Sendeleistungen aufteilen: Was erlaubt ist und was nicht (Technik)

H. Lamarr @, München, Dienstag, 05.03.2019, 20:46 (vor 1903 Tagen) @ H. Lamarr

Offensichtlich weiß Jakob nichts von der Empfehlung Nr. 33 der Cercl'Air vom 16. April 2018: Beurteilung von Standortdatenblättern für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen mit neuen Frequenzbändern. Dort ist im Gegensatz zu Jakobs Behauptungen das 3,5-GHz-Band von 5G sehr wohl berücksichtigt. Es wird dem Bereich "high" zugeordnet, so wie auch die bislang genutzten Bänder 1800 MHz, 2100 MHz und 2600 MHz (im Gegensatz zu den "low"-Bändern 800 MHz und 900 MHz). In dem Papier wird auch erklärt, dass mit einem Nachtrag vom 28.3.2013 zur Vollzugsempfehlung zur NISV das Bafu Möglichkeiten für einen flexiblen Einsatz der Sendeleistung in verschiedenen Frequenzbändern aufgezeigt, ohne dass das Standortdatenblatt bei jeder Leistungsverschiebung aktualisiert werden muss.

Im Nachtrag vom 28.3.2013 zur Vollzugsempfehlung zur NISV lautet die entscheidende Textpassage:

Für Multibandantennen werden neue Möglichkeiten geschaffen, um die Sendeleistung als Summe für zwei oder mehr Frequenzbänder (im Folgenden als „Summenleistung“ und „zusammengefasste Frequenzbänder“ bezeichnet) zu deklarieren. Die Festlegung einer Summenleistung ist für jede Kombination von Frequenzbändern zulässig, denen nach Anhang 1 Ziffer 64 Buchstaben a und b NISV derselbe Anlagegrenzwert zugeordnet ist, und die mit ein und derselben Antenne abgestrahlt werden können. Ist diese Summenleistung bewilligt, so ist der Netzbetreiber frei, diese beliebig auf die zusammengefassten Frequenzbänder aufzuteilen und diese Aufteilung zu verändern. Eine Neuverteilung der Sendeleistung innerhalb derselben Antenne auf diese Frequenzbänder gilt dann nicht als Änderung im Sinn der NISV. Als Änderung gilt in diesem Fall eine Erhöhung der bewilligten Summenleistung.

Die Frage, für welches Frequenzband welcher Anlagegrenzwert gilt, beantwortet die folgende Tabelle aus dem Nachtrag:

[image]

Da der Nachtrag vor sechs Jahren entstand, fehlen dort die jetzt relevanten Frequenzbänder 700 MHz (low-Band, Anlagegrenzwert 4 V/m) und 3,6 GHz (high-Band, Anlagegrenzwert 6 V/m). Etwas komplizierter ist es mit dem neuen Frequenzband 1400 MHz, denn für Bänder zwischen 900 MHz und 1800 MHz, ist in Anhang 1 Ziffer 64 NISV kein Anlagegrenzwert definiert. Nach Absprache mit dem Bafu wird deshalb von den kantonalen Umweltämtern empfohlen, alle Frequenzbänder zwischen 900 MHz und 1800 MHz sowie deren Kombinationen unter sich und/oder mit anderen Frequenzbändern dem Anlagegrenzwert 5,0 V/m zuzuordnen.

So weit, so gut.

Doch Sendeleistungen dürfen nur innerhalb des low- oder high-Bandes verschoben werden (Anlagegrenzwerte 4 V/m und 6 V/m), nicht aber zwischen dem low- und dem high-Band. Die Frequenzbänder von 900 MHz bis 1800 MHz (Anlagegrenzwert 5,0 V/m) sitzen damit zwischen zwei Stühlen, sie gehören weder zum low- noch zum high-Band. Die kantonalen Umweltämter lösen das Problem, indem sie es dem Betreiber einer Mobilfunksendeanlage überlassen, Bänder zwischen 900 MHz und 1800 MHz wahlweise entweder dem low- oder dem high-Band zuzuordnen. Ein Freibrief für die Betreiber ist dies nicht, denn bezüglich der Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts, der in diesem Fall in jeder denkbaren Kombination von Frequenzbändern 5,0 V/m beträgt, sind beide Zuordnungen gleichwertig (Quelle). Interessanterweise nörgelt Gigaherz-Präsident Jakob an dieser Empfehlung nicht herum. Vielleicht deshalb, weil er voll auf 5G fixiert ist und irrtümlich glaubt, Frequenzbänder unter 3,4 GHz wären für 5G untauglich.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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