EU-Kommission legt Technikmerkmale für 5G-Kleinzellen fest (Technik)

H. Lamarr @, München, Montag, 24.05.2021, 22:14 (vor 1264 Tagen)

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 30. Juni 2020:

Um die für den Ausbau der 5G-Technik notwendige Infrastruktur voranzubringen, hat die EU-Kommission heute die notwendigen technischen Merkmale für kleinflächige drahtlose Zugangspunkte (kleine Zellen) oder kleine Antennen festgelegt. Damit sind diese EU-weit von der Einzelgenehmigungspflicht ausgenommen, was den Ausbau beschleunigt.

Die „fünfte Generation“ der Telekommunikationssysteme, oder 5G, ist einer der wichtigsten Bausteine unserer Wirtschaft und Gesellschaft, da sie unter anderem zur Optimierung von Fertigungsprozessen beitragen und Innovationen in der Telemedizin, für den Ausbau intelligenter Städte und für sauberes Energiemanagement ermöglichen wird.

Als Teil des neuen EU-Telekommunikationsrechts, das im Dezember 2018 in Kraft getreten ist, und nach mehreren öffentlichen Konsultationen legt die heute verabschiedete Durchführungsverordnung die physischen und technischen Merkmale kleiner Zellen für 5G-Netze fest. Sie soll zur Vereinfachung und Beschleunigung von 5G-Netzinstallationen beitragen, was durch ein genehmigungsfreies Einführungssystem erleichtert werden sollte. Dabei soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass die nationalen Behörden die Aufsicht behalten.

Gleichzeitig sollten kleinflächige drahtlose Zugangspunkte den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen gewährleisten, indem sie sich an strenge europäische und internationale Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern halten, die 50 Mal niedriger sind als die internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen. Ihre visuelle und ästhetische Wirkung sollte minimal sein, indem sie entweder unsichtbar oder in einer nicht behindernden Weise auf ihrer tragenden Struktur montiert werden.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

EU-Kommission legt Technikmerkmale für 5G-Kleinzellen fest

H. Lamarr @, München, Montag, 24.05.2021, 23:13 (vor 1264 Tagen) @ H. Lamarr

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 30. Juni 2020:

Der Pressestab der EU-Kommission muss der präkognitiven Wahrnehmung fähig sein, denn verabschiedet wurde die Durchführungsverordnung erst am 20. Juli 2020 :lookaround:.

[...] nach mehreren öffentlichen Konsultationen legt die heute verabschiedete Durchführungsverordnung die physischen und technischen Merkmale kleiner Zellen für 5G-Netze fest.

Die öffentlichen Konsultationen führten zu sage und schreibe nur sieben (7) Rückmeldungen aus der EU :lookaround:.

Aus der bürokratischen Durchführungsverordnung gehen u.a. folgende Erwägungsmotive hervor:

(6) Wie die für die Kommission durchgeführte Untersuchung „Light Deployment Regime for Small Area Wireless Access Points (SAWAP)“ (4) (Vereinfachte Einführungsregelung für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite) ergeben hat, sollte ein Volumen von 30 Litern ausreichen, um die Hauptbestandteile eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite unterzubringen und gleichzeitig das Gerät unauffällig wirken zu lassen. Dieses Höchstvolumen sollte gelten für alle drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die einem oder mehreren Funkfrequenznutzern dienen, sowie für mehrere drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die zusammen an demselben kleinflächigen Infrastrukturelement angebracht werden, wie z. B. an Lichtmasten, Verkehrsampeln, Reklametafeln oder Bushaltestellen, die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihrer Häufigkeit oder beider in einem bestimmten Gebiet das visuelle Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen sollten.

(7) Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite sollten der europäischen Norm EN 62232:2017 (5) „Bestimmung der HF-Feldstärke, der Leistungsdichte und der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in der Nachbarschaft von Funkkommunikations-Basisstationen zur Ermittlung der menschlichen Exposition“ entsprechen. Diese Norm gibt zur Bewertung der Exposition des Menschen gegenüber den elektromagnetischen Feldern (EMF) eine Methodik für die Installation von Basisstationen unter Berücksichtigung ihrer Sendeleistung vor und entspricht den in der Empfehlung 1999/519/EG festgelegten Grenzwerten. Auf diese Norm wird auch in Abschnitt 6.1 der harmonisierten europäischen Norm EN 50401:2017 „Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von Einrichtungen für Basisstationen bei ihrer Inbetriebnahme mit Grenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (110 MHz bis 100 GHz)“ verwiesen, und zwar im Hinblick auf die Bewertung der Einhaltung in der Empfehlung 1999/519/EG festgelegten EMF-Expositionsgrenzwerte durch drahtlose Zugangspunkte, die in ihrer Betriebsumgebung in Betrieb genommen werden.

(8) Die Norm EN 62232:2017 gilt für alle Arten von Basisstationen, die in fünf Installationsklassen unterteilt werden, die unterschiedlichen Grenzwerten ihrer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von einigen Milliwatt (Klasse E0), 2 Watt (Klasse E2), 10 Watt (Klasse E10), 100 Watt (Klasse E100) und über 100 Watt (Klasse E+) entsprechen. Angesichts der nach dieser Norm einzuhaltenden Sicherheitsabstände von den Geräten und da die Richtlinie (EU) 2018/1972 vorschreibt, dass drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite Geräte mit geringer Leistung sein sollen, sollte diese Verordnung nur für die Installationsklassen E0, E2 und E10 gelten. Nach Abschnitt 6.2.4 Tabelle 2 der Norm EN 62232:2017 ist der niedrigste abstrahlende Teil einer Antenne der Klasse E10 in einer Mindesthöhe von 2,2 m über dem Fußboden des öffentlichen Raums anzubringen, um einen Mindestabstand von 20 cm zwischen der Antennenhauptkeule und dem menschlichen Körper einer 2 m hohen Person zu gewährleisten (6).

Aufschrei von Mobilfunkgegnern: Und was ist mit den Körperriesen von Basketballmannschaften?! :-)

(9) Die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E10, die voraussichtlich das Höchstvolumen von 30 Litern ausschöpfen, sollte aus ästhetischen Gründen nur in großen Innenräumen mit einer Mindesthöhe von 4 Metern erlaubt werden, wie z. B. in Museen, Stadien, Konferenzzentren, Flughäfen, U-Bahn-Stationen, Bahnhöfen oder Einkaufszentren.

Hintergrund
5G: Umweltministerium bereitet Novelle der 26. BImSchV vor

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Tags:
Grenzwert, Kleinzellen, EU-Kommission, 5G, Norm

Müggenborgs Einblicke zur 5G-Kleinzellenverordnung

H. Lamarr @, München, Dienstag, 25.05.2021, 00:36 (vor 1264 Tagen) @ H. Lamarr

In seinem G5-Aufsatz über 5G schreibt der Rechtswissenschaftler Prof. Müggenborg:

[...] Unverständlich ist in diesem Kontext, dass die EU-Kommission am 30.6.2020 die Durchführungsverordnung für kleine drahtlose Zugangspunkte oder kleine Antennen verabschiedet hat, wonach kleinere 5G-Antennen europaweit genehmigungsfrei installiert werden dürfen mit der Zielrichtung, den Ausbau des 5G-Netzes zu beschleunigen. Hierbei wurden sämtliche Bedenken ausgeblendet, was als ein Ergebnis guter Lobbyarbeit der Mobilfunkbetreiber gewertet werden darf. Eine Technologiefolgenabschätzung ist unterblieben. [...]

Kommentar: Er mag ein guter Rechtsgelehrter sein, von Mobilfunktechnik versteht Müggenborg jedoch offenbar nicht viel. Die Durchführungsverordnung macht aus meiner Sicht mit den EIRP- und Abstandsvorgaben hinreichend deutlich, dass für die regulierten Kleinzellen eine Technikfolgenabschätzung Eulen nach Athen tragen bedeutet hätte. Denn die Regulierung der 5G-Kleinzellen mit Strahlungsleistungen von einigen Milliwatt bis max. 10 W wurde offensichtlich mit Sorgfalt, Fachkenntnis und restriktivem Bedacht vorgenommen, was mMn durchaus als zulässiger Kompromiss zwischen Technologiefolgenabschätzung und Verwaltungskostenabschätzung gewertet werden darf. Müggenborgs Bemerkung die Regulierung sei das Ergebnis "guter Lobbyarbeit der Mobilfunkbetreiber" halte ich für ebenso durchsichtiges wie unpassendes Fischen nach Komplimenten. Nichts gegen Kritik an Lobbyarbeit, nur wenn, dann bitte nicht neblig unbegründet, sondern substanziell begründet.

Warum beklagt Müggenborg erst jetzt das Fehlen einer Technikfolgenabschätzung? Seit Jahrzehnten sind Sendeanlagen mit EIRP < 10 W genehmigungsfrei zu errichten und bislang ist niemand dagegen Sturm gelaufen. In der EMF-Senderkarte der BNetzA waren die Standorte diese Anlagen bislang auch nicht ersichtlich, wozu auch. Erst seit kurzem ist dies der Fall. Warum, das ist <hier> nachzulesen.

Aus meiner Sicht lässt sich Müggenborg zu leichtgläubig von den selbsternannten Experten der Anti-Mobilfunk-Szene einseifen und instrumentalisieren. Als Rechtsanwalt hält er wahrscheinlich das, was ihm Szene-Physiker einflüstern, unbesehen für bare Münze. Ist es aber nicht. Mehr Kontakt zu echten Experten, die beruflich an EMF forschen, wäre dem Anwalt mMn anzuraten.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
RA, 5G, Technikfolgenabschätzung, Müggenborg

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