Elektrosmog-Report im Juli 2015: Bitte wecken! (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 02.07.2015, 19:28 (vor 3271 Tagen)

In der Werbung für die Juli-Ausgabe des Elektrokrebs-Reports findet sich folgende Passage:

Werden Zellkulturen einer menschlichen Fibroblasten-Zelllinie 50-Hz-Magnetfeldern von 0,1 mT (= 100 µT, der Grenzwert) ausgesetzt, verändert sich die Expression der Gene für die Innere Uhr. Diese Gene steuern den Tag-Nacht-Rhythmus (zirkadianer Rhythmus) und nachfolgend viele physiologische Prozesse in den Zellen, in Geweben und im gesamten Organismus. (N. Manzella et al. 2015)

Wer findet den Fehler?

Aus meiner Sicht sollte man von einem "Fachinformationsdienst", auch wenn es nur ein selbsternannter ist, erwarten dürfen, dass er belastbare Kenntnisse über geltende Elektrosmog-Grenzwerte vorzuweisen hat.

Doch beim Elektrosmog-Report klemmt es ausgerechnet an dieser wichtigen Stelle. Frau Wilke ist auf dem Stand von 1996 stehen geblieben. Denn Ende 2012/Anfang 2013 wurde mit ziemlich viel Hin und Her die Novelle der 26. BImSchV in aller Öffentlichkeit aufs Gleis gesetzt. Rechtsverbindlich wurde diese Novelle am 14. August 2013. Und doch hat es sich in den seither verstrichenen 687 Tagen nicht bis zu Frau Wilke herum gesprochen: Der Grenzwert für 50-Hz-Magnetfelder wurde im Zuge der Novellierung in aller Öffentlichkeit von 100 µT auf 200 µT angehoben.

Isabel Wilke: Ehrlich?
Spatenpauli: Aber ja doch, schau' hier.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Elektrosmog-Report, Fibroblasten, Novellierung, Wilke

Elektrosmog-Report im Juli 2015: Bitte wecken!

Dr. Ratto, Freitag, 03.07.2015, 08:17 (vor 3271 Tagen) @ H. Lamarr

Spatenpauli: Aber ja doch, schau' hier.

Für 50 Hz gibt es eine Ausnahme, da wurden die 100 µT beibehalten

§ 3 Niederfrequenzanlagen

(2) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse bleiben unberührt.

Vom Doppelten des halben Grenzwerts

H. Lamarr @, München, Freitag, 03.07.2015, 11:53 (vor 3271 Tagen) @ Dr. Ratto

Spatenpauli: Aber ja doch, schau' hier.

Für 50 Hz gibt es eine Ausnahme, da wurden die 100 µT beibehalten

Stimmt. Aber muss ich deshalb bei Isabel Wilke Abbitte leisten? Ich meine nein, denn für den Frequenzbereich von 25 Hz bis 400 Hz benennt die 26. BImSchV ausnahmslos den Grenzwert 200 µT. Der §3 spricht bei Neuanlagen vom halben Grenzwert und bei Altanlagen auch vom Doppelten des halben Grenzwerts :-), der Grenzwert selbst aber bleibt auch bei den Ausnahmen auf 200 µT fixiert.

Die Formulierungen in §3 sind ein wunderschönes Beispiel für Formulierungskünste, wie sie erforderlich sind, wenn gegensätzliche Interessen aufeinander prallen und ein Kompromiss gefunden werden muss. Das Ergebnis liest sich im konkreten Fall wie von hinten durch die Brust ins Auge und ist deshalb kaum dazu geeignet, aufgebrachte Wutbürger darüber aufzuklären, ob sie nun maximal 100 µT oder 200 µT aushalten müssen. Da war die alte BImSchV aus meiner Sicht verständlicher, da war Grenzwert einfach nur Grenzwert und es gab keinen halben Grenzwert oder - befristet zulässig für 1,2 Stunden ("5 Prozent eines Beurteilungszeitraumes von einem Tag") - das Doppelte davon ...

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– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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