischen Union geförderte Studie über potentiell gesundheitsschädliche athermische Effekte von Sendeanlagen berufen (Anmerkung Red.: hier ist offensichtlich die REFLEX-Studie gemeint). Dazu stellten die Richter fest, dass sogar die an dieser Studie beteiligten Wissenschaftler die Notwendigkeit weiterer Forschung betonten, um mögliche Risiken besser abschätzen zu können. Belegt sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand daher allenfalls die entfernte Möglichkeit, keinesfalls aber eine Wahrscheinlichkeit nennenswerter Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunkanlagen, soweit diese die Grenzwerte einhielten. Damit aber seien die durch Rechtsnorm festgelegten Werte derzeit verbindlich und müssten sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Gerichten der Beurteilung zugrunde gelegt werden, betonte das Oberverwaltungsgericht (-ll)
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