Riedenburger Stadtrat legt keinen Widerspruch ein (Allgemein)

Peter, Freitag, 07.03.2014, 18:43 (vor 4105 Tagen) @ KlaKla

•Nötigung (§ 240 StGB)
•Beleidigung (§§ 185, 192 StGB)
•Üble Nachrede (§186 StGB)
•Verleumdung (§187 StGB)

...und noch einige andere §§ mehr sind auf die, bzw. einige der Dorfbewohner Obereggersbergs anzuwenden. Und das IST DE FACTO kleinkriminelles Verhalten! Ich beschreibe Tatsachen und benutze Worte, die konkret sind.

Und wer - wider besseres Wissen - nicht locker lässt und andere Menschen zielstrebig in die Irre führt, ist ein Brunnenvergifter. Oder wie würden Sie das nennen?

Aber Sie haben in einem Recht: wir können das nicht auf diesem Forum ausdiskutieren.


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