Vorsitzender (1. Vorstand): Weiner, Ulrich, Augsburg (Allgemein)
Der Legende zufolge haust Deutschlands Vorzeige-"Elektrosensibler" Ulrich Weiner seit vielen Jahren bei Wind und Wetter in einem klapprigen Wohnwagen in den Tiefen des Schwarzwalds. Doch ein Registerauszug des Amtsgerichts Memmingen nährt jetzt den Verdacht, Weiner wohne in Wahrheit konventionell in seiner Heimatstadt Augsburg und besuche seinen Wohnwagen im Wald nur, wenn Medienvertreter dort angemeldet im Anmarsch sind.
So nach und nach verdichten sich die Hinweise, dass Ulrich Weiner seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht mitten im Schwarzwald hat, sondern in Augsburg. Anlässlich der Gründung seines Vereins "Unverstrahltes Land e.V." lieferte Weiner 2019 selbst so einen Hinweis, den man hier nachlesen kann. Inzwischen ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen der Sitz des Vereins in Nersingen verortet und die komplette Augsburger Anschrift von Weiners Mutti ist in dem Registerauszug nicht mehr zu sehen (Bild). Dafür heißt es in dem Papier jetzt nicht weniger aufschlussreich:
Vorsitzender (1. Vorstand): Weiner, Ulrich, Augsburg, [...]
Diese dürren drei Worte bedeuten: Anlässlich der Eintragung des Vereins am 20. März 2019 ins Vereinsregister nannte Ulrich Weiner dem Registergericht Augsburg als seine Wohnadresse.
Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen
Über die Bestimmungen des Vereinsrechts zur Nennung des Wohnorts von Vereinsvorsitzenden berichtet uns jetzt ChatGPT:
In Deutschland muss der 1. Vorsitzende eines Vereins bei der Gründung seine tatsächliche Wohnanschrift angeben – zumindest gegenüber dem zuständigen Vereinsregister beim Amtsgericht.
Hier die Hintergründe im Detail:
Bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister (§ 21 ff. BGB) verlangt das Registergericht ...
- die vollständigen Namen der Vorstandsmitglieder,
- ihre Geburtsdaten sowie
- ihre Wohnanschriften.
Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifikation der handelnden Personen. Die Wohnadresse ist dabei die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, nicht etwa ein Postfach, eine Geschäftsadresse oder eine beliebige andere Anschrift.
Die Wohnadresse des Vorsitzenden wird nicht vollständig veröffentlicht. Im öffentlichen Vereinsregisterauszug steht nur der Name, die Stadt und das Geburtsdatum.
Die Adresse bleibt intern beim Registergericht, dient dort aber z. B. für Zustellungen im Streitfall.
Eine abweichende oder fiktive Adresse anzugeben (z.B. Büro, Bekannter, Kanzlei), ist unzulässig und kann die Eintragung gefährden. Bei absichtlich falscher Angabe drohen rechtliche Konsequenzen, z.B. wegen Falscherklärung (§ 156 StGB) oder Verstoß gegen die Meldepflichten.
Für den Verein selbst (z.B. im Impressum oder in der Satzung) kann eine andere Anschrift als die Wohnadresse des Vorsitzenden angegeben werden – z.B. die Adresse eines Vereinsheims oder ein Postfach. Das hat aber nichts mit der Meldeadresse des Vorstands zu tun.
Wer Vorsitzender eines eingetragenen Vereins sein will, muss dem Amtsgericht eine gültige, ladungsfähige Wohnadresse angeben, unter der er erreichbar ist. Ohne festen Wohnsitz ist das rechtlich problematisch und kann die Eintragung des Vereins verhindern oder zur Löschung führen, wenn sich später herausstellt, dass die Adresse unbrauchbar ist.
Wenn der Vorsitzende wirklich keinen festen Wohnsitz hat, sollte ein anderes Vorstandsmitglied mit gültiger Adresse als vertretungsberechtigter Vorstand im Vereinsregister eingetragen werden. Man kann das in der Satzung abbilden. Alternativ kann der Vorsitzende sich offiziell irgendwo anmelden – das ist nicht verboten, selbst wenn er dort nicht dauerhaft wohnt, solange er dort Post empfangen kann.
Hintergrund
Uli Weiners Fußabdruck im IZgMF-Forum
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –