Bundesfinanzhof -- > Gesundheitsämter (Allgemein)

Doris @, Montag, 04.02.2008, 21:09 (vor 5918 Tagen)

Auf der Leitseite des IZgMf ist aktuell der sehr interessante Artikel zu dem BFH Urteil eingestellt "Schirmung gegen EMF lässt sich steuerlich nicht geltend machen"

Der Bundesfinanzhof argumentiert folgendermaßen:

Werden Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, ist daher eine konkrete Gesundheitsgefährdung anzunehmen, wenn durch ein vor Beginn der Schutzmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Grenzwerte für die Mobilfunkstrahlung überschritten werden. Liegen die Werte darunter, ist zusätzlich durch ein vor Beginn der Maßnahmen eingeholtes amtsärztliches Gutachten zu belegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Strahlung der Mobilfunkanlage verursacht worden sind.

Blut-/Urinuntersuchungen, die nicht anerkannt werden und auch hier im Forum kritisiert werden, könnten immerhin eine "Vorher-Nachher-Situation" belegen.
Hier hätten die aktiven Frontkämpfer doch nun die Möglichkeit den legalen Weg zu gehen und all diejenigen, die eine Abschirmung vornehmen wollen vorher auf Geheiß des BFH zum zuständigen Gesundheitsamt zu schicken um die verlangten Untersuchungen, die für ein amtsärztliches Gutachten notwendig sind, einzufordern. Wäre doch sehr interessant zu erfahren, wo die Gesundheitsämter bei den Leuten ansetzen würden.

Tags:
Gesundheitsamt, Abschirmmaßnahmen


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