Aus der Berufspraxis von Verwaltungsrichter Budzinski (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 14.01.2018, 18:23 (vor 2312 Tagen) @ H. Lamarr

Mein Ansatz, mit Budzinski umzugehen ist (meist) ein anderer: Ich frage mich, welche Kompetenzen ein verrenter Verwaltungsrichter hat, über das zu schreiben, worüber Budzinski schreibt. Und weil ich dann, aus (zugegeben) vorangegangenen ernsthaften Auseinandersetzungen mit seinem Geschwalle, zu dem Ergebnis komme, Budzinski ist in EMF-Sachfragen völlig inkompetent und zu 100 Prozent auf fremde Hilfe angewiesen, ist der Mann für mich als ernsthafter Diskussionsgegenstand erledigt.

Womit beschäftigte sich der Ex-Verwaltungsrichter eigentlich, als er noch berufstätig war? Ein Beispiel aus dem Jahr 1996, Az. 2/210/692.100/94:

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T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Hobbytaucher und Tauchsportlehrer und hat bis heute nach seinen Angaben rund 3000 Tauchgänge absolviert. Er übt seinen Sport u.a. im Bodensee, insbesondere im Überlinger-See, aus.

Mit Allgemeinverfügung vom 14.07.1979 hat das Landratsamt Konstanz das Tauchen in einem auch vom Kläger dort bevorzugten Gebiet beim Seezeichen 22 ("Teufelstisch") in einem Umkreis von 300 m - vorbehaltlich von Ausnahmeerteilungen im Einzelfall - untersagt.

Der "Teufelstisch" ist eine besondere, durch Erosion entstandene Felsformation in Gestalt einer neben der nahezu senkrechten Ufersteilwand aus etwa 85 m Wassertiefe anfragenden Säule, die dicht unter der Wasseroberfläche eine tischartig aufgesetzte Felsplatte trägt. Die bis zu einer Tiefe von rund 28 m frei stehende und sodann bis zum Seegrund landseitig mit dem Ufer verbundene, nur wenige Meter dicke Säule gilt seit vielen Jahren als besonders lohnender und einmaliger Anziehungspunkt, der zahlreiche Tauchsportler anlockt und bis zum Erlaß des Verbots zahlreiche Tauchunfälle mit bis dahin 10 Toten gefordert hatte. Insgesamt waren im Überlinger See seit 1974 26 Taucher ums Leben gekommen.

Der Kläger hatte seinerzeit gegen den Erlaß des Tauchverbots nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.1987 von dem Verwaltungsgericht Freiburg (- 6 K 65/86 -) durch gerichtlichen Vergleich erledigt wurde. Hiernach nahm der Kläger die Klage auf Aufhebung der Allgemeinverfügung zurück, während das beklagte Land sich verpflichtete, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Tauchverbot zur Ausübung des Tauchsports zu erteilen.

Das Landratsamt Konstanz erteilte daraufhin die Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom 10.06.1987 widerruflich und mit verschiedenen Auflagen zur "Mindestausrüstung" und zur Durchführung der "Tauchgänge". Mit weiterem Bescheid vom 14.12.1990 befristete es unter Ausnutzung des Widerrufsvorbehalts die Genehmigung nachträglich bis zum 31.12.1992.

Mit Bescheid vom 19.05.1993 erteilte das Landratsamt auf Antrag des Klägers "erneut" - bis 31.12.1994 - eine Ausnahmegenehmigung und setzte dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70.- DM fest. Die wiederum beigefügten Auflagen wurden - nachdem sich im September 1993 ein tödlicher Unfall mit zwei Tauchern unweit vom "Teufelstisch" ereignet hatte - mit ergänzendem Bescheid vom 04.03.1994 nachträglich geändert, indem neu an die Stelle einer bloßen bisherigen "Empfehlung" nunmehr zwingend die Regelung trat, daß das Tauchen nur noch "mit Leine und Führung durch einen Signalmann erlaubt" sei.
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Richter Budzinski hatte nun 1996 darüber zu befinden, ob die Sicht des Klägers zutrifft, die Bescheide des Landratsamtes vom 04.03.94 u.a. seien rechtswidrig. Er entschied seinerzeit – nach Anhörung eines Sachverständigen – gegen den Kläger.

Ein Jahr später entschied Richter Budzinski in einem anderen Fall, die Abbruchanordnung eines Gartenhäuschens sei aufzuheben.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Verwaltungsrichter, Budzinski


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