Die Funkwende aus Sicht von Claude (Volltext) (Allgemein)

H. Lamarr, München, (vor 10 Tagen) @ H. Lamarr

Zur Denkschrift selbst

Autor und Einordnung. Wilfried Kühling ist langjähriger EMF-Referent des BUND und einer der bekanntesten Vertreter der Position, dass athermische Effekte hochfrequenter Felder gesundheitsrelevant sind und die 26. BImSchV das nicht ausreichend abbildet. Das ist wichtig zu benennen, weil die Denkschrift nicht als neutrales Gutachten auftritt, sondern als Positionspapier einer wissenschaftlichen Minderheitsmeinung – was legitim ist, aber vor einem Ausschuss transparent gemacht werden sollte.

Die zentrale Zahl. Der Kern des Vorschlags sind Richtwerte von 1 µW/m² innen und 100 µW/m² außen. Zur Einordnung: Die aktuellen Grenzwerte der 26. BImSchV liegen je nach Frequenzband bei mehreren Watt pro Quadratmeter – der Vorschlag liegt damit größenordnungsmäßig vier bis fünf Zehnerpotenzen unter dem geltenden Recht. Das ist kein "leicht strengerer" Vorsorgewert, sondern faktisch das Ende der heutigen Flächenversorgung durch klassische Mobilfunkzellen, wie die Denkschrift selbst implizit einräumt, indem sie den Umstieg auf Li-Fi/Glasfaser als notwendige Konsequenz mitliefert.

Die Lärm-Analogie. Die Übertragung des Innen/Außen-Schutzkonzepts aus dem Lärmschutzrecht ist rhetorisch geschickt, aber wissenschaftlich schwach. Lärmschutzwerte beruhen auf gut etablierten Dosis-Wirkungs-Kurven für Schlafstörung (WHO-Nachtlärmleitlinien). Für die vorgeschlagenen EMF-Werte existiert keine vergleichbare, breit anerkannte Dosis-Wirkungs-Beziehung – die Analogie suggeriert eine methodische Stringenz, die in der Sache nicht vorhanden ist.

Quellenbasis – gemischte Qualität. Hier würde ich vor einem Ausschuss differenzieren:

► Einige Quellen sind reguläre Tierstudien in referierten Fachzeitschriften (Lerchl et al. 2015), deren Befunde aber in der Fachcommunity kontrovers diskutiert und in Teilen relativiert wurden (u. a. wegen Ko-Kanzerogenese-Design und Vergleichbarkeit mit dem NTP-Programm).
► Andere Quellen sind erklärte Interessenvertretungen: die EUROPAEM-EMF-Leitlinie (Belyaev et al. 2016) wird von keiner etablierten medizinischen Fachgesellschaft getragen, die BUND-Position ist eine Verbandsposition, keine wissenschaftliche Primärquelle.
► Der EPRS-STOA-Bericht "Health impact of 5G" wurde von einer einzelnen, dem Ramazzini-Institut nahestehenden Autorin verfasst und ist innerhalb der EU-Wissenschaftsgemeinschaft selbst nicht unumstritten.
► Die Aussage, die Übertragbarkeit von Tierversuchen auf den Menschen stehe "außer Frage", wird mit einem ICNIRP-Zitat von 1998 belegt – während die aktuellen ICNIRP-Leitlinien (2020) explizit zum Schluss kommen, dass athermische Gesundheitswirkungen unterhalb der Grenzwerte nicht hinreichend belegt sind. Das ist eine selektive Zitierweise, die einem Ausschuss auffallen sollte.

Fazit zur fachlichen Bewertung: Die Denkschrift ist in sich stimmig argumentiert und benennt reale offene Forschungsfragen (athermische Wirkmechanismen werden tatsächlich erforscht, das ist kein Fantasiethema). Sie stellt aber eine wissenschaftliche Minderheitsposition als deutlich gesicherter dar, als es der internationale Konsens (WHO, ICNIRP, BfS, SSK) hergibt, und der vorgeschlagene Grenzwert ist nicht aus einer Risikoschwelle abgeleitet, sondern eine politisch gesetzte Vorsorgegröße, die realistischerweise einen kompletten Infrastrukturumbau voraussetzt.

Zu den Erfolgsaussichten der Klage

Aus der Kampagnenseite wird klar, welchen Weg die Kompetenzinitiative wählt: eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem VG Berlin, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), mit dem Ziel einer "drastischen Verschärfung der Grenzwerte".

Zulässigkeitsprobleme
► Die 26. BImSchV ist eine Bundesverordnung. Eine prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Bundesverordnungen ist vor Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht eröffnet – dieser Weg ist im Kern Landesrecht vorbehalten. Es müsste also entweder eine Feststellungsklage (Feststellung einer grundrechtlichen Schutzpflichtverletzung des Staates) oder eine allgemeine Leistungsklage auf Tätigwerden des Verordnungsgebers gewählt werden. Beides ist prozessual voraussetzungsvoll und in der Rechtsprechung selten erfolgreich, weil Gerichte dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsspielraum zubilligen und nur bei evidentem, eklatantem Schutzversagen eingreifen.
► Denkbar ist, dass die Kläger sich am Vorbild des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (2021) orientieren, der eine Schutzpflichtverletzung wegen unzureichender gesetzlicher Vorsorge feststellte. Der entscheidende Unterschied: Dort war die physikalische Kausalkette (CO2-Emissionen – Erderwärmung – Freiheitseinbußen künftiger Generationen) wissenschaftlich unstrittig; das Gericht musste nur die verfassungsrechtliche Bewertung vornehmen, nicht den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Sachverhalt neu ermitteln. Bei athermischen EMF-Wirkungen fehlt genau diese wissenschaftliche Eindeutigkeit – Gerichte müssten hier einen offenen Wissenschaftsstreit selbst entscheiden, wovor sich Verwaltungsgerichte traditionell scheuen.

Bisherige Rechtsprechung spricht gegen die Kläger. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach (u. a. 2002, 1 BvR 1676/01) Verfassungsbeschwerden gegen die Mobilfunk-Grenzwerte zurückgewiesen und dabei betont, dass der Verordnungsgeber sich an anerkannten wissenschaftlichen Gremien (ICNIRP-Systematik) orientieren darf und nicht verpflichtet ist, jeder Minderheitsposition zu folgen, solange er den Erkenntnisstand im Blick behält (Beobachtungspflicht). Diese Linie wurde seither nicht grundlegend erschüttert.

Ein realistischerer Hebel liegt, wie schon erwähnt, in Einzelfallklagen gegen konkrete Verwaltungsakte (Standortbescheinigungen einzelner Sendeanlagen), wo Gerichte – wie beim OVG Koblenz 2024 – bereit waren, den aktuellen Forschungsstand im konkreten Fall neu aufzuklären. Das kann mittelbar Druck erzeugen, ist aber etwas anderes als eine gerichtlich erzwungene Verordnungsänderung.

Mein Gesamturteil für den Ausschuss: Die Klage hat als Instrument, eine "drastische Verschärfung der Grenzwerte" über eine Verpflichtungs- oder Feststellungsklage am VG Berlin zu erzwingen, nach der bisherigen Rechtsprechungslinie geringe Erfolgsaussichten – sowohl wegen prozessualer Hürden als auch wegen der etablierten richterlichen Zurückhaltung gegenüber der wissenschaftlichen Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Realistischer ist eine mittelfristige politisch-mediale Wirkung der Kampagne (Pressekonferenz, Öffentlichkeitsarbeit), unabhängig vom juristischen Ausgang – was ja auch der Fokus der Website auf Spendenwerbung und PR-Strategie-Workshop nahelegt.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Spenden, Grenzwertsenkung, Kampagne, Kühling, STOA-Bericht, Bund-Positionspapier, EUROPAEM, ICNIRP-Leitlinien, Feststellungsklage, Erfolgsaussicht, Öffentlichkeitsarbeit


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