Senderstandorte: Bündelung in AUT Pflicht (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 05.05.2006, 14:27 (vor 6587 Tagen)

Das österreichische TKG besagt in § 8 u.a., dass Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gestatten müssen, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist.

Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenützers ausüben. Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
Die Frage des Netzausbaus bzw. der Netzplanung - und die Frage ob "site sharing" genutzt wird bzw. genutzt werden kann, betrifft den Netzausbau - ist eine wesentliche Frage des Wettbewerbes der Betreiber untereinander. Die Vorgabe verbindlicherer Regeln würde daher als wettbewerbsbehindernd angesehen werden, soweit Vorschriften in die Netzplanung und Unternehmensstrategie eingreifen.

Quelle: OPFB - InfoLetter 1/2006 (PDF, 125 KByte), Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Oberste Post- und Fernmeldebehörde, 1030 Wien

Kommentar: Die Informationsbroschüre der Obersten Post- und Fernmeldebehörde will auf 10 Seiten einen sachlichen Überblick über den aktuellen Stand der Mobilfunkdiskussion in Österreich geben. Dies gelingt, der in Österreich traditionell krampfartig beliebten Verwendung von Anglizismen wegen, nicht immer. Es ist halt einfach lächerlich, wenn versucht wird, den Leser aus der Alpenrepublik die funktote Zone unterhalb einer Dachantenne als "Cone of silence" näher zu bringen. Funktechnik ist auch so schon schwierig genug zu verstehen, da ist derartiges Geschwätz kontraproduktiv und schädlich. Stattdessen wäre es sicherlich besser gewesen, ein paar Worte darüber zu verlieren, dass nur eine Bündelung von Standorten auf hohen Funktürmen kein Problem für die Bevölkerung darstellt. Eine Bündelung bei niedrig gelegenen Standorten im Nahbereich von Wohnungen/Büros ist dagegen für Anwohner höchst nachteilig. Denn damit in aller Regel eine sprunghaft zunehmende Funkfeldbelastung verbunden. Leider ist in der Postille darüber nichts zu lesen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Standortbündelung

Mitbenutzung zulassen Pflicht

hertzklopfer, Samstag, 06.05.2006, 14:29 (vor 6586 Tagen) @ H. Lamarr

gestatten müssen,

Das Recht zur Mitbenutzung

greift nur wenn der betreffende Betreiber site-sharing auf einem bestehenden Mast von sich aus überhaupt machen will.

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