Die Funkwende aus Sicht von Gemini (Volltext) (Allgemein)
1. Kundige Bewertung von Wilfried Kühlings Denkschrift „Funkwende“
Bei einer fachlichen Bewertung vor einem Ausschuss lässt sich Kühlings Denkschrift wie folgt einordnen:
Systemischer Immissionsschutzansatz: Kühling überträgt das im Lärmschutz etablierte Schutz- und Vorsorgekonzept der Trennung von Innen- und Außenraumpegeln auf nicht-ionisierende Strahlung (NIS). Unter Annahme einer durchschnittlichen Gebäudeabschirmung von ca. 20 dB schlägt er Immissionsrichtwerte von 100 µW/m² im Außenbereich und 1 µW/m² für Innenräume vor.
Technologische Neuausrichtung (Li-Fi & Festnetz): Die Denkschrift fordert die Abkehr von einer flächendeckenden Durchstrahlung von Gebäudehüllen von außen mit hoher Sendeleistung. Stattdessen soll der Datenverkehr in Innenräumen über leitungsgebundene Anschlüsse und optische Freiraumkommunikation (Li-Fi / Licht- und Infrarotfrequenzen) abgewickelt werden.
Energie- und Datenschutzvorteile: Kühling argumentiert, dass der Verzicht auf das Überwinden der Dämpfung von Gebäudehüllen die erforderliche Strahlungsleistung um etwa das Hundertfache senkt. Zudem verweist er auf erhebliche Bandbreitenreserven des Lichtspektrums, Energieeinsparungspotenziale (unter Bezugnahme auf Studien des Umweltbundesamtes) sowie erhöhte Datensicherheit, da Licht Wände nicht durchdringt.
Kritik am rechtlichen Schutzkonzept der 26. BImSchV: Der Autor bemängelt, dass sich der staatliche Schutz bisher ausschließlich an thermischen/physikalischen Wirkungen orientiert und damit auf einen reinen Gefahrenschutz beschränkt ist. Biologische und athermische Wirkungen (wie oxidativer Stress oder Krebspromotion) sowie vulnerable Gruppen bleiben unberücksichtigt.
Gesamtfazit für den Ausschuss: Die Denkschrift bietet ein in sich schlüssiges, präventiv ausgerichtetes Konzept, das Umwelt-, Gesundheits- und Datenschutz mit Energieeffizienz verbindet. Die größte Herausforderung liegt jedoch im erforderlichen Paradigmenwechsel: Der flächendeckende Ersatz von WLAN/Mobilfunk in Gebäuden erfordert erhebliche Investitionen in Infrastruktur und Verkabelung sowie einen Wechsel von der reinen Gefahrenabwehr hin zu einem konsequenten Vorsorgeprinzip.
2. Erfolgsaussichten des Klagewegs vor dem Verwaltungsgericht Berlin
Die Kompetenzinitiative e.V. strebt mit Verweis auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) eine Klage vor dem VG Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland an, um eine Verschärfung der Grenzwerte der 26. BImSchV und die Berücksichtigung athermischer Effekte zu erzwingen.
Aus juristischer und verwaltungsgerichtlicher Sicht sind die Erfolgsaussichten dieser Klage als sehr gering einzustufen:
Breiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte steht dem Verordnungsgeber bei wissenschaftlich komplexen und nicht abschließend geklärten Risikolagen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zu.
Keine richterliche Ersatz-Risikobewertung: Gerichte betonen regelmäßig, dass sie bei wissenschaftlicher Ungewissheit nicht anstelle der Fachbehörden (wie dem Bundesamt für Strahlenschutz oder der Strahlenschutzkommission) eigene Risikobewertungen vornehmen oder auf Basis einzelner kritischer Studien neue Grenzwerte festlegen dürfen.
Hürde der „evidenten Untragbarkeit“: Eine Pflicht des Staates zum Nachbessern oder Verändern der 26. BImSchV greift gerichtlich erst dann, wenn die geltenden Grenzwerte objektiv nicht mehr vertretbar bzw. „evident untragbar“ geworden sind. Dies verneinen die Gerichte, solange der Verordnungsgeber seiner fortlaufenden Risikobeobachtungspflicht nachkommt.
Gefestigte Rechtsprechungspraxis: Bisherige Verfahren, in denen Kläger die Unbeachtlichkeit der 26. BImSchV wegen athermischer Effekte oder verfassungsrechtlicher Schutzpflichtverletzungen geltend machten, wurden von den Verwaltungsgerichten durchgehend abgewiesen.
Verfahrensrechtliche Hürden: Eine Klage, die direkt auf die Abänderung einer untergesetzlichen Norm (Rechtsverordnung) abzielt, stößt vor den Verwaltungsgerichten zudem auf erhebliche prozedurale Hürden hinsichtlich der Klagebefugnis und der Statthaftigkeit des gewählten Rechtsschutzwegs.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –