Was will uns Herr Weßling sagen? (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 22.12.2005, 23:53 (vor 7284 Tagen) @ Helmut Breunig

... machen Sie es sich nicht ein wenig zu einfach, wenn Sie die pädagogische Fragestellung einfach ausblenden wollen?

Clausewitz, Lektion 1: Angriff ist die beste Verteidigung.

Zum Thema Sponsoring in Schulen: Wir haben in Niedersachsen eine Erlassregelung dazu, die gut handhabbar ist. Im Grundsatz lautet sie: Sponsoring ist im Schulbereich dann zulässig, wenn der pädagogische Nutzen den Werbeeffekt für den Sponsor deutlich überwiegt.

Ach du meine Güte, fragt sich der verwaltungstechnische Vollwaise, gibt es denn verbindliche Regeln, wie pädagogischer Nutzen gegen Werbeerfolg aufzurechnen ist? Sieht nach Gummiparagraph aus, der es zulässt, Äpfel mit Birnen zu vergleichen.

In Niedersachsen gibt es zur Gewaltprävention nicht nur das Buddy-Projekt.

Dumbbell-Projekt klingt doch auch gut, oder? Wie hohl muss man eigentlich sein, um sich derart nichtssagende Projektnamen einfallen zu lassen?

Wir haben eine ganze Reihe von Initiativen, teils unterstützt von Vereinigungen wie dem Lions Club, von Stiftungen, aber auch von Wirtschaftsunternehmen wie zum Beispiel von den Energieversorgern Avacon oder EWE. Im Rahmen ihres individuellen Sicherheitskonzepts entscheidet jede Schule mit Beteiligung der Eltern- und der Schülervertreter, welches Präventionskonzept oder auch Streitschlichtungsprogramm sie für ihren Bereich als sinnvoll ansieht und umsetzt.

Themaverfehlung: 6

Ihren Ansatz konsequent zu Ende gedacht: Müssten dann Schulen nicht auch den Strom abschalten, weil er von Energieversorgern geliefert wird, die zu den Förderern von Schulprojekten gehören?

Guter Vergleich! Ja, ich denke dieses Szenario könnte Gestalt annehmen, wenn es plötzlich "in" wird, Türklinken, Klopapierhalter und Tischbeine einfach mal so aus Jux und Tollerei unter 230 V Wechselspannung zu setzen, nur um zu gucken, ob glatthaarigen Mitschülern/Lehreren auf diesem Wege eine schicke Dauerwelle zu verpassen ist.

Zur Nutzung von Mobiltelefonen in der Schule allgemein: Die Nutzung von Mobiltelefonen ist Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und somit als Grundrecht durch Art. 2 I Grundgesetz geschützt.

Ich trau' ihm nicht. Wo steht das denn geschrieben?

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Clausewitz


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