Die Funkwende aus Sicht von ChatGPT (Volltext II) (Allgemein)

H. Lamarr, München, (vor 13 Tagen) @ H. Lamarr

Erfolgsaussichten des Klagevorhabens

Meine Einschätzung wäre inzwischen:

Zulässigkeit der Klage: offen bis problematisch.

Solange die konkrete Klageschrift nicht vorliegt, lässt sich die Zulässigkeit nicht abschließend beurteilen.

Entscheidend werden insbesondere sein:

- Wer sind die Kläger?
- Welche konkreten Rechtspositionen machen sie geltend?
- Gegen welchen konkreten Verwaltungsakt oder welche konkrete behördliche Maßnahme richtet sich die Klage?
- Welche Verpflichtung soll der Bund konkret erfüllen?
- Welches Gericht soll dafür zuständig sein?
- Wird eine inzidente Kontrolle der 26. BImSchV angestrebt?
- Ist die Bundesrepublik Deutschland in dieser konkreten Konstellation der richtige Beklagte?

Die Website beantwortet diese Fragen bislang nicht ausreichend.

Begründetheit: sehr hohe Hürde

Hier sehe ich die eigentliche Schwäche.

Die Kläger müssten die bestehende wissenschaftliche und rechtliche Bewertung so weit erschüttern, dass die Gerichte zu dem Schluss kommen: Der Verordnungsgeber durfte die bisherigen Grenzwerte nicht mehr aufrechterhalten.

Die Rechtsprechung legt diese Schwelle hoch. Das BVerwG hat die Grenzwerte der 26. BImSchV wiederholt als rechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet und ausdrücklich auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verwiesen. Es hat noch 2013 formuliert, dass die Schutzpflicht nach dem damaligen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte verlangte.

Das bedeutet nicht, dass die Sache für alle Zeiten entschieden wäre. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse können eine Neubewertung erzwingen. Aber genau dafür braucht man einen sehr belastbaren Nachweis einer veränderten Erkenntnislage.

Meine Gesamteinschätzung

Ich würde die Denkschrift nicht als "Unsinn" abqualifizieren. Das wäre fachlich zu grob und würde ihrer tatsächlichen Struktur nicht gerecht.

Ich würde sie vielmehr folgendermaßen einordnen:

Die Denkschrift ist ein politisch motiviertes und technisch teilweise konkretes Konzept für eine weitreichende Veränderung der Mobilfunkinfrastruktur. Sie enthält interessante Überlegungen zur Innenraumversorgung, zur Nutzung optischer Datenübertragung und zur Expositionsminimierung. Ihr wissenschaftlicher Teil überschreitet jedoch mehrfach die Grenze zwischen dem Nachweis biologischer Effekte und dem Nachweis gesundheitlich relevanter Wirkungen beim Menschen. Die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, eine drastische Absenkung der Grenzwerte sei zum Schutz von Art. 2 Abs. 2 GG geboten, wird nicht hinreichend hergeleitet. Insbesondere fehlt eine belastbare quantitative Begründung für die vorgeschlagenen Werte von 1 µW/m² und 100 µW/m².

Als Grundlage einer politischen Vorsorgediskussion kann die Denkschrift daher durchaus dienen. Doch als Beweisführung für eine gerichtliche Verpflichtung des Staates zur Änderung der 26. BImSchV ist sie nach meiner Einschätzung unzureichend.

Und die Klage?

Ich würde die Erfolgsaussichten derzeit als sehr gering einschätzen.

Nicht weil eine gerichtliche Überprüfung der 26. BImSchV grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Das wäre eine zu weitgehende Aussage. Sondern weil zwei hohe Hürden gleichzeitig überwunden werden müssen:

1. Es muss ein prozessual tragfähiger Weg gefunden werden, auf dem die Kläger eine Änderung der staatlichen Schutzregelung überhaupt erzwingen können.
2. Es muss materiell nachgewiesen werden, dass die geltenden Grenzwerte angesichts des heutigen Erkenntnisstands den verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz evident verfehlen.

Die Website zeigt, dass die Kompetenzinitiative diese Hürden kennt und das Verfahren offenbar strategisch vorbereitet: wissenschaftliche Recherche, Expertengruppe, Klägerprofile, Anwalt, Prozessfinanzierung und eine begleitende PR-Kampagne werden ausdrücklich genannt.

Aber strategische Vorbereitung ist noch kein Nachweis der Erfolgsaussicht.

Besonders bemerkenswert finde ich dabei, dass die Initiative im aktuellen Lobbyregister ihr Vorhaben relativ knapp als Klage zur "Berücksichtigung der athermischen Wirkungen" beschreibt. Das ist juristisch wesentlich enger als die umfassende "Funkwende" der Denkschrift.

Mein vorläufiges Urteil

Politisches Projekt: ernst zu nehmen.
Technisches Zukunftskonzept: diskutierbar.
Wissenschaftliche Begründung der konkreten Vorsorgewerte: nicht überzeugend.
Juristische Konstruktion: ohne Klageschrift noch nicht abschließend beurteilbar.
Chance, den Bund tatsächlich zu einer drastischen Änderung der 26. BImSchV zu zwingen: sehr gering.

--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion