Funkzellenabfrage durch die Polizei: Brandstiftung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 21.11.2018, 14:13 (vor 2007 Tagen)

Seit 13. November 2018 kann man sich über Funkzellenabfragen in Berlin informieren lassen, schreibt Netzpolitik.org:

In Berlin können sich Menschen jetzt benachrichtigen lassen, wenn ihre Handydaten im Rahmen von Funkzellenabfragen bei der Polizei landen. Dafür startet heute ein Transparenzsystem, bei dem sich jede/r mit Handynummer registrieren kann. Die ersten Benachrichtigungen werden im Sommer erwartet.

Kommentar: Dem IZgMF liegen Daten eines Kriminalfalls vor, bei dem durch polizeiliche Funkzellenabfrage der Verdacht einer gefährlichen Brandstiftung erhärtet und Anklage gegen einen Hausbewohner erhoben wurde. Der Beschuldigte bewegte sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft zum Tatzeitpunkt in dem betroffenen Haus, als Beleg für seine Bewegungen in der Tatnacht wurden Aus- und Einbuchungszeitpunkte des Mobiltelefons des Beschuldigten in nahe gelegene Mobilfunkbasisstationen verwendet. Der Beschuldigte bestreitet in der Tatnacht von oben ins Erdgeschoss des Hauses gegangen zu sein, um dort Feuer zu legen, er habe lediglich schlecht geschlafen und nur hin und wieder zum Handy gegriffen, um zu sehen, wie spät es ist.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Brandstiftung

Funkzellenabfrage durch die Polizei: Mordfall Krüger

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 06.12.2018, 12:46 (vor 1992 Tagen) @ H. Lamarr

Dem IZgMF liegen Daten eines Kriminalfalls vor, bei dem durch polizeiliche Funkzellenabfrage der Verdacht einer gefährlichen Brandstiftung erhärtet und Anklage gegen einen Hausbewohner erhoben wurde.

In dem Berliner Mordfall an der 14 Jahre alte Georgine Krüger im September 2006 half eine polizeiliche Funkzellenabfrage den Täter zu überführen. mehr ...

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
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Funkzellenabfrage durch die Polizei: 4fach Mord von Rupperswil

hans, Donnerstag, 06.12.2018, 16:07 (vor 1992 Tagen) @ H. Lamarr

Im Falle des Vierfachmordes von Rupperswil wird auch vermutet, dass die Auswertung der Antennendaten einen der diversen Hinweise lieferte die schlussendlich zum Täter führten.
Genaueres gibt die Polizei natürlich nicht heraus, aber durch die immer dichter werdende Antennenabdeckung ist die Ortung eines Handy schon recht genau möglich.

[Admin: Postingtitel geändert, 07.12.2018, 00:01 Uhr]

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Hunde die bellen beissen nicht. Wuff.
Ein Gnadenschuss wäre eine schnelle und menschliche Lösung (Zitat Eva Weber, München)

Tags:
Vorratsdatenspeicherung, Polizei, Standortdaten, Strafverfolgung

Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

H. Lamarr @, München, Freitag, 04.01.2019, 21:48 (vor 1962 Tagen) @ H. Lamarr

Die Rechtsgrundlage für Ermittlungsmaßnahmen an Mobilfunkendgeräten schafft in Deutschland § 100i der Strafprozessordnung.

Strafprozessordnung § 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.08.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

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Funkzellenabfrage durch die Polizei: Mordfall L.

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 09.01.2019, 16:18 (vor 1958 Tagen) @ H. Lamarr

Kiel/Schackendorf. Auswertung der Handy-Daten ergibt: Der Angeklagte hat sich in der Tatnacht in der Nähe des Fundorts der Leiche aufgehalten. mehr ...

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