Italien hat Elektrosmog-Vorsorgewerte gelockert (I) (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 29.12.2018, 19:15 (vor 1987 Tagen)

Italien war schon immer das Sehnsuchtsland der Deutschen. So werden denn auch an den Lagerfeuern von Mobilfunkgegnern gerne Märchen über die traumhaft niedrigen EMF-Vorsorgewerte auf dem Mittelmeerstiefel erzählt. Dabei zog die italienische Regierung mit dem Dekret Nr. 179 schon 2012 vorsorglich die Reißleine, – und lockerte die Vorsorgewerte faktisch erheblich. Reaktionen der internationalen Anti-Mobilfunk-Szene blieben aus.

Das Rahmengesetz Nr. 36 (Legge quadro sulla protezione dalle esposizioni a campi elettrici, magnetici ed elettromagnetici) vom 22. Februar 2001 regelt in Italien landesweit den Umgang mit elektromagnetischen Feldern. Art 4, Ziffer 5 verpflichtet Regionen, die bis dahin niedrigere Grenzwerte vorgesehen hatten, diese an die Vorgaben des Rahmengesetzes anzupassen. Für die Umsetzung des Rahmengesetzes auf föderaler Ebene sorgt mit Dekreten das Ministerium für Umwelt und Naturschutz. Die Beurteilungsgrundlage für die Exposition der Bevölkerung ist in Italien noch feiner geregelt als in der Schweiz, nämlich 3-stufig:

  • Grenzwerte beziehen sich auf das Immissionsniveau elektromagnetischer Felder (Feldstärken und Leistungsflussdichten) und dürfen an Orten, an denen sich Personen aufhalten können, auf keinen Fall überschritten werden.
  • Schwellenwerte beziehen sich auf Werte elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder, die an ausgewählten Aufenthaltsorten empfindlicher Personen (Wohnbereiche, Schulen, Krankenhäuser, Spielplätzen etc.) nicht überschritten werden dürfen.
  • Qualitätsziele beziehen sich auf das Immissionsniveau und definieren besondere Vorsorgeaspekte. Sie beziehen sich ebenfalls auf Aufenthaltsorten empfindlicher Personen (z.B. Wohnungen, Schulen, Spielplätze, Orte für längeren Aufenthalt) und können auf verschiedenste Art und Weise ausgestaltet sein, beispielsweise Mindestabstände zu Schulen und Kindergärten oder die Begrenzung auf bestimmte Feldstärkewerte.

Die Grenzwerte für hochfrequente Felder regelt das Dekret "100 kHz – 300 GHz" (PDF, 10 Seiten, italienisch) vom 8. Juli 2003. Es begrenzt die Exposition durch ortsfeste Anlagen der Telekommunikation und des Rundfunks. Für alle anderen Anlagen gilt die EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG. Gemäß Dekret gelten in Italien folgende Grenzwerte für HF-Felder:

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In Italien gültige Grenzwerte für HF-Felder

Die oben genannten Grenzwerte (Feldstärke) sind um etwa den Faktor 1,4 bis 3 niedriger als die Referenzwerte der ICNIRP-Empfehlung (ICNIRP 1998).

Die maximal zulässigen Schwellenwerte für HF-Felder sind in dem Dekret ebenfalls definiert. Sie gelten für Kinderspielplätze, Wohnhäuser, Schulgelände und Gebiete, in denen sich Menschen für vier Stunden oder mehr pro Tag aufhalten, sowie für Balkone, Terrassen, Höfe, nicht aber für Flachdächer. Die Schwellenwerte (Feldstärke) sind um etwa den Faktor 5 bis 15 niedriger als die Referenzwerte der ICNIRP-Empfehlung (ICNIRP 1998):

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In Italien gültige Schwellenwerte für HF-Felder

Die oben genannten Schwellenwerte sind gemäß dem Dekret "100 kHz – 300 GHz" zugleich das Qualitätsziel für Außenbereiche, die von Personen stark frequentiert werden.

Mittelungsintervall beachten

Was Mobilfunkgegner ausnahmslos verschweigen, wenn sie Italien als Land mit tiefen Elektrosmog-Grenzwerten und wunderbaren Vorsorgewerten hervorheben, ist der Umstand, dass die Schwellenwerte in Italien weit überschritten werden dürfen. Zulässig ist so eine Überschreitung, weil elektromagnetische Wechselfelder in der Umwelt nie mit konstanter Stärke auf einen Immissionsort einwirken, sondern starken zeitlichen und räumlichen Schwankungen unterworfen sind. Wer jemals ein Feldstärkemessgerät in Händen hielt, weiß: Das Display zeigt keinen konstanten Messwert an, die Messwerte schwanken stark um einen (fiktiven) Mittelwert herum. Dies ist bereits so, wird das Messgerät nicht bewegt. Noch viel ausgeprägter sind diese Schwankungen, geht man mit dem Messgerät umher oder betrachtet man das Display nicht nur einige Sekunden lang, sondern Stunden. Die Ursachen der Schwankungen sind vielfältig und entweder physikalischer (Dämpfung, Reflexionen, Beugung, Interferenzen) oder betriebsbedingter Natur (momentane Auslastung eines Senderstandorts).

Um den Einfluss der Schwankungen zu eliminieren, gibt das Dekret "100 kHz – 300 GHz" vom 8. Juli 2003 vor, zappelige Momentanmesswerte müssen über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelt werden. Erst der daraus resultierende Mittelwert darf einen Grenzwert oder ggf. einen Schwellenwert nicht überschreiten. Zur Veranschaulichung: Wirkt Mobilfunk mit z.B. 40 V/m für zwei Minuten an einem Messort ein, dann aber weitere vier Minuten nur noch mit 10 V/m, wird der zulässige mittlere Grenzwert von 20 V/m eingehalten.

Ein Mittelungsintervall von sechs Minuten Dauer deckt jedoch nur schnelle Schwankungen einer Funkimmission ab, nicht langsame. Andererseits ist bekannt, dass die Funkimmission durch Mobilfunk tagsüber deutlich höher ist als nachts. Derart träge Schwankungen sind nur mit einem langen Mittelungsintervall von mindestens 24 Stunden Dauer zu erfassen.

Zu dieser Einschätzung gelangte 2012 auch der italienische Gesetzgeber. Im Oktober 2012 erließ er das Dekret Nr. 179 (PDF, 136 Seiten, italienisch), welches das Mittelungsintervall für die Beurteilungsmessung der Schwellenwerte und Qualitätsziele, gemessen 1,5 Meter über dem Erdboden, von sechs Minuten auf 24 Stunden anhob. Es liegt auf der Hand, dass durch dieses lange Intervall eine Überschreitung der Vorsorgewerte bis hin zu den Grenzwerten jetzt nicht mehr nur Minuten dauern darf, sondern Stunden. Der Gesetzgeber begründete dies mit einer besseren Entwicklung der Breitbandkommunikation im ländlichen Raum Italiens. Was nun Mobilfunkgegner, wüssten sie etwas von dem Dekret 179, als Aushebelung der Vorsorgewerte beklagen würden, kann aus anderer Sicht als angemessener (realistischer) Kompromiss zwischen vorsorglicher Immissionsbegrenzung und den Interessen der Mobilfunknetzbetreiber betrachtet werden.

Für Hochfrequenzanlagen gibt Dekret "100 kHz – 300 GHz" vor, dass Messungen zur Expositionsbestimmung gemäß des technischen Standards CEI 211-7 (CEI: Comitato Elettrotecnico Italiano) durchgeführt werden sollen. In diesem Standard werden sowohl die grundsätzlichen Vorgehensweisen bei der Ermittlung hochfrequenter Immissionen, die insbesondere bei Mobilfunkbasisstationen notwendige Hochrechnung auf maximale Anlagenauslastung und auch Verfahren zur Bestimmung eines 24-Stunden-Mittelwertes beschrieben. Die Durchführung von Immissionsberechnungen in der Umgebung von Mobilfunkbasisstationen ist im Standard CEI 211-10 beschrieben.


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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Grenzwert, Referenzwert, ICNIRP-Richtlinie, Vorsorgwert, Interferenzen

Italien hat Elektrosmog-Vorsorgewerte gelockert (II)

H. Lamarr @, München, Samstag, 29.12.2018, 19:17 (vor 1987 Tagen) @ H. Lamarr

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Parallele zur Lockerung der Schweizer Anlagegrenzwerte

Was in Italien inzwischen schon seit sechs Jahren Realität ist, der 24-Stunden-Mittelwert, lässt die Mobilfunknetzbetreiber in der Schweiz hoffen. Nachdem eine Lockerung der Schweizer Anlagegrenzwerte im März 2018 am Widerstand der kleinen Kammer des Parlaments scheiterte, wäre der Griff zum Mittelwert ein indirekter Weg, trotz Beibehaltung der geltenden Anlagegrenzwerte legal zum mehr Sendeleistung und damit zu mehr Datenübertragungskapazität zu kommen.

Bereits 2015 machte sich der Bundesrat (Regierung der Schweiz) Gedanken, auf welche Weise die Politik den Hunger der Bevölkerung und der Wirtschaft nach mehr Datenübertragungskapazität stillen könnte. Eine der Überlegungen galt dem italienischen Modell.

Gemäß Anhang 1 Ziffer 63 der eidgenössischen NIS-Verordnung (NISV) entspricht der für die Anlagegrenzwerte maßgebende Betriebszustand von Mobilfunkanlagen dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Als maximale Sendeleistung gilt dabei nicht diejenige, die eine Sender-Endstufe zu leisten imstande ist, sondern diejenige, die der Netzbetreiber als Maximalwert deklariert und einstellt.

Die Netzbetreiber in der Schweiz kritisieren diese Festlegung als zu konservativ, da die maximale Sendeleistung nur kurzzeitig erreicht werde. Sie schlagen eine Referenzgröße vor, welche der effektiven Auslastung besser entspricht. Dies wäre dann der Fall, wenn anstelle der maximalen Sendeleistung ein Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode festgelegt würde.

Doch der Bundesrat (respektive mutmaßlich das Bundesamt für Kommunikation, Bakom) sah das 2015 anders. Der Bundesrat habe den maßgebenden Betriebszustand mit Blick auf einen einfachen und rechtssicheren Vollzug so festgelegt, dass die Einhaltung der Anlagegrenzwerte technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die tatsächlich emittierte Sendeleistung wurde nicht in Betracht gezogen, weil sie im Tagesverlauf schwanke, langfristigen Trends unterworfen sei und deshalb für einen rechtssicheren Vollzug keine stabile Referenzgröße darstelle. Die Schwankungen seien zudem bei jeder Anlage anders.

Der Bundesrat erkannte in der Abkehr von der statischen Referenzgröße hin zu einer dynamischen, beispielsweise zu einem Mittelwert über 24 Stunden, einen Paradigmenwechsel. Um den bewilligungskonformen Betrieb nachweisen zu können, müsste die Sendeleistung permanent gemessen und die Werte auf Abruf hinterlegt werden. Der Aufwand für die Betreiber wäre äußerst groß. Gleichwohl könnten bei unveränderten Anlagegrenzwerten mit einem solchen Mittelwert als Referenzgröße die Sendeleistung und damit die Kapazität bestehender Sendeanlagen erhöht werden. Grob geschätzt wäre maximal eine Verdoppelung der Sendeleistung möglich, das Ausmaß der Kapazitätserhöhung wäre anlagespezifisch unterschiedlich. Bezüglich der Funkimmission im Einflussbereich der Sendeanlagen käme eine solche Neudefinition faktisch einer Erhöhung der Anlagegrenzwerte gleich.

Im Jahr 2015 hielt sich die Begeisterung des Bundesrates für das italienische Modell in engen Grenzen. Doch seither scheiterten in dem Alpenstaat zwei politische Vorstöße, die Anlagengrenzwerte auch nur moderat zu lockern, an weitgehend irrationalen Bedenken. Diese Niederlagen schränken den Handlungsspielraum des Bundesrates empfindlich ein. Da ein weiterer politischer Anlauf wenig erfolgversprechend ist, die Netzbetreiber zugleich wegen der kommenden Einführung der 5G-Netze Druck machen, hat der Bundesrat beim Bundesmt für Umwelt (Bafu) eine Revision der NISV über den Verordnungsweg in Auftrag gegeben. Gegenwärtig ist diese Revision in Arbeit, im 2. Quartal 2019 soll die öffentliche Vernehmlassung dazu starten. Dann wird sichtbar werden, ob die Eidgenossen sich für das italienischen Modell doch noch erwärmen konnten.

Quellen: Internationaler Vergleich der rechtlichen Regelungen im nichtionisierenden Bereich - Vorhaben 3614S80010
Zukunftstaugliche Mobilfunknetze: Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate Noser (12.3580) und FDP-Liberale Fraktion (14.3149)

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