Leitlinien zur Errichtung von Mobilfunkanlagen (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 08.10.2006, 01:19 (vor 6453 Tagen)

Leitlinien zur Errichtung von Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet von Bornheim (PDF, 72 KByte)

Kommentar izgmf: Der erste Satz in dem Leitlinienpapier, wonach die Betreiber rechtlich verpflichtet sind, die GSM-Netze bedarfsgerecht auszubauen und ein UMTS-Netz zu etablieren, ist mittlerweile nach Attendorner Rechtsauffassung nicht mehr zutreffend.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Attendorner Rechtsauffassung

helmut @, Nürnberg, Sonntag, 08.10.2006, 09:12 (vor 6453 Tagen) @ H. Lamarr

Was bedeutet bitte: "Attendorner Rechtsauffassung"?

Ist das die Meinung einiger weniger Einzelner oder steht da eine höchstrichterliche Rechtssprechung dahinter?

MfG
Helmut

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In der Mobilfunk-BI und
"In der Abendsonne kann selbst ein kleiner Zwerg große Schatten werfen" (frei nach Volker Pispers)


Meine Kommentare sind stets als persönliche Meinungsäußerung aufzufassen

Attendorner Rechtsauffassung

balu2003, Sonntag, 08.10.2006, 15:50 (vor 6452 Tagen) @ helmut

Attendorner Rechtsauffassung

H. Lamarr @, München, Sonntag, 08.10.2006, 16:01 (vor 6452 Tagen) @ balu2003

Versorgunsauftrag der Mobilfunkbetreiber

balu2003, prüfen Sie doch bitte mal, ob dieser Link der ist, den Sie wollten, denn auch er führt letztlich wieder zum Wagner-PDF.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Attendorner Rechtsauffassung

balu2003, Sonntag, 08.10.2006, 17:39 (vor 6452 Tagen) @ H. Lamarr

siehe auch:

Mobilfunkanlagen - gerichtliche Entscheidungen aus kommunaler Sicht
Weit verbreitet ist die Annahme, den Mobilfunknetzbetreibern ggü. ohnmächtig zu sein und Bauanträge bzw. Ausnahmen und Befreiungen gleichsam abnicken, das gemeindliche Einvernehmen erteilen und sich jeder restriktiven Planungsbemühung wegen voraussehbarer Nichtigerklärung vor den Verwaltungsgerichten enthalten zu müssen. Auch wenn viele Entscheidungen im Tenor hierauf hinauszulaufen scheinen, lohnt sich stets eine Lektüre der jeweiligen Begründung, denn hier offenbaren sich oftmals einerseits Argumentationsschwächen und andererseits auch Fehler im Vorgehen der Mobilfunkgegnerschaft bzw. beklagten Bauaufsicht und planenden Kommune, damit Ansatzpunkte für ein künftig erfolgreicheres Vorgehen. Deshalb sollen einige sehr bedeutsame Entscheidungen einer Analyse unterzogen werden, um aufzuzeigen, daß doch Wege zu einer regulativen, möglichst umweltschonenden Standortfindung gangbar sind, ohne Mobilfunk per se auszuschließen. Eingegangen wird dabei auch darauf, daß - jedenfalls für UMTS - kein öffentlicher Versorgungsauftrag besteht, eine Position, die mittlerweile auch der Städte- und Gemeindebund NRW einnimmt.

Vortrag von Rechtsanwalt Dr. jur. Wolf Richard Herkner auf dem Seminar "Mobilfunk - Das können Kommunen tun!" in Attendorn am 05.07.2006.
Quelle: http://www.kanzlei-herkner.de/service/juri/mobilfunk.htm

Tags:
Herkner, Attendorn, Rechtsauffassung

Attendorner Rechtsauffassung

H. Lamarr @, München, Sonntag, 08.10.2006, 16:09 (vor 6452 Tagen) @ helmut

Ist das die Meinung einiger weniger Einzelner oder steht da eine höchstrichterliche Rechtssprechung dahinter?

Nur ned hudle, Helmut, Justitias Mühlen mahlen bekanntlich nicht mit der hohen Drehzahl von Bohrmaschinen. Die Attendorner Rechtsauffassung mit ihrer plausiblen Herleitung ist doch erst wenige Wochen alt und damit noch so frisch, dass sie höchstrichterlich noch gar nicht auf den Prüfstand geschnallt werden konnte.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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