Italiens Kassation pfeift Berufungsgericht zurück (Allgemein)
Nicht die Mobilfunk-Krebsfrage stand vor Italiens höchstem Zivilgericht zur Entscheidung, sondern die Informationspflicht eines Smartphoneherstellers gegenüber seinen Kunden. Das Urteil könnte sich als wichtiger für das Verbraucherrecht erweisen als für die Mobilfunkdebatte.
Ausgangspunkt der Berichterstattung war eine Mitteilung der französischen Organisation Phonegate Alert. Grundlage dieses Beitrags ist jedoch der vollständige, 41 Seiten umfassende Beschluss der Corte Suprema di Cassazione vom 24. Juli 2026. Er zeigt, dass der Fall deutlich differenzierter liegt, als manche Schlagzeilen vermuten lassen.
Keine Klage wegen einer Erkrankung
Die Klägerin Monica Briganti kaufte nach den Feststellungen des Gerichts im Juni 2016 ein iPhone und nutzte es nach eigenen Angaben intensiv. Erst zwei Jahre später stieß sie auf Veröffentlichungen der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) über mögliche gesundheitliche Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder.
Bemerkenswert ist, was Briganti nicht geltend machte: Sie behauptete weder, an Krebs erkrankt zu sein, noch verlangte sie Schadensersatz wegen einer Gesundheitsschädigung. Ihr Vorwurf lautete vielmehr, Apple habe sie nicht ausreichend über Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch des Smartphones informiert. Wäre sie entsprechend informiert worden, hätte sie das Gerät nach eigenen Angaben anders genutzt.
Zweimal abgeblitzt
Das Landgericht Bologna wies die Klage 2020 ab. Das Berufungsgericht Bologna bestätigte diese Entscheidung 2024. Beide Gerichte vertraten im Wesentlichen die Auffassung, das Vorsorgeprinzip richte sich an Gesetzgeber und Behörden, nicht jedoch unmittelbar an Hersteller. Außerdem fehle ein wissenschaftlich gesicherter Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Nutzung von Mobiltelefonen und Tumorerkrankungen.
Die Kassation setzt andere Maßstäbe
Die Kassation folgt dieser Argumentation nicht.
Sie stellt ausdrücklich nicht fest, dass Mobiltelefone Krebs verursachen oder gesundheitsschädlich sind. Ebenso wenig bewertet sie den wissenschaftlichen Erkenntnisstand neu. Vielmehr weist sie mehrfach darauf hin, dass die Datenlage wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt ist.
Nach Auffassung des Gerichts durfte das Berufungsgericht daraus jedoch nicht ohne Weiteres schließen, dass deshalb auch keine weitergehenden Informationspflichten des Herstellers bestehen könnten.
CE-Kennzeichnung ist nicht alles
Ausführlich setzt sich die Kassation mit den Informationspflichten eines Herstellers auseinander. Danach kann ein Produkt auch dann einen Informationsmangel aufweisen, wenn es sämtliche technischen Vorschriften erfüllt und eine CE-Kennzeichnung trägt. Die technische Konformität schließe nicht automatisch aus, dass Warnhinweise oder Gebrauchshinweise fehlen könnten, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sind. Gerade bei Risiken, die für den Verbraucher nicht unmittelbar erkennbar seien, müsse geprüft werden, ob der Hersteller seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen sei.
Apple hat noch nicht verloren
Die Entscheidung bedeutet keinen Sieg der Klägerin. Die Kassation hat weder festgestellt, dass Apple seine Informationspflichten verletzt hat, noch wurde das Unternehmen zu Schadensersatz verurteilt. Das oberste Zivilgericht beanstandete ausschließlich den rechtlichen Maßstab, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte.
Der Rechtsstreit geht deshalb zurück nach Bologna. Dort muss nun erneut geprüft werden, ob Apple seine Informationspflichten gegenüber der Klägerin tatsächlich verletzt hat.