Zitieren nach Diagnose:Funk - Wer findet den Unterschied? (Allgemein)

Gustav, Donnerstag, 01.04.2021, 12:01 (vor 1141 Tagen) @ KlaKla

In der Klarstellung vom 23.02.2021 schreibt Diagnose:Funk

Das Gericht meinte allerdings beiläufig in einem "obiter dictum"[1], d.h. außerhalb der die eigentliche Entscheidung tragenden und rechtskräftig verbindlich gewordenen Gründe, dass „nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen die vom Beklagten (Prof. Lerchl) vorgebrachten inhaltlichen Bedenken gegen die …. Arbeiten sachlich richtig sind und diese …. vermutlich den Annahmen … über die statistische Unsicherheitsquantifikation nicht genügen.“ ….. Bei diesen „Einwendungen des Beklagten handelt es sich aus mathematischer Sicht (allerdings) lediglich um Plausibilitäten oder Indizien“, nicht aber um einen Nachweis.

und bezieht sich damit (sofern wir den letzten Satz weglassen) auf diesen Absatz:

Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen XXX sind die von dem Beklagten vorgebrachten inhaltlichen Bedenken gegen die Arbeiten Diem et.al. (2005): Rüdiger et.al. (2006) sowie Schwarz et.al. (2008) sachlich richtig und belegen. dass diese Arbeiten, insbesondere was statistische Unsicherheiten anbelangt, den hinter dieser Unsicherheitsquantifikation liegenden Annahmen vermutlich nicht genügen. Hieraus lässt sich aus mathematisch-statistischer Sicht jedoch lediglich ableiten. dass die Arbeiten fehlerhaft sind, nicht jedoch, dass diese Fehlerhaftigkeit auf ein bewusstes Handeln der Klägerin als Mitautorin der Studien zurück zu führen ist. Denn es verbleibt nach den eingeholten Gutachten die Möglichkeit, dass das fälschliche Anwenden von Verfahren, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unwissentlich erfolgt ist.

Wer findet die Unterschiede?;-)


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