Pressemitteilung der EU-Kommission vom 30. Juni 2020:
Der Pressestab der EU-Kommission muss der präkognitiven Wahrnehmung fähig sein, denn verabschiedet wurde die Durchführungsverordnung erst am 20. Juli 2020 .
[...] nach mehreren öffentlichen Konsultationen legt die heute verabschiedete Durchführungsverordnung die physischen und technischen Merkmale kleiner Zellen für 5G-Netze fest.
Die öffentlichen Konsultationen führten zu sage und schreibe nur sieben (7) Rückmeldungen aus der EU .
Aus der bürokratischen Durchführungsverordnung gehen u.a. folgende Erwägungsmotive hervor:
(6) Wie die für die Kommission durchgeführte Untersuchung „Light Deployment Regime for Small Area Wireless Access Points (SAWAP)“ (4) (Vereinfachte Einführungsregelung für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite) ergeben hat, sollte ein Volumen von 30 Litern ausreichen, um die Hauptbestandteile eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite unterzubringen und gleichzeitig das Gerät unauffällig wirken zu lassen. Dieses Höchstvolumen sollte gelten für alle drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die einem oder mehreren Funkfrequenznutzern dienen, sowie für mehrere drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die zusammen an demselben kleinflächigen Infrastrukturelement angebracht werden, wie z. B. an Lichtmasten, Verkehrsampeln, Reklametafeln oder Bushaltestellen, die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihrer Häufigkeit oder beider in einem bestimmten Gebiet das visuelle Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen sollten.
(7) Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite sollten der europäischen Norm EN 62232:2017 (5) „Bestimmung der HF-Feldstärke, der Leistungsdichte und der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in der Nachbarschaft von Funkkommunikations-Basisstationen zur Ermittlung der menschlichen Exposition“ entsprechen. Diese Norm gibt zur Bewertung der Exposition des Menschen gegenüber den elektromagnetischen Feldern (EMF) eine Methodik für die Installation von Basisstationen unter Berücksichtigung ihrer Sendeleistung vor und entspricht den in der Empfehlung 1999/519/EG festgelegten Grenzwerten. Auf diese Norm wird auch in Abschnitt 6.1 der harmonisierten europäischen Norm EN 50401:2017 „Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von Einrichtungen für Basisstationen bei ihrer Inbetriebnahme mit Grenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (110 MHz bis 100 GHz)“ verwiesen, und zwar im Hinblick auf die Bewertung der Einhaltung in der Empfehlung 1999/519/EG festgelegten EMF-Expositionsgrenzwerte durch drahtlose Zugangspunkte, die in ihrer Betriebsumgebung in Betrieb genommen werden.
(8) Die Norm EN 62232:2017 gilt für alle Arten von Basisstationen, die in fünf Installationsklassen unterteilt werden, die unterschiedlichen Grenzwerten ihrer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von einigen Milliwatt (Klasse E0), 2 Watt (Klasse E2), 10 Watt (Klasse E10), 100 Watt (Klasse E100) und über 100 Watt (Klasse E+) entsprechen. Angesichts der nach dieser Norm einzuhaltenden Sicherheitsabstände von den Geräten und da die Richtlinie (EU) 2018/1972 vorschreibt, dass drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite Geräte mit geringer Leistung sein sollen, sollte diese Verordnung nur für die Installationsklassen E0, E2 und E10 gelten. Nach Abschnitt 6.2.4 Tabelle 2 der Norm EN 62232:2017 ist der niedrigste abstrahlende Teil einer Antenne der Klasse E10 in einer Mindesthöhe von 2,2 m über dem Fußboden des öffentlichen Raums anzubringen, um einen Mindestabstand von 20 cm zwischen der Antennenhauptkeule und dem menschlichen Körper einer 2 m hohen Person zu gewährleisten (6).
Aufschrei von Mobilfunkgegnern: Und was ist mit den Körperriesen von Basketballmannschaften?!
(9) Die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E10, die voraussichtlich das Höchstvolumen von 30 Litern ausschöpfen, sollte aus ästhetischen Gründen nur in großen Innenräumen mit einer Mindesthöhe von 4 Metern erlaubt werden, wie z. B. in Museen, Stadien, Konferenzzentren, Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Bahnhöfen oder Einkaufszentren.
Hintergrund
5G: Umweltministerium bereitet Novelle der 26. BImSchV vor
--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
Tags:
Grenzwert, Kleinzellen, EU-Kommission, 5G, Norm