Diagnosecodes: Bedeutung der Zusatzkennzeichen (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Dienstag, 01.01.2013, 17:13 (vor 4859 Tagen) @ H. Lamarr

Mit Hilfe eines ICD-10-Diagnosecodes versuchen Interessenvertreter von MCS und EHS, den psychischen Aspekt der Erkrankung mit vermeintlich amtlicher Bestätigung aus der Welt zu schaffen.

Über die Sicherheit seiner Diagnose gibt der Arzt mit einem einzelnen Buchstaben Auskunft, den er hinter den Diagnosecode schreibt. Folgender Auszug aus einem Artikel des Ärzteblatts zeigt, was welcher Buchstabe bedeutet. Dieses Zusatzkennzeichen bezieht sich nur auf Diagnosecodes, stehen hinter ICD-10 die Buchstaben GM, bedeutet dies etwas ganz anderes, nämlich "German Modifikation" (deutsche Ausgabe) der ICD-10.

Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung)*:

V für eine Verdachtsdiagnose

G für eine gesicherte Diagnose

A für eine ausgeschlossene Diagnose

Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose

Die Zusatzkennzeichen sind auf jeden ICD-Kode getrennt anzuwenden. Das gilt auch bei Mehrfachkodierung nach dem Kreuz-Stern-System und für die Ausrufezeichen-Kodes (siehe AKR A08).

Auch wenn die Anwendung dieser Zusatzkennzeichen seit Jahren in der täglichen Praxis umgesetzt wird, soll hier noch einmal auf einige Sachverhalte im Detail eingegangen bzw. hingewiesen werden.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und der damit verbundenen verstärkten Ausrichtung der Finanzierung an der Morbidität der Versicherten bekommen gesicherte Diagnosen eine zunehmende Bedeutung. Sie fließen in die Groupersysteme ein, die zur Ermittlung der Morbidität und für die Verteilung der Gelder aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen verwendet werden. In dem Zusammenhang treten vermehrt Fragen auf, wann kann oder muss das Zusatzkennzeichen „G“ verwendet werden, oder wer entscheidet das?

Explizit sei hier darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, zum Beispiel spezielle Untersuchungen, Facharztüberweisungen oder stationäre Aufenthalte zu initiieren, um das Zusatzkennzeichen „G“ zu kodieren, wenn dies aufgrund von medizinischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für nicht notwendig erachtet wird.

Die Expertise des behandelnden Arztes/Therapeuten bzw. Empfehlungen aus Leitlinien oder von Fachgesellschaften für die Diagnostik und Therapie von Krankheiten bleiben die Grundlage des ärztlichen Handelns. Die Ambulanten Kodierrichtlinien ändern daran nichts.

Unter dem Zusatzkennzeichen „G“ ist auch die Behandlungssituation geregelt, in der ein eindeutiger Nachweis, zum Beispiel in Form eines Laborwerts, einer histologischen Untersuchung oder eines sonstigen Befunds zur Sicherung einer Erkrankung, nicht möglich ist. Ist die Erkrankung nach dem klinischen Gesamtbild und dem Zusammenspiel aller vorliegenden Befunde und Angaben so wahrscheinlich, dass unverzüglich mit einer krankheitsspezifischen Therapie begonnen werden muss, kann sie als gesicherte Erkrankung kodiert werden. Dies ist unabhängig davon, ob ein Befund angefordert wurde und noch nicht vorliegt oder ob eine Befunderhebung überhaupt nicht möglich ist.

* Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß den §§ 295 und 301 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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