Das TK-NaBeG ist tot. Es lebe das TKG-Änderungsgesetz. Hurra! (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 21.12.2025, 20:24 (vor 1 Tag, 6 Stunden, 31 Min.) @ H. Lamarr

Die Geschichte des Telekommunikations-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetzes (TK-NaBeG) ist lang und schmerzhaft. Doch am Ende ging Mitte 2025 alles schnell und geräuschlos über die Bühne. Dies gelang, weil das TK-NaBeG vom neuen Stammgesetz zum Änderungsgesetz am Telekommunikationsgesetz (TKG) herabgestuft wurde. Bundestag und Bundesrat haben dieses Änderungsgesetz verabschiedet, seit 30. Juli 2025 ist es in Kraft.

Das verabschiedete Änderungsgesetz zum Telekommunikationsgesetz ist gegenüber den frühen Entwürfen und der öffentlichen Debatte deutlich verschlankt worden. Der zentrale materielle Regelungsgehalt besteht darin, dass der Ausbau von Telekommunikationsnetzen bis zum 31. Dezember 2030 gesetzlich als überragendes öffentliches Interesse festgeschrieben wird. Diese Feststellung wirkt als gesetzliche Vorbewertung und ist in Abwägungsentscheidungen von Genehmigungs- und Planungsverfahren zu berücksichtigen.

Darüber hinaus enthält das Gesetz verfahrensrechtliche Beschleunigungsvorgaben, insbesondere Koordinationspflichten zwischen beteiligten Behörden sowie eine Zustimmungsfiktion bei bestimmten behördlichen Entscheidungen nach § 127 TKG, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist keine Entscheidung getroffen wird. Diese Instrumente zielen auf eine Verkürzung und Straffung von Verfahren, ersetzen jedoch keine fachrechtlichen Prüfungen.

Nicht Gesetz geworden sind hingegen die weitreichenden Privilegierungen und Ausnahmen, die in der politischen Debatte zeitweise im Raum standen. Insbesondere enthält das Gesetz ...

– keine pauschalen Ausnahmebestimmungen für Nationalparks, Naturschutzgebiete oder Natura-2000-Gebiete,
– keine Aufhebung oder Suspendierung naturschutzrechtlicher, wasserrechtlicher oder denkmalrechtlicher Prüfpflichten,
– keine generelle Standortfreigabe unabhängig vom jeweiligen Schutzstatus einer Fläche,
– keine materielle Einschränkung der FFH-Verträglichkeitsprüfung oder der UVP-Pflicht.

Das Naturschutzrecht bleibt damit vollumfänglich anwendbar. Wo Schutzvorschriften zwingend sind und keinen Abwägungsspielraum eröffnen, kann auch das "überragende öffentliche Interesse" des Netzausbaus eine Unzulässigkeit nicht übersteuern. Seine Wirkung entfaltet der neue Status ausschließlich dort, wo das jeweilige Fachrecht überhaupt eine Abwägung zulässt.

In der Summe handelt es sich daher nicht um ein Ausnahme- oder Durchsetzungsgesetz zugunsten des Netzausbaus, sondern um eine abgewogene Kombination aus politischer Prioritätensetzung und moderater Verfahrensbeschleunigung. Die eigentliche Sprengkraft liegt weniger im Normtext als in seiner Signalwirkung: Genehmigungsbehörden erhalten eine klare gesetzgeberische Vorgabe, wie der Netzausbau grundsätzlich zu gewichten ist – ohne dass ihnen die Bindungen des Umwelt- und Naturschutzrechts abgenommen würden.

Für das Gesetz stimmten im Bundestag die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und AfD. Gegenstimmen kamen von der Fraktion Die Linke. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich.

Hinweis: Dieses Posting entstand mit Hilfe von ChatGPT.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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