Was ist dran, an der Funkwende der "Kompetenzinitiative"? (Allgemein)

H. Lamarr, München, (vor 7 Stunden, 29 Minuten)

Die "Kompetenzinitiative" will die Funkwende. Seit Jahren bastelt der Verein an dieser Zukunftsvision und 2026 scheint das Projekt so weit gediehen zu sein, dass am Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage die 26. BImSchV aus den Angeln gehoben werden soll. Begründung: Die Verordnung berücksichtige athermischen Wirkungen von HF-EMF nicht hinreichend zum Schutz der Bevölkerung. Obsiegt der Verein, wäre dies der erste von mehreren Schritten, die letztendlich zu der von den Mobilfunkkritikern erhofften Funkwende führen sollen. Das IZgMF hat bekannte Modelle der künstlichen Intelligenz befragt, was sie von dem Projekt der "Kompetenzinitiative" halten. Die Antworten sind bemerkenswert differenziert, nur bei den Erfolgsaussichten der Verwaltungsklage sind sich alle Modelle einig.

Was sie unter Funkwende versteht, beschreibt die "Kompetenzinitiative" wortreich an unterschiedlichen Stellen ihres Webauftritts:

Denkschrift Funkwende von Wilfried Kühling (PDF, 2022)
Wir wollen das Recht auf eine gesundheitsverträgliche Mobilfunkversorgung jetzt durchsetzen (HTML, 2026)
Funkwende jetzt! Für eine fortschrittliche Mobilfunkversorgung (HTML, 2024)

Kurz: Die Funkwende zielt auf eine grundlegende Neuordnung der mobilen Kommunikationsinfrastruktur. Funkimmissionen sollen insbesondere in Innenräumen drastisch reduziert und durch leitungsgebundene Netze sowie optische Übertragung wie Li-Fi ersetzt werden. Damit sollen gesundheitliche Belastungen, Energiebedarf und weitere Umweltwirkungen der heutigen Funkinfrastruktur verringert werden.

Bits und Bytes statt Vorurteile

Bereits 2021 haute der inzwischen faktisch nach München umgezogene Verein kräftig auf die Pauke und kündigte bei anerkannten Wissenschaftlern in Auftrag gegebene hochqualitative Studien an, die Richtern gar keine andere Wahl lassen sollten, als im Sinne der Kläger zu entscheiden. Mittlerweile liegt mit "Athem-3" die erste dieser Studien vor. Von einer bahnbrechenden Beweisstudie kann bei Athem-3 jedoch keine Rede sein. Sollte die "Kompetenzinitiative" bei ihrem Waffengang am Berliner Verwaltungsgericht nicht deutlich bessere Trumpfkarten aus dem Ärmel ziehen können, wird die Funkwende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon beim ersten Schritt zum Stillstand kommen.

Aber: Ich bin der "Kompetenzinitiative" gegenüber nicht unvoreingenommen und deshalb flössen in meine Bewertung der Funkwende mit Sicherheit subjektive Bewertungskriterien ein, die das Ergebnis in meinem Sinne verzerren. Eine Bewertung durch künstliche Intelligenz sollte dieses Risiko vermeiden. Allerdings weiß ich aus Erfahrung, dass künstliche Intelligenz groteske Fehler machen kann. Diese sind eher harmlos, da sie, wenn sie grotesk sind, schnell auffallen. Gefährlicher ist mMn eloquent in gepflegtem Deutsch vorgetragener Bullshit, den die Wächter in unserem Hirn nicht erkennen und deshalb passieren lassen. Um dieses Risiko zu minimieren habe ich kürzlich die Ergebnisse einer KI einer anderen KI zur Prüfung vorgelegt. Das hat sich gelohnt, auf diese Weise wurden zwei versteckte Fehler in den Ergebnissen eliminiert. Aus dieser Erfahrung heraus entstand der Gedanke, die Funkwende nicht nur von einer KI auf ihre Substanz prüfen zu lassen, sondern von drei.

Auftrag an die KI

Der Auftrag an die KI lautete jedes Mal gleich:

Wenn du vor einem Ausschuss eine kundige Bewertung von Kühlings Denkschrift abgeben müsstest, wie würde diese lauten? Und: Die Denkschrift skizziert den Klageweg, den die sogenannte Kompetenzinitiative am Berliner Verwaltungsgericht einschlagen möchte, um Änderungen an der 26. BImSchV zu erzwingen. Welche Erfolgsaussichten siehst du? Berücksichtige auch die Informationen auf der Website https://funkwende-jetzt.kompetenzinitiative.com

ChatGPT erhielt den Auftrag als erster ...

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Die Funkwende aus Sicht von ChatGPT (Abstract)

H. Lamarr, München, (vor 7 Stunden, 23 Minuten) @ H. Lamarr

Abstract

Die "Denkschrift Funkwende" von Wilfried Kühling entwickelt ein Konzept zur grundlegenden Neuordnung der mobilen Kommunikationsinfrastruktur. Vorgeschlagen werden insbesondere eine Verringerung der Funkversorgung durch Gebäudehüllen, eine stärkere Nutzung leitungsgebundener Netze und Li-Fi innerhalb von Gebäuden. Als Orientierungswerte nennt die Denkschrift 1 µW/m² innen und 100 µW/m² außen.

Als politisch-technischer Diskussionsbeitrag ist das Konzept nachvollziehbar. Als wissenschaftliche Begründung für eine drastische Absenkung der Grenzwerte der 26. BImSchV weist die Denkschrift jedoch erhebliche Schwächen auf. Sie trennt biologische Wirkungen, gesundheitliche Wirkungen und deren rechtliche Relevanz nicht hinreichend und liefert insbesondere keine belastbare quantitative Herleitung der vorgeschlagenen Grenzwerte.

Für das von der Kompetenzinitiative angekündigte Klagevorhaben vor dem Verwaltungsgericht Berlin kommt hinzu, dass eine Änderung der 26. BImSchV nicht ohne Weiteres durch eine verwaltungsgerichtliche Klage erzwungen werden kann. Erforderlich wäre ein konkreter prozessualer Ansatzpunkt, über den die Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht geprüft werden könnte.

Materiell-rechtlich ist die Hürde hoch: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfügt der Verordnungsgeber bei wissenschaftlich komplexen Gefährdungslagen über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Die Kläger müssten daher nicht nur Hinweise auf Wirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte vorlegen, sondern nachweisen, dass die bestehende Regelung angesichts des heutigen Erkenntnisstands verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

Insgesamt ist die "Funkwende" als politisches und technisches Konzept diskussionswürdig. Als Grundlage für eine gerichtliche Verpflichtung zur drastischen Änderung der 26. BImSchV erscheint die Denkschrift jedoch nicht ausreichend. Die Erfolgsaussichten des angekündigten Klagevorhabens sind nach dem derzeit bekannten Stand als sehr gering einzuschätzen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Die Funkwende aus Sicht von ChatGPT (Volltext I)

H. Lamarr, München, (vor 6 Stunden, 44 Minuten) @ H. Lamarr

Die "Denkschrift Funkwende" von Wilfried Kühling ist ihrem Charakter nach kein wissenschaftliches Gutachten zur gesundheitlichen Bewertung hochfrequenter elektromagnetischer Felder und auch keine juristische Untersuchung der 26. BImSchV. Sie ist vielmehr ein politisch-technisches Konzeptpapier, das eine grundlegende Neuorientierung der mobilen Kommunikationsinfrastruktur fordert. Die wesentlichen Elemente sind die Verringerung der Funkversorgung durch Gebäudehüllen, eine stärkere leitungsgebundene Versorgung und der Einsatz optischer Datenübertragung, insbesondere Li-Fi, innerhalb von Gebäuden.

Als Diskussionsbeitrag zu einer möglichen Infrastrukturstrategie ist das legitim und teilweise interessant. Die Denkschrift versucht sogar, konkrete technische Konsequenzen zu formulieren. Sie nennt beispielsweise als Zielgrößen 1 µW/m² für Innenräume und 100 µW/m² vor Gebäuden und betont ausdrücklich, dass diese nicht als exakt einzuhaltende Grenzwerte, sondern als "Richtwerte" verstanden werden sollen.

Als Begründung für eine rechtlich gebotene drastische Absenkung der Grenzwerte trägt die Denkschrift jedoch nicht.

Der entscheidende methodische Mangel liegt in der Vermischung unterschiedlicher Ebenen wissenschaftlicher Evidenz.

Von biologischer Wirkung zu gesundheitlicher Schädigung

Die Denkschrift behauptet, die biologische Wirksamkeit nichtionisierender Strahlung stehe "außer Frage", und führt anschließend oxidativen Stress, Krebsbefunde, Fortpflanzungseffekte sowie epidemiologische Untersuchungen an. Das Problem ist nicht, dass diese Studien oder Befunde überhaupt erwähnt werden. Das Problem ist die Schlussfolgerungsebene.

Zwischen "unter bestimmten experimentellen Bedingungen wurde ein biologischer Effekt beobachtet" und "die betreffende Exposition verursacht beim Menschen eine gesundheitliche Schädigung" liegen mehrere wissenschaftliche Prüfschritte: Reproduzierbarkeit, Dosis-Wirkungs-Beziehung, Plausibilität, Konsistenz verschiedener Evidenzlinien, Übertragbarkeit von Tier- und Zellbefunden auf den Menschen und insbesondere die quantitative Bestimmung einer relevanten Expositionsschwelle.

Die Denkschrift arbeitet diese Trennung nicht ausreichend heraus. Besonders deutlich wird das bei der Aussage, die "Krebspromotion im Tierversuch" sei bestätigt und die Krebsentstehung im Tierversuch weitgehend belegt; unmittelbar anschließend wird auf epidemiologische Befunde beim Menschen verwiesen.

Für eine politische Vorsorgeforderung kann man daraus eine Diskussion entwickeln. Für den Nachweis einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Änderung einer bestehenden Grenzwertregelung reicht diese Argumentation jedoch nicht aus.

Das ist für den geplanten Prozess der entscheidende Unterschied.

Die Website macht den eigentlichen Zweck der Denkschrift deutlich

Die inzwischen eingerichtete Website der Kompetenzinitiative ist insofern aufschlussreich, als sie die Verbindung zwischen Denkschrift und Klagevorhaben ausdrücklich herstellt.

Dort wird erklärt, man habe ein Klageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Berlin begonnen, um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG unter anderem durch eine "drastische Verschärfung der Grenzwerte" durchzusetzen. Ziel sei die Überprüfung und Ergänzung der 26. BImSchV unter Berücksichtigung nichtthermischer Wirkungen.

Die Website konkretisiert außerdem die Forderung aus der Denkschrift: Die Grenzwerte sollen so abgesenkt werden, dass 1 µW/m² innerhalb und 100 µW/m² außerhalb von Gebäuden ermöglicht werden. Damit wird aus dem ursprünglichen Konzeptpapier eine wesentlich konkretere politische und juristische Forderung.

Interessant ist eine Ungereimtheit in der Selbstdarstellung: Einerseits heißt es, das Klageverfahren sei "begonnen"; andererseits werden als bisherige Leistungen ausdrücklich die "Vorbereitung der Klageschrift", die Bildung einer Gruppe von Klägern und die Erstellung von Klage-Profilen genannt, während die Pressekonferenz zum "Einreichungstermin" erst als nächster Schritt angekündigt wird. Ich würde deshalb nicht behaupten, dass bereits eine Klage beim VG Berlin rechtshängig ist, solange kein Aktenzeichen oder die Klageschrift selbst vorliegt. Die Website belegt ein vorbereitetes Klagevorhaben, nicht ohne Weiteres eine bereits eingereichte und anhängige Klage.

Das ist für die juristische Bewertung durchaus wichtig.

Die juristische Ausgangslage ist erheblich schwieriger als die Website suggeriert

Die 26. BImSchV schreibt für Hochfrequenzanlagen mit einer EIRP von mindestens 10 W vor, dass an den relevanten Aufenthaltsorten die Grenzwerte des Anhangs eingehalten werden müssen; dabei sind auch Immissionen anderer ortsfester Anlagen zu berücksichtigen. Die Kompetenzinitiative möchte nun erreichen, dass der Staat diese Regelung wegen der nichtthermischen Wirkungen verschärft.

Hier muss man drei Dinge auseinanderhalten:

1. Kann ein Kläger geltend machen, dass die geltende Regelung seine Grundrechte verletzt?
2. Kann ein Verwaltungsgericht die 26. BImSchV auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen?
3. Kann das Verwaltungsgericht den Verordnungsgeber verpflichten, bestimmte neue Grenzwerte einzuführen?

Die Antworten lauten nicht einfach jeweils "ja".

Die Klage muss einen konkreten Streitgegenstand haben

§ 42 VwGO sieht die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakte vor; Voraussetzung ist grundsätzlich die mögliche Verletzung eigener Rechte.

Die 26. BImSchV selbst ist dagegen eine Bundesrechtsverordnung.

Eine abstrakte Klage eines Vereins oder einer Gruppe von Bürgern nach dem Motto "Die 26. BImSchV ist zu lasch und muss geändert werden" ist deshalb nicht der normale Weg. Besonders wichtig: § 47 VwGO hilft hier nicht weiter. Die dort vorgesehene Normenkontrolle betrifft bestimmte unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften; Bundesrechtsverordnungen werden von dieser Vorschrift nicht allgemein erfasst.

Die Kläger brauchen daher einen konkreten verwaltungsrechtlichen Angriffspunkt, an dem die Frage der Verfassungs- bzw. Rechtmäßigkeit der 26. BImSchV inzident aufgeworfen werden kann.

Eben diesen konkreten Angriffspunkt nennt die Website bislang nicht!

Die eigentliche Hürde: Art. 2 Abs. 2 GG

Hier liegt nach meiner Einschätzung das größte Problem des Vorhabens. Die Kompetenzinitiative argumentiert ausdrücklich mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat genau diese Frage im Zusammenhang mit der 26. BImSchV aber bereits behandelt. In der Entscheidung 1 BvR 1676/01 vom 28. Februar 2002 ging es um einen Grundstückseigentümer in der Nähe einer Mobilfunkanlage. Die Anlage hielt die Grenzwerte der 26. BImSchV ein. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Entscheidend war nicht die Aussage: "Unterhalb der Grenzwerte kann es keinerlei biologische Wirkungen geben."

Entscheidend war vielmehr der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab: Dem Verordnungsgeber steht bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Gerichte dürfen ihre eigene Bewertung wissenschaftlich komplexer Risikofragen nicht ohne Weiteres an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers setzen.

Das BVerfG hat die Schwelle sehr hoch gelegt: Die geltenden Grenzwerte können verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Das ist für die Funkwende-Klage ein erheblicher Unterschied.

Die Kläger müssen nicht lediglich zeigen: "Es gibt wissenschaftliche Hinweise auf Wirkungen unterhalb der Grenzwerte." Sie müssen im Ergebnis eine wesentlich stärkere These durchsetzen: "Der wissenschaftliche Erkenntnisstand hat sich so weit verändert, dass die Aufrechterhaltung der bisherigen Grenzwerte inzwischen verfassungsrechtlich untragbar geworden ist." Das ist eine sehr hohe Beweislast.

Genau hier sehe ich die Schwäche der Denkschrift

Die Denkschrift ist meiner Einschätzung nach nicht auf diesen juristischen Beweismaßstab zugeschnitten.

Sie sammelt zahlreiche wissenschaftliche Hinweise und Bewertungen. Sie versucht aber nicht systematisch nachzuweisen,

- welche Befunde inzwischen als gesichert gelten,
- welche Befunde nur als Hinweise gelten,
- welche Expositionsbereiche betroffen sind,
- welche Wirkungen kausal nachgewiesen sind,
- welche Dosis-Wirkungs-Beziehungen bestehen,
- bei welchen Expositionen diese Wirkungen auftreten,
- wie daraus ausgerechnet die Werte 1 µW/m² und 100 µW/m² folgen,
- und weshalb der bisherige Grenzwert dadurch evident unzureichend geworden sein soll.

Das ist aus meiner Sicht der zentrale Mangel. Denn die Denkschrift schlägt eine gigantische quantitative Verschärfung vor, ohne diese Verschärfung entsprechend quantitativ herzuleiten.

Die 26. BImSchV setzt im Mobilfunkbereich beispielsweise im Bereich von 400 MHz bis 2 GHz frequenzabhängige Feldstärken fest; ab 2 GHz beträgt der Grenzwert 61 V/m. Dem stehen die vorgeschlagenen 0,2 V/m außen gegenüber. Das ist nicht "etwas vorsichtiger". Es ist ein fundamental anderes Expositionsregime. Und die Denkschrift liefert (auf Seite 2) keine wissenschaftliche Herleitung, warum ausgerechnet 0,2 V/m die verfassungsrechtlich gebotene Schwelle darstellen soll.

Das Li-Fi-Argument hilft juristisch kaum

Die Denkschrift führt Li-Fi als technische Alternative an und beschreibt das optische Spektrum als erheblich größer als das bisher für Funk genutzte Spektrum. Das kann für eine politische Infrastrukturdebatte interessant sein. Für die Frage der Verfassungswidrigkeit der 26. BImSchV ist es aber nahezu irrelevant.

Denn aus "Es gibt eine alternative Technologie" folgt nicht: "Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die bisherige Technologie entsprechend zu beschränken." Das wäre eine politische Zweckmäßigkeitsentscheidung, keine automatische verfassungsrechtliche Schlussfolgerung.

Dasselbe gilt für Energiebedarf, Datenschutz und die von der Denkschrift vorgeschlagene stärkere Nutzung von Glasfaser. Das sind legitime politische Gesichtspunkte; sie können aber nicht ohne Weiteres den Nachweis einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG ersetzen.

Die Website verschärft die wissenschaftliche Angriffsfläche

Die Website geht teilweise sogar weiter als die Denkschrift. Sie spricht von "bekannten Risiken und Gefahren" und nennt ausdrücklich oxidativen Stress, Karzinogenität und Fortpflanzungsstörungen. Sie behauptet außerdem, diese Wirkungen und Langzeiteffekte würden bei den Grenzwerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren ignoriert.

Das ist eine sehr weitgehende Behauptung.

Denn die juristisch relevante Frage lautet nicht, ob es wissenschaftliche Veröffentlichungen zu solchen Wirkungen gibt. Die Frage lautet, welcher wissenschaftliche Erkenntnisstand dem Verordnungsgeber zugerechnet werden muss und ob dieser Erkenntnisstand die bestehende Regelung als evident unzureichend erscheinen lässt.

Das ist eine deutlich anspruchsvollere Frage. Und genau diese Differenz würde ich vor einem Ausschuss hervorheben.

Fortsetzung in Teil II

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Die Funkwende aus Sicht von ChatGPT (Volltext II)

H. Lamarr, München, (vor 6 Stunden, 42 Minuten) @ H. Lamarr

Erfolgsaussichten des Klagevorhabens

Meine Einschätzung wäre inzwischen:

Zulässigkeit der Klage: offen bis problematisch.

Solange die konkrete Klageschrift nicht vorliegt, lässt sich die Zulässigkeit nicht abschließend beurteilen.

Entscheidend werden insbesondere sein:

- Wer sind die Kläger?
- Welche konkreten Rechtspositionen machen sie geltend?
- Gegen welchen konkreten Verwaltungsakt oder welche konkrete behördliche Maßnahme richtet sich die Klage?
- Welche Verpflichtung soll der Bund konkret erfüllen?
- Welches Gericht soll dafür zuständig sein?
- Wird eine inzidente Kontrolle der 26. BImSchV angestrebt?
- Ist die Bundesrepublik Deutschland in dieser konkreten Konstellation der richtige Beklagte?

Die Website beantwortet diese Fragen bislang nicht ausreichend.

Begründetheit: sehr hohe Hürde

Hier sehe ich die eigentliche Schwäche.

Die Kläger müssten die bestehende wissenschaftliche und rechtliche Bewertung so weit erschüttern, dass die Gerichte zu dem Schluss kommen: Der Verordnungsgeber durfte die bisherigen Grenzwerte nicht mehr aufrechterhalten.

Die Rechtsprechung legt diese Schwelle hoch. Das BVerwG hat die Grenzwerte der 26. BImSchV wiederholt als rechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet und ausdrücklich auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verwiesen. Es hat noch 2013 formuliert, dass die Schutzpflicht nach dem damaligen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte verlangte.

Das bedeutet nicht, dass die Sache für alle Zeiten entschieden wäre. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse können eine Neubewertung erzwingen. Aber genau dafür braucht man einen sehr belastbaren Nachweis einer veränderten Erkenntnislage.

Meine Gesamteinschätzung

Ich würde die Denkschrift nicht als "Unsinn" abqualifizieren. Das wäre fachlich zu grob und würde ihrer tatsächlichen Struktur nicht gerecht.

Ich würde sie vielmehr folgendermaßen einordnen:

Die Denkschrift ist ein politisch motiviertes und technisch teilweise konkretes Konzept für eine weitreichende Veränderung der Mobilfunkinfrastruktur. Sie enthält interessante Überlegungen zur Innenraumversorgung, zur Nutzung optischer Datenübertragung und zur Expositionsminimierung. Ihr wissenschaftlicher Teil überschreitet jedoch mehrfach die Grenze zwischen dem Nachweis biologischer Effekte und dem Nachweis gesundheitlich relevanter Wirkungen beim Menschen. Die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, eine drastische Absenkung der Grenzwerte sei zum Schutz von Art. 2 Abs. 2 GG geboten, wird nicht hinreichend hergeleitet. Insbesondere fehlt eine belastbare quantitative Begründung für die vorgeschlagenen Werte von 1 µW/m² und 100 µW/m².

Als Grundlage einer politischen Vorsorgediskussion kann die Denkschrift daher durchaus dienen. Doch als Beweisführung für eine gerichtliche Verpflichtung des Staates zur Änderung der 26. BImSchV ist sie nach meiner Einschätzung unzureichend.

Und die Klage?

Ich würde die Erfolgsaussichten derzeit als sehr gering einschätzen.

Nicht weil eine gerichtliche Überprüfung der 26. BImSchV grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Das wäre eine zu weitgehende Aussage. Sondern weil zwei hohe Hürden gleichzeitig überwunden werden müssen:

1. Es muss ein prozessual tragfähiger Weg gefunden werden, auf dem die Kläger eine Änderung der staatlichen Schutzregelung überhaupt erzwingen können.
2. Es muss materiell nachgewiesen werden, dass die geltenden Grenzwerte angesichts des heutigen Erkenntnisstands den verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz evident verfehlen.

Die Website zeigt, dass die Kompetenzinitiative diese Hürden kennt und das Verfahren offenbar strategisch vorbereitet: wissenschaftliche Recherche, Expertengruppe, Klägerprofile, Anwalt, Prozessfinanzierung und eine begleitende PR-Kampagne werden ausdrücklich genannt.

Aber strategische Vorbereitung ist noch kein Nachweis der Erfolgsaussicht.

Besonders bemerkenswert finde ich dabei, dass die Initiative im aktuellen Lobbyregister ihr Vorhaben relativ knapp als Klage zur "Berücksichtigung der athermischen Wirkungen" beschreibt. Das ist juristisch wesentlich enger als die umfassende "Funkwende" der Denkschrift.

Mein vorläufiges Urteil

Politisches Projekt: ernst zu nehmen.
Technisches Zukunftskonzept: diskutierbar.
Wissenschaftliche Begründung der konkreten Vorsorgewerte: nicht überzeugend.
Juristische Konstruktion: ohne Klageschrift noch nicht abschließend beurteilbar.
Chance, den Bund tatsächlich zu einer drastischen Änderung der 26. BImSchV zu zwingen: sehr gering.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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