Nationales Roaming zulässig: ein Mast für alle Betreiber (Allgemein)
Bislang ging ich fälschlich davon aus, dass ein von Betreiber A errichteter Sendemast nicht von einem anderen Mobilfunkbetreiber B mitgenutzt werden dürfe. Diese Mitnutzung habe die damalige RegTP in den Funklizenzen ausgeschlossen, so spukte es in meinem Kopf umher, um den Wettbewerb zu fördern.
Die Antwort auf eine Anfrage bei der BNetzA hat mich jetzt eines besseren belehrt: Das sogenannte "nationale Roaming", die Mehrfachnutzung eines Standorts durch unterschiedliche Betreiber, sei seit eh und je erlaubt, hieß es, und werde unter gewissen behördlichen Auflagen auch praktiziert.
Auslöser der Anfrage war der Standort im Schloss Obereggersberg. Da die Statik des uralten Dachstuhls eine zweite tonnenschwere Basisstation kaum stemmen dürfte, zugleich aber die Nutzung der Telekom-Station nur selten an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen dürfte, lag die Frage nahe, den Telekom-Mast unterm Schlossdach auch anderen Anbietern zugänglich zu machen. Sollten sich Telekom und ihre Wettbewerber für diesen Standort auf ein nationales Roaming verständigt haben, müssten dort auch Kunden von Vodafone, E-Plus und O2 GSM/LTE-Empfang haben - obwohl diese Betreiber dort ohne eigene Sendetechnik sind.
Bekannt ist: Bei der Errichtung der UMTS-Netze einigten Telekom und Viag (heute O2) sich um 2002 darauf, dass Viag die UMTS-Sendetechnik der Telekom für rd. zehn Jahre mitbenutzen durfte.
Mehr über die Antwort der BNetzA demnächst in diesem Theater.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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