40 neue Ohren für Elon Musk: Antworten des Bundesrats (I) (Allgemein)
Seit 1974 stehen im Oberwallis am Nordhang des Tals oberhalb von Leuk riesige Satellitenschüsseln, von den Einheimischen die "großen Ohren" genannt. Früher von der Swisscom betrieben, wurde die Erdfunkstelle in den 2000er Jahren an ein US-amerikanisches Unternehmen verkauft. Jetzt will Elon Musk an Ort und Stelle 40 weitere Antennen für Starlink errichten lassen, was der Bevölkerung gar nicht passt. Am 25. September kam der Unmut im Nationalrat an.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Anmerkung Postingautor: Auf die Fragen des Abgeordneten antwortete der Bundesrat am 12. November 2025. Untenstehend sind die Antworten den Fragen zugeordnet.
1. Welche strahlungsbedingten Risiken bestehen für Menschen, Tiere und die Vegetation? Wird dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen?
Feste Satellitenbodenstationen, wie diejenigen in Leuk, senden äusserst zielgerichtet von Punkt zu Punkt nach oben in Richtung der Satelliten. Sie sind mit Richtfunkstrecken vergleichbar. Richtfunkantennen sind gemäss Anhang 1 Ziffer 61 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) von den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ausgenommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV gelten jedoch weiterhin. Daher gilt es sicherzustellen, dass Personen nicht direkt vor die Sendeanlage gelangen. Ausserdem ist die Möglichkeit einer Exposition für Menschen nicht gegeben, da das Gelände in Leuk durch bauliche Massnahmen (Umzäunung) nicht öffentlich zugänglich ist. Der Schutz der NISV beschränkt sich auf Menschen. Tiere und Pflanzen sind davon ausgenommen.
2. Warum stellt das BAKOM das Antennendiagramm nicht zur Verfügung, damit sich die Intensität der Strahlung und der Strahlungsbereich berechnen lassen?
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt auf Gesuch hin Auskunft über die Konzession und gewährt Zugang, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (vgl. Art. 24f des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]) respektive keine Ausnahmegründe (vgl. Art. 7 des Öffentlichkeitsgesetzes [BGÖ; SR 152.3]) vorliegen. Solange es sich um ein hängiges Verfahren handelt, wird kein Zugang gewährt (vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Zum Zeitpunkt der Einreichung der Interpellation war das Konzessionsgesuch noch hängig. Nach der Erteilung der Funkversuchskonzession können allfällige Zugangsgesuche behandelt werden.
3. Auf welche Entscheidgrundlagen stützt sich das BAKOM bei der Konzessionserteilung? Werden die Gesundheits- und Umweltrisiken beurteilt? Welche Frist besteht für die Erteilung einer endgültigen Funkkonzession?
Das BAKOM erteilt Funkkonzessionen auf Grundlage des Fernmelderechts. Eine Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken durch das BAKOM ist fernmelderechtlich nicht vorgesehen. Die Überprüfung der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen obliegt den Kantonen. Sie wird im Rahmen der Baubewilligungsverfahren geprüft.
Die Behandlungsdauer von Konzessionsgesuchen hängt von der Komplexität des Geschäfts ab und kann bei internationalen Abklärungen längere Zeit in Anspruch nehmen. Eine definitive Funkkonzession wird erst dann erteilt, wenn sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Falls eine Konzession erteilt wird, werden dann Kontrollen durchgeführt? Wird das BAKOM einen Abbau der Anlage verlangen, falls die Bevölkerung übermässiger Strahlung ausgesetzt ist? Wird die Bevölkerung im Umkreis entschädigt, wenn gesundheitliche Probleme auftreten?
Das BAKOM wacht als Aufsichtsbehörde im Fernmeldebereich darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 FMG). Es ergreift im Verletzungsfall die geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei können Massnahmen bis hin zu einem Konzessionsentzug ausgesprochen werden. Die Aufsicht über die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen obliegt jedoch den Kantonen.
Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Munz (19.3113) dargelegt hat, könnte Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung infolge von Funkstrahlung gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen verlangt werden, sofern der Nachweis des Schadens durch die Funkstrahlung erbracht wird.
5. Ist angesichts der Tatsache, dass belastbare Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen einer solchen Infrastruktur auf lange Sicht angelegt sind, nicht eine Umkehr der Beweislast nötig?
Eine Beweislastumkehr erscheint aus Sicht des Bundesrates nicht sachgerecht. Der Nachweis der völligen Unschädlichkeit ist wissenschaftlich nicht möglich, da sich negative Wirkungen grundsätzlich nicht vollständig ausschliessen lassen. Eine solche Regelung würde daher faktisch auf ein Verbot der entsprechenden Technologie hinauslaufen.
6. Wie schätzt der Bundesrat die energetischen Auswirkungen einer solchen Infrastruktur ein? Ist eine solche Anlage mit den Zielen in Bezug auf die Energiesuffizienz vereinbar?
Bei der Satellitenkommunikation handelt es sich um eine komplexe Spitzentechnologie. Funktechnologien zur Sprach- und Datenübertragung haben einen gewissen Energiebedarf. Aus ökonomischen Gründen besteht seitens der Betreiberinnen ein erhebliches Interesse, den Energieverbrauch ihrer Systeme so weit wie möglich zu minimieren.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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