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<title>Forum Faktencheck Elektrosmog - 10. Game over, Next Player</title>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/</link>
<description>Faktenchecks von Behauptungen, die von Mobilfunkgegnern und Mobilfunkkritikern aufgestellt werden</description>
<language>de</language>
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<title>10. Game over, Next Player (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Kein Zweifel, Deutschland schmort im Sommerloch. Sogar der Bundeskanzler macht Pause. Doch das Führerhauptquartier organisierter Mobilfunkgegner in Stuttgart lässt sich davon nicht unterkriegen. Es belebt seine erschöpften Streitkräfte mit der Meldung von einem angeblich bahnberechenden Grenzwerturteil, erstritten von der Rechtsanwältin Sibylle Killinger in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Noch sind die Schlüsselfiguren guter Dinge, doch sie werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern. Wollen wir wetten?</p>
</blockquote><p><strong>Kurzer Rückblick</strong>: Vom OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz wurde der Fall ans VG Mainz zurück verwiesen, das am 12. März 2025 erneut zugunsten der Beklagten BNetzA entschieden hat. Das VG konnte gar nicht anders, da die Argumentation der Rechtsvertreterin des klagenden Ehepaars haarsträubend schwach war, indem sie sich z.B. allen Ernstes auf die methodisch unausgegorene <a href="https://izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=73978">Athem3-Studie</a> der sogenannten Kompetenzinitiative berief. Doch Anwältin Killinger gab nicht auf, sie beantragte am OVG, Koblenz, erneut die Zulassung zur Berufung. Ab April 2025 setzte dann bange Stille bei Killinger und Diagnose-Funk ein, die sich beide zuvor noch so lautstark zuversichtlich gaben. Alles hing jetzt davon ab, ob das OVG die Berufung zulassen würde oder nicht. Wenn nicht, bliebe von dem hochgejazzten &quot;bahnbrechenden Urteil&quot; nur ein Scherbenhaufen übrig. Und es kam, was kommen musste: Wie das IZgMF aus berufener Quelle jetzt erfahren hat, wies das OVG Killingers Antrag auf Berufung bereits am 2. Oktober 2025 ab. Der verwaltungsgerichtliche Instanzenzug ist damit erschöpft. Womit sich auch <a href="https://izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=75071">der Fall erledigt hat</a>, der am VG Neustadt verhandelt wird.</p>
<p><span style="font-size:large;">Game over<br />
Next Player</span></p>
<p><strong>Vielsagend ist</strong>: Weder Diagnose-Funk noch die <a href="https://bi-5g-frei-rheinhessen.jimdosite.com/">Bürgerinitiative</a>, welche dem klagenden Ehepaar nahesteht, haben das endgültige Scheitern öffentlich eingeräumt. Solange sie Siegchancen sahen, informierten beide ihre Anhänger ausgiebig, die Niederlage vereint nun beide im trotzigen Schweigen. Möglicherweise steckt dahinter die Angst vor Autoritätsverlust. Niederlagen gelten als abträglich fürs Ansehen, also werden sie verschwiegen oder in Nebensätze ausgelagert. Kurzfristig mag das funktionieren, langfristig beschädigt es die eigene Position – gerade bei einem Publikum, das Akten, Beschlüsse und Urteile selbst lesen kann. In rechtlichen oder politischen Auseinandersetzungen ist Transparenz über Erfolge und Misserfolge die Voraussetzung für eine anständige Meinungsbildung. Wer diese Transparenz vertuscht, verlässt den Boden ernsthafter Argumentation, auf dem die Stuttgarter mMn aber ohnehin zu keiner Zeit standen.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Wed, 07 Jan 2026 11:57:12 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>10. RA Killinger mit Mobilfunkgegnern gut im Geschäft (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Sibylle Killingers hat die Kläger in Ludwigshafen nicht bloß mit ihrer Rechtsauffassung zur Klage verleitet, nein, Killinger ist auch im Fall 5 L 18/25.NW der Rechtsbeistand der Kläger.</p>
</blockquote><p>Das Geschäftsmodell der Rechtsanwältin beruht auf der pfiffigen Kernidee, zu behaupten, die in der 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte genügten nicht wissenschaftlichen Standards und seien rechtswidrig. Deshalb drohten Anwohnern von Funkmasten gesundheitliche Schäden. Diese Kernidee wird Wutbürgern gegen Mobilfunkmasten in Geschenkpapier überreicht, bestehend aus einem bunt zusammengewürfelten Sammelsurium von Studien, welche die Kernidee angeblich gerichtsfest stützen. Da Frau Killinger von der Mobilfunkdebatte nicht viel Ahnung hat, bedient sie sich organisierter Mobilfunkgegner wie der &quot;Kompetenzinitiative&quot; oder Diagnose-Funk, um Argumentationshilfe zu bekommen. Ob die so geschürften Argumente gut oder schlecht sind, kann sie fachlich nicht beurteilen. Nur so ist es erklärbar, dass Killinger in ihren Schriftsätzen u.a. auch auf die schwache Athem-3-Studie der &quot;Kompetenzinitiative&quot; setzt. Killingers funksensible Klienten sind Laien, welche den Sand, auf dem die Kernidee steht, für Stein halten, herbeigeschafft von Ihrer tüchtigen Anwältin. Kritik an der Verfahrensstrategie vonseiten der Klienten ist daher sehr unwahrscheinlich.</p>
<p>Pfiffig ist der Kern des Geschäftsmodells wegen seiner Wiederverwendbarkeit. Er lässt sich für alle gleichartig gelagerten gerichtlichen Streitfälle mit wenig Aufwand einsetzen. Heißt: Frau Killinger musste die Argumentation im initialen Musterfall des Ehepaars M. aus Bodenheim nur einmal ausarbeiten. Für weitere Klienten, wie die aus Ludwigshafen, muss die Argumentation nur geringfügig angepasst werden. Keine Anpassung erfordert anscheinend der Umstand, dass das Ehepaar aus Bodenheim sich ca. 430 Meter vom geplanten Funkmast entfernt sieht, die Kläger aus Ludwigshafen hingegen nur 16 Meter. Denn beide Klagen begründet Frau Killinger im Kern mit derselben Idee. Wie viele weitere Klagen sie nach demselben Muster eingereicht hat, ist nicht bekannt.  </p>
<p>Der Haken an der Geschäftsidee dürfte deren Kurzlebigkeit sein. Ihre bekannten Niederlagen in erster Instanz konnte die Rechtsanwältin noch mit Berufungsanträgen am OVG RLP egalisieren. Noch ist offen, ob diese zugelassen werden. Wenn nicht, ist Killingers Höhenflug in der Anti-Mobilfunk-Szene wahrscheinlich vorbei. Und wenn sie doch zugelassen werden, haben erwartbare Niederlagen am OVG später dieselbe Wirkung. Dass Killinger sich mit ihrer abseitigen Rechtsauffassung durchsetzen kann, ist mMn ausgeschlossen.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Sat, 11 Oct 2025 18:41:35 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>10. RA Killinger mit Mobilfunkgegnern gut im Geschäft (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Wahrscheinlich verleitete Killingers Rechtsauffassung, die von dem Verein Diagnose-Funk öffentlich verbreitet wird, vorab andere Kläger in Ludwigshafen, in die gleiche Kerbe zu hauen. Gut bekommen ist dies den Klägern jedoch nicht, sie unterlagen mit Urteil 5 L 18/25.NW vom 6. Februar 2025.</p>
</blockquote><p>Sibylle Killingers hat die Kläger in Ludwigshafen nicht bloß mit ihrer Rechtsauffassung zur Klage verleitet, nein, Killinger ist auch im Fall 5 L 18/25.NW der Rechtsbeistand der Kläger. Dies geht aus einem Bericht von rheinpfalz.de hervor. Und anscheinend hat die streitbare Rechtsanwältin das Urteil vom 6. Februar 2025 nicht hingenommen, sondern die Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht Koblenz beantragt. Eben dort hat Killinger noch ein zweites Eisen im Feuer, nämlich den Antrag auf Zulassung zur Berufung im Fall 3 K 299/24.MZ, der am 12. März 2025 in Mainz für die Rechtsanwältin ebenso verloren ging wie zuvor der in Ludwigshafen. Die Richter des OVG in RLP sehen sich also in zwei sehr ähnlichen Fällen mit Anträgen auf Zulassung zur Verhandlung konfrontiert. Dem Bericht in rheinpfalz.de zufolge wollen die Pfälzer Richter aber nicht doppelte Arbeit leisten, sondern im Fall Ludwigshafen abwarten, wie sich der aus Mainz kommende Fall entwickelt, der am OVG unter dem Aktenzeichen 1 A 10416/25.OVG geführt wird. Bis spätestens Dezember 2025 will das OVG entschieden haben, ob der Fall zur Verhandlung zugelassen wird. Sollte der Antrag auf Berufung scheitern, könnte sich dies für den Fall Ludwigshafen als Hypothek erweisen. </p>
<p>Der Funkmast in Ludwigshafen steht in einem Gewerbegebiet mit angrenzendem Wohngebiet (Screenshot), am schwersten betroffen ist ein Kläger, der in nur 16 Meter Abstand zu 84 Antennen des Funkmastes leben soll. Gegenwärtig hat der Standort die Standortbescheinigungsnummer <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/Funktechnik/EMF/start.html?p=haFjgqNsYXTLQEi8wVLIQfujbG5ny0Ag0dPgAAABoXoPoW2oRU1GS2FydGWhbJarU3RPQkFubGFnZW6qQUZ1QW5sYWdlbqhBTVNha3RpdqhNZXNzb3J0ZbVOaWVkZXJmcmVxdWVuekFubGFnZW6wU21hbGxDZWxsQW5sYWdlbqFkg6Fsq1N0T0JBbmxhZ2VuoWnOAAju56Fzwg">66014485</a>.<br />
 <br />
<strong>Standort des Funkmasten im Streitfall 5 L 18/25.NW (Ludwigshafen)</strong><br />
<img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/uploaded/2025101017354868e943f4866e3.jpg" alt="[image]" width="600" height="394" /><br />
<span style="font-size:smaller;">Foto: Google Maps</span><br />
 <br />
Gemäß BNetzA ist die Unterkante der zuunterst montierten Antenne 29,0 Meter über Grund und der standortbezogene Sicherheitsabstand beträgt horizontal immense 56,52 Meter, vertikal sind es nur 11,87 Meter. Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist der kombinierte, am Standort wirksame Sicherheitsabstand, der sich aus den Einzelsicherheitsabständen aller dort betriebenen Funksysteme (Mobilfunk, Richtfunk, BOS, Rundfunk) ergibt. Sind am Standort Immissionen benachbarter Funkmasten relevant, werden auch diese bei der Bemessung berücksichtigt. Der sehr große horizontale Sicherheitsabstand erklärt sich damit, dass alle vier Mobilfunknetzbetreiber auf dem Funkmast vertreten sind.</p>
<p>Wer vor dem Funkmast steht, wird jedoch keine 84 Antennen zählen, sondern nur etwa 25. Das liegt an einer Verwechslung von &quot;Funksystemen&quot; und &quot;Antennen&quot;. Denn was die Standortabellen der BNetzA zeigen sind keine Antennen, sondern im Jargon der Agentur &quot;Funksysteme&quot;. Der Unterschied: Eine Antenne (Sektorantenne) ist das, was Menschen vom Boden aus oben am Funkmast sehen können. Im Kunststoffgehäuse so einer Sektorantenne kann nun ein Funksystem stecken oder mehrere. Fasst man von den 84 Funksystemen des besagten Funkmastes diejenigen zusammen, die auf gleicher Höhe montiert sind und dieselbe Hauptstrahlrichtung haben, kommt man insgesamt auf etwa 25 greifbare Antennen.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Fri, 10 Oct 2025 19:16:12 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>14. Gib niemals auf: Endstation EGMR (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Der High Court wies die Klage am 8. März 2023 ab.</p>
</blockquote><p>ChatGPT hat Anzeichen gefunden, dass Victoria Angell und die <em>Action Against 5G</em> sich mit dieser Niederlage nicht abfinden wollen, sondern angeblich Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht haben. Angell <a href="https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?mode=thread&amp;id=65407">folgt damit der Spur</a>, die von der &quot;Elektrosensiblen&quot; Katharina Luginbühl, Schweiz, vor mehr als 20 Jahren gelegt wurde. Gemeinsamer Nenner in beiden Fällen: wegen schwacher Begründung keine Erfolgsaussichten. Luginbühl scheiterte 2006, bei Angell ist noch nicht sicher, ob sie überhaupt Beschwerde eingereicht hat. Auf der Website von <em>Action Against 5G</em> wurde die Absicht zwar bekundet und <a href="https://brentwood.moderngov.co.uk/documents/s25166/5G%20mast%20petition%20reponse.pdf?utm_source=chatgpt.com">in diesem Dokument</a> heißt es, die Beschwerde sei am 12. Dezember 2023 am EGMR eingereicht worden, doch eine lokale Verwaltungsmeldung ist keine verbindliche Quelle.</p>
<p>Der EGMR veröffentlicht in seiner Hudoc-Datenbank nur solche Eingaben, die zugelassen oder entschieden werden (oder bei denen später ein Urteil steht). Die Suche nach Angell war dort erfolglos. Aber: Viele Anträge bleiben nicht-öffentlich, wenn sie in der Vorprüfung als unzulässig verworfen werden. Deshalb ist das Fehlen eines Hudoc-Eintrags nicht endgültiger Beweis, dass nie etwas eingereicht wurde — es kann auch bedeuten, dass der Gerichtshof die Beschwerde als unzulässig abgewiesen hat.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 20:02:32 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>14. Tom Butler vs. König des Vereinigten Königreichs (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>► A Report on the Non-Thermal Effects of Radio Frequency Radiation and the Adequacy of Health and Safety Guidelines to Protect Public Health, 106 Seiten, 2020 (<a href="https://www.diagnose-funk.org/download.php?field=filename&amp;id=1204&amp;class=NewsDownload">Volltext</a>)</p>
</blockquote><p>Warum zum Teufel verfasst ein Wirtschaftsinformatiker in Irland einfach mal so ohne Not 106 Seiten über athermische Effekte von HF-EMF mit Betrachtungen zu Fragen der Sicherheit im Aszendenten?</p>
<p>Der Verein Diagnose-Funk, der die Ausführungen von Tom Butler wie ein trockener Schwamm aufsog, sie komprimiert ins Deutsche übersetzte und seinen Anhängern zur Verkostung anbot, beantwortet diese Frage nicht. Sicher ist: Butler hat die 106 Seiten ganz bestimmt nicht zur exklusiven Verzückung von Diagnose-Funk beschrieben. Aber wozu dann?<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Nicht im Auftrag Ihrer Majestät</span></p>
<p>Einen kurzen, aber deutlichen Hinweis auf sein Motiv gibt Butler auf Seite 3 mit den Textpassagen &quot;Duty to the Court&quot; und &quot;Statement of Truth&quot;. Offensichtlich verfasste Butler seine Abhandlung nicht aus edler Menschenfreundlichkeit, sondern als Gutachter in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Da gerichtlich bestellte Gutachter von ihrem Auftraggeber üblicherweise gut bezahlt werden, ist das Motiv Butlers für sein Engagement jetzt nachvollziehbar geklärt. Klar ist auch, von welcher Seite er engagiert wurde (Kläger), womit wiederum die Begeisterung von Diagnose-Funk nachvollziehbar wird. Denn für sein Parteigutachten zugunsten der Kläger konnte Butler gar nicht anders, als z.B. mit athermischen Effekten und Anfeindungen gegenüber Icnirp Diagnose-Funk zu verzücken. Diese Erkenntnisse über das Butler-Papier sind schon die halbe Miete, um den Schriftsatz besser einordnen zu können.</p>
<p><strong>Interessant</strong>: Diagnose-Funk verschweigt in seiner deutschen Übersetzung, dass die umfangreiche Butler-Recherche 2020 in Wahrheit ein gerichtlich verwertetes Parteigutachten für die Klägerpartei ist. Suchbegriffe wie <em>Gericht</em> und <em>Gutachten</em> ergaben keine Treffer. Dieses Verschweigen werte ich mit Verlaub als bewusstes Irreführen der Leser, die anscheinend glauben sollen, Butler habe aus freien Stücken gehandelt und die nicht wissen sollen, dass er im Auftrag einer Klägerpartei handelte. </p>
<p>Doch was war das für ein Streitfall, in dem er gutachterte und wie ist diese Auseinandersetzung ausgegangen? Hat Butlers Fleißarbeit seinem Auftraggeber zum Sieg verholfen? Da ChatGPT für derartige Recherchen wie geschaffen ist, habe ich sie der KI anvertraut.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Querulanten gegen 5G</span></p>
<p>Das Gutachten wurde als Unterstützung in dem ab März 2021 laufenden UK-Gerichtsverfahren <em>Legal Action Against 5G vs. britische Regierung</em> verwendet. Verhandelt wurde der Fall letztinstanzlich am High Court of Justice (Administrative Court) unter dem Aktenzeichen CO/1111/2021. Zuvor wurde die Klage mehrfach abgewiesen. Zuerst am 6. Juli 2021 ohne mündliche Verhandlung, am 28. Oktober 2021 nach einer mündlichen Anhörung dann erneut. Am 25. Mai 2022 gewährte der Court of Appeal nur teilweise die Zulassung zur Klage am High Court. </p>
<p>Legal Action Against 5G ist kein Verein, sondern ein 2019 gegründeter loser Zusammenschluss von Mobilfunkgegnern, um, finanziert von Spenden, juristisch gegen die Einführung von 5G-Mobilfunknetzen vorzugehen (wer finanziert solche Spinner?). War die 5G-Paranoia hierzulande schon schlimm, in UK war sie noch viel schlimmer. Vor Gericht vertrat die Aktivistin Victoria Angell die Kläger. Hauptbeklagter war der UK-Gesundheitsminister.</p>
<p>Der Regierung wurde vorgeworfen, sie ignoriere nicht-thermische Effekte von Hochfrequenzstrahlung. Icnirp-Richtlinien und nationale Richtlinien seien unzureichend, da sie nur thermische Effekte berücksichtigen. Wissenschaftliche Argumente für mögliche nicht-thermische Risiken liefere das Gutachten von Tom Butler. Daraus leiteten die verstörten Kläger schnurstracks ihre Forderungen ab: Die Regierung sollte Vorsorge treffen, strengere Grenzwerte einführen oder den 5G-Ausbau stoppen.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Finale im März 2023</span></p>
<p>Der High Court <a href="https://vlex.co.uk/vid/angell-and-others-v-926495905?utm_source=chatgpt.com">wies die Klage am 8. März 2023 ab</a>. Das Gericht entschied, dass die britische Regierung bei ihrer Bewertung der Gesundheitsrisiken von 5G auf anerkannten wissenschaftlichen Rat zurückgegriffen habe und dass die Kläger*innen keine ausreichenden rechtlichen Gründe für eine gerichtliche Überprüfung vorgebracht hätten. Die bloße Existenz widersprechender Ansichten rechtfertigt keine erfolgreiche Judicial Review (Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen öffentlicher Stellen).</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=75062</link>
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<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 18:39:16 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>14. Tom Butler: Diagnose-Funk vs. Scheer (2022) (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Als der wissenschaftliche EU-Ausschuss Scheer seine vorläufige Neubewertung des Risikos HF-EMF fertigstellte, hatten Hinz und Kunz bis 25. September 2022 Gelegenheit, das Papier zu kritisieren. Einer der Kritiker war <a href="https://www-cubsucc-com.translate.goog/faculty-directory/prof-thomas-butler/?_x_tr_sl=auto&amp;_x_tr_tl=de&amp;_x_tr_hl=de">Prof. Thomas Butler</a>, ein Wirtschaftsinformatiker der Cork-Universität, Irland. Diagnose-Funk war von Butlers Kritik hellauf begeistert, Scheer weniger.</strong><br />
 <br />
Abschnitt 4.2.2 des fraglichen <a href="https://health.ec.europa.eu/system/files/2023-06/scheer_o_044.pdf">Scheer-Papiers</a> hat die Überschrift &quot;<em>ICNIRP (2020) Guidelines - Summary on biological and health effects</em>&quot;. Passend zu eben diesem Abschnitt reichte Butler im September 2022 anlässlich der öffentlichen Konsultation bei Scheer eine 19-seitige Abhandlung mit dem Titel &quot;<em>An Opinion of the Trustworthiness of and Unscientific Bias in the ICNIRP Guidelines 2020</em>&quot; ein (<a href="https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/scheer/docs/emf2022/Butler_Submission.pdf">Volltext</a>).<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Methode Diagnose-Funk</span></p>
<p>Diagnose-Funk wurde schon 2021 auf Butler aufmerksam, genauer auf zwei Publikationen des Wirtschaftinformatikers, die ganz nach dem Geschmack der Stuttgarter Alarmisten sind:</p>
<p>► A Report on the Non-Thermal Effects of Radio Frequency Radiation and the Adequacy of Health and<br />
Safety Guidelines to Protect Public Health, 106 Seiten, 2020 (<a href="https://www.diagnose-funk.org/download.php?field=filename&amp;id=1204&amp;class=NewsDownload">Volltext</a>)</p>
<p>► Wireless Technologies and the Risk of Adverse Health Effects in Society: A Retrospective Ethical Risk Analysis of Health and Safety Guidelines, 38 Seiten, 2021 (<a href="https://www.diagnose-funk.org/download.php?field=filename&amp;id=1203&amp;class=NewsDownload">Volltext</a>)</p>
<p>Der Stuttgarter Verein übersetzte die insgesamt 144 Seiten Englisch ins Deutsche und quetschte den Text im April 2021 in ein nur 46 Seiten starkes Pamphlet, das sich &quot;Brennpunkt&quot; nennt und den hübschen Titel trägt: &quot;<em>Die Butler-Recherchen enthüllen den Einfluss der Mobilfunkindustrie auf die weltweite Strahlenschutzpolitik</em>&quot; (<a href="https://www.diagnose-funk.org/download.php?field=filename&amp;id=1202&amp;class=NewsDownload">Volltext</a>). Schön, da weiß man doch gleich, was einen erwartet. Aber: Um Butlers Rechercheresultate in Germanien zu verkünden, benötigte Diagnose-Funk für seinen &quot;Brennpunkt&quot; rd. 24'000 Worte, die ohne Leerzeichen gut 157'000 Buchstaben verschlingen. Das ist verdammt viel, wer soll das alles lesen?</p>
<p>Für Diagnose-Funk hat sich die Mühe gelohnt. Der chronisch aufgeregte Verein <a href="https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail&amp;newsid=1683">erkennt in Butlers Ausführungen</a> nicht weniger als das &quot;Aus&quot; für Icnirp und lässt bei dieser günstigen Gelegenheit (2021) das Bundesamt für Strahlenschutz gleich mit über die Klinge springen. Originaltext:</p>
<p><span style="color:#399;"><em><strong>[...] Tom Butler seziert diese profitlegitimierenden ICNIRP-Theorien und beweist, dass die ICNIRP eine schlecht getarnte Lobbyorganisation der Industrie ist. Diese Analyse müsste eigent­lich das Aus für die ICNIRP und auch für das Bundesamt für Strahlenschutz in seiner jet­zigen Struktur bedeuten. [...]</strong></em></span></p>
<p>Das sind große Worte, mit denen Diagnose-Funk seine liebsten Zielscheiben in Misskredit bringen will. Mit im www erbeuteter Munition ätzen konnten die Stuttgarter schon immer. Wissenschaftlich sind sie hingegen Zwerge, die bestenfalls in der Abendsonne lange Schatten werfen. So glänzte der Nörgel-Verein 2022 durch Abwesenheit, als etwa 300 Kommentatoren aus ganz Europa sich an der öffentlichen Konsultation der HF-EMF-Risikobewertung von Scheer beteiligten und teils substanzielle Einwände vorbrachten.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Methode Scheer</span></p>
<p>Scheer geht mit der 19-seitigen Icnirp-Kritik von Tom Butler ganz anders um, als der Stuttgarter Verein mit den beiden älteren Butler-Stellungnahmen. Das liegt am Personal. Diagnose-Funk hat fünf Vorstände und ein paar Hilfskräfte, Wissenschaftler oder Fachleute in Bioelektromagnetik sucht man dort vergeblich. Im Maschinenraum von Scheer sieht es besser aus. Dort <a href="https://health.ec.europa.eu/scientific-committees/scientific-committee-health-environmental-and-emerging-risks-scheer/scheer-members_en">werkeln 15 Personen</a>, die allesamt Wissenschaftler sind und zum Teil auch mit der Bioelektromagnetik auf du und du stehen. Insgesamt darf Scheer als interdisziplinär besetzter Ausschuss gelten, dessen Mitglieder sich mit ihren Fachkenntnissen gegenseitig ergänzen. Diagnose-Funk kann im Gegenzug nur mit Autodidakten aufwarten, deren beruflichen Fachkenntnisse abseitig sind und sich zielorientiert gegenseitig nicht ergänzen. Kurz: Scheer baut mit Wissenschaftlern auf Stein, Diagnose-Funk baut mit Laien auf Sand.</p>
<p>Das Kompetenzgefälle zwischen Scheer und Diagnose-Funk macht sich in bemerkenswert unterschiedlichen Bewertungen von Butler-Stellungnahmen bemerkbar. So ringt Butlers 19-seitige Icnirp-Kritik Scheer ganze 21 Wörter mit 94 Buchstaben ab (<a href="https://health.ec.europa.eu/system/files/2023-05/followup_cons_emf2022_en_3.pdf">Quelle</a>):</p>
<p><span style="color:#399;"><em><strong>Thank you for the comment. This is a personal opinion on the ICNIRP Guidelines. No change in the text is required.</strong></em></span></p>
<p>Scheer hat Butlers Stellungnahme nicht als Fakt, sondern als legitime Meinungsäußerung eines Icnirp-Kritikers eingestuft. Doch weil in der Wissenschaft Meinungen einen geringen Stellenwert haben, Fakten hingegen einen hohen, wurde Butlers Angriff auf Icnirp zur Kenntnis genommen, auf die HF-EMF-Risikobewertung von Scheer hat seine Kritik jedoch null Einfluss gehabt.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Meinungsstark aber faktenschwach</span></p>
<p>Wie kommt ein Wirtschaftsinformatiker überhaupt dazu, sich öffentlich über Icnirp und die HF-EMF-Grenzwerte auszulassen. Butler gab dazu 2018 <a href="https://mdsafetech.org/wp-content/uploads/2020/05/5g-professor-tom-butler-on-the-clear-evidence-of-the-risks-to-children-from-non-ionizing-radio-frequency-radiation-the-case-of-digital-technologies-in-the-home-classroom-and-society-.pdf?utm_source=chatgpt.com">eine Selbstauskunft</a>: Als ehemaliger Spezialist für Satelliten- und Mikrowellenkommunikation sowie als IT-Experte sei er bestens mit den traditionellen Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Mikrowellen vertraut. Die Erweckung zu seiner heutigen HF-EMF-Risikowahrnehmung beruhe auf Forschungsarbeiten mit dem Chief-Risk-Officer (Risikovorstand) eines globalen Unternehmens, währenddessen er auf erhebliche Risiken für Kinder infolge nicht-thermischen Auswirkungen von HF-EMF-Exposition aufmerksam wurde. Dies und damit verbundene Ereignisse in seinem persönlichen Leben sollen Butler zum Mobilfunkkritiker konditioniert haben.</p>
<p>Mit diesem Eingeständnis ist nicht auszuschließen, dass Tom Butler sich für &quot;elektrosensibel&quot; hält. Das wäre ein persönlich starkes Motiv, sich fortwährend als Mobilfunkkritiker zu betätigen. Tatsächlich hat Butler mit einschlägig bekannten Co-Autoren 2022 und 2023 an <a href="https://www.emf-portal.org/de/article/search/v2/results?query=author%3D%22Butler+T%22">zwei wissenschaftlichen HF-EMF-Fachartikeln</a> mitgewirkt. Butler beteiligt sich damit nicht an wissenschaftlichen Studien, sondern an Grundlagenforschung.</p>
<p>Meine Kompetenzen reichen nicht aus, um Tom Butler nach allen Regeln der Kunst zu bestätigen oder zu widerlegen. Bei der Sichtung seiner Werke sind mir jedoch zwei Sachverhalte aufgefallen, die ihn mir suspekt machen:</p>
<p>► Butler lässt bei seinen vier Texten (2018, 2020, 2021, 2022) seinen akademischen Titel Professor betont heraushängen. Das kenne ich im Wesentlichen nur von akademischen Mobilfunkkritikern, die damit Laien einschüchtern wollen, vorgetragene absurde Behauptungen ohne Nachfragen als Tatsachen anzuerkennen.</p>
<p>► Querlesen hat mich zu der Einschätzung gebracht, dass Butler in seine Ausführungen keine oder nur wenig originäre Eigenleistung einbringt und sich im Wesentlichen der Recherchen anderer bedient. Da er seine Stichwortgeber ordentlich nennt, konnte ich unangenehm viele verbrannte Namen aus der Anti-Mobilfunk-Szene lesen von A wie Adlkofer bis W wie Wilke. Das nährt bei mir den Verdacht, dass Butler ein Opfer des GiGo-Prinzips geworden ist (garbage in, garbage out). Diagnose-Funk bestätigt diesen GiGo-Verdacht mit der für den Verein kontraproduktiven <a href="https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail&amp;newsid=1683">Bemerkung</a>, Butlers Analyse fuße auch auf den Analysen von Hardell (2020) und Buchner/Rivasi (2020), die zu denselben Schlüssen gekommen seien wie er. Das ist typischer Diagnose-Funk-Bullshit: Wenn Butler sich bei Hardell und Buchner/Rivasi bedient hat, dann kommen nicht seine Quellen rückwirkend zu denselben Schlüssen wie er, sondern er kommt – und zwar zwangsläufig – zu den gleichen Schlüssen wie seine Quellen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=75059</link>
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<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 13:32:23 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>10. OVG will bis Dezember über Zulassungsantrag entscheiden (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Auf Anfrage teilte das VG Mainz mit, gegen das Urteil 3 K 299/24.MZ vom 12. März 2025 wurde Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen 1 A 10416/25.OVG beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Koblenz, geführt.</p>
</blockquote><p>rheinpfalz.de meldet am 4. September 2025, das OVG wolle innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob das vom VG Mainz geerbte Verfahren zur Berufung zugelassen wird oder nicht.</p>
<p>Wenn das OVG Berufung zulasse, werde es sich wohl auch in absehbarer Zeit inhaltlich mit der Frage nach Grenzwerten auseinandersetzen, erwartet Killinger, Rechtsbeistand der Beschwerdeführer. Der Medienmeldung zufolge setzt Frau Killinger große Hoffnungen in die sogenannte <a href="https://izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=73978">Athem-3-Studie</a>, womit sich die Juristin mMn als Schwester Lustig outet. Weshalb? Unter anderem <a href="https://doris.bfs.de/jspui/bitstream/urn:nbn:de:0221-2024091946461/4/SL_Gulati_2024_EvaluationOfOxidative_Deu.pdf">deshalb</a>.</p>
<p>Wenn das OVG die Urteilsbegründung der Vorinstanz zur Kenntnis nimmt, hat das Gericht gar keine andere Wahl, als den Zulassungsantrag auf Berufung kopfschüttelnd abzulehnen, erwartet Postingautor H. Lamarr.</p>
<p>Spätestens am 4. Dezember 2025 sind die Würfel gefallen.</p>
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<pubDate>Thu, 25 Sep 2025 18:59:43 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Urteil 3 K 299/24.MZ des VG Mainz: Zusammenfassung (II) (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size:large;">Erfolgsaussichten der Berufung</span></p>
<p>Die Erfolgsaussichten der Kläger in einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (3 K 299/24.MZ) vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz lassen sich wie folgt juristisch einordnen:</p>
<p><strong>1. Maßstab der Berufungsinstanz</strong><br />
Das OVG prüft sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (§ 128 VwGO). Das heißt: Neue Tatsachen oder Beweismittel können eingebracht werden – sofern sie entscheidungserheblich und nicht verspätet sind (§ 86 VwGO, § 130b VwGO).</p>
<p>ABER: Die rechtliche Beurteilung orientiert sich weiterhin an den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere zur:</p>
<p>► Bindung an die Grenzwerte der 26. BImSchV,</p>
<p>► staatlichen Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG),</p>
<p>► Grenzen der gerichtlichen Kontrolldichte bei wissenschaftlich umstrittenen Gefahrenlagen.</p>
<p><strong>2. Hauptprobleme der Kläger in der Berufung</strong></p>
<p><em><strong>a) Keine verfassungsrechtlich erhebliche Abweichung vom Stand der Wissenschaft</strong></em><br />
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum keine gesicherten neuen Erkenntnisse vorliegen, die den geltenden Grenzwerten ihre verfassungsrechtliche Legitimation entziehen.</p>
<p>Um in der Berufung erfolgreich zu sein, müssten die Kläger zeigen, dass:</p>
<p>► neue, nach dem letzten Stand der Wissenschaft anerkannte Belege die Unangemessenheit der Grenzwerte belegen, und</p>
<p>► der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auf diese Belege nicht reagiert hat.</p>
<p>Derzeit ist beides nicht gegeben. Die Bundesregierung beobachtet den Forschungsstand kontinuierlich (siehe 10. Emissionsminderungsbericht, Mobilfunkstrategie), was der Kammer genügte, um eine Verletzung der staatlichen Risikobeobachtungspflicht zu verneinen.</p>
<p><em><strong>b) Kein methodisch fundierter Gegenbeweis</strong></em><br />
Die Kläger zitieren Studien, die methodisch oft angreifbar oder nur bedingt übertragbar auf den Menschen sind. Das OVG wird voraussichtlich dieselben Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität stellen wie das VG.</p>
<p>► Reines Aufgreifen streitiger Einzelstudien reicht nicht aus. Das OVG verlangt ebenso gesicherte Erkenntnisse im verfassungsrechtlichen Sinne.</p>
<p><em><strong>c) Bisher keine Rechtsprechungsänderung in Sicht</strong></em><br />
Weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben ihre bisherigen Maßstäbe (weiter Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, keine Vorsorge gegen hypothetische Gefahren erforderlich) revidiert.</p>
<p>► Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat bislang (z. B. in 8 A 11308/13 oder 1 ME 142/21) stets an diesen Maßstäben festgehalten.</p>
<p><strong>3. Chancen bei engen Angriffspunkten?</strong></p>
<p><em><strong>Mögliche Ansatzpunkte mit geringer Erfolgschance:</strong></em><br />
► Prozedurale Mängel: Wurde die Standortbescheinigung formal korrekt erteilt? Wurden etwa nachträgliche Änderungen an Antennentechnologie nicht berücksichtigt?</p>
<p>► Untersuchungsgrundsatz: Hat das Gericht relevante neue Studien oder technologische Entwicklungen (z. B. adaptive 5G-Antennen) übersehen?</p>
<p>► Einzelfallkonstellation: Könnten außergewöhnliche Umstände (z. B. massive Gesundheitsprobleme der Klägerin, strahlungssensible Wohnlage) eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen?</p>
<p>Diese Argumente haben in Einzelfällen zu Remonstrationen geführt, führen aber meist nur zur besseren Begründungspflicht – nicht zur Aufhebung der Bescheinigung oder Norm.</p>
<p><strong>4. Fazit</strong><br />
Die Erfolgsaussichten der Kläger in der Berufung sind gering. Das liegt vor allem daran, dass:</p>
<p>► sie keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gegen die Grenzwerte vorlegen können,</p>
<p>► das VG Mainz in seiner Urteilsbegründung strikt an die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG gebunden war,</p>
<p>► das OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls nicht als innovationsfreudig in diesem Bereich gilt.</p>
<p>Ein Erfolg wäre nur möglich, wenn das OVG den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzpflicht wesentlich enger auslegen würde oder sich zu einer Vorlage an das BVerfG oder EuGH entschlösse – was aktuell nicht zu erwarten ist.</p>
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<pubDate>Sun, 25 May 2025 11:18:20 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>KI</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Urteil 3 K 299/24.MZ des VG Mainz: Zusammenfassung (I) (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Am 12. März 2025 hätte das Verwaltungsgericht Mainz in der vom OVG Koblenz angeordneten Neuverhandlung u.a. darüber befinden sollen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV die Bevölkerung in Deutschland angesichts der Studienlage nicht wirksam vor den Risiken einer Mobilfunkbefeldung durch Funkmasten schützen. Derartige Erwartungen hegten die Anwältin der Kläger (Sibylle Killinger) und eine handvoll Mobilfunkgegner, die sich am 12. März in Mainz einfanden, um das &quot;bahnbrechende&quot; Ereignis (<a href="https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail&amp;newsid=2124">O-Ton Peter Hensinger</a>: &quot;Das gab es noch nie!&quot;) live mitzuverfolgen.</p>
</blockquote><p>
 <br />
<span style="font-size:large;">Urteil des VG Mainz: Zusammenfassung und juristische Bewertung</span></p>
<p><strong>Hintergrund und Verfahren</strong><br />
Die Kläger, Eigentümer eines Wohnhauses in ca. 430 m Entfernung zu einem geplanten Mobilfunkmast, klagten gegen eine der Beigeladenen (Mobilfunkbetreiberin) durch die Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung nach der BEMFV. Die Kläger machten insbesondere gesundheitliche Gefährdungen geltend.</p>
<p><strong>Gesundheitliche Hauptargumente der Kläger</strong><br />
Die Kläger – insbesondere eine Klägerin, die sich als &quot;strahlungssensibel&quot; beschreibt – argumentierten mit zahlreichen individuellen und allgemeinen gesundheitlichen Risiken durch hochfrequente elektromagnetische Felder (HF-EMF):</p>
<p>► Körperliche Beschwerden: Die Klägerin leide bei erhöhter Strahlung an Migräne, besonders nachts, da das Schlafzimmer auf der dem Funkmast zugewandten Seite liege.</p>
<p>► Vulnerabilität im Alltag: Aufgrund von Homeoffice-Tätigkeit hielten sie sich fast ständig im Haus auf (nur 20 Abwesenheitstage pro Jahr).</p>
<p>► Schutzlücken durch Recht und Technik: Individuelle Vorsorge (z. B. bauliche Abschirmung) sei unzureichend. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien untauglich, da sie nur auf thermischen Wirkungen basieren und athermische, biologische Effekte ausblendeten.</p>
<p>► Rechtliche Grundannahme: Die Kläger beriefen sich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 8 EMRK (Unverletzlichkeit der Wohnung), da die Mobilfunkstrahlung planmäßig auch Innenräume durchdringe.</p>
<p><strong>Vorgetragene Studien und Gutachten (Auswahl)</strong><br />
Der Rechtsbeistand der Kläger präsentierte eine umfangreiche Studienparade, mit der eine tumorfördernde oder anderweitig gesundheitsschädigende Wirkung elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte untermauert werden sollte:</p>
<p><strong><em>Tierstudien und toxikologische Studien</em></strong><br />
► „Mäusestudie“ (BfS): Zeigte angeblich eine tumorverstärkende Wirkung bei Mäusen unter Mobilfunkexposition. Die Kläger warfen der Bundesregierung vor, die Übertragbarkeit auf Menschen zu leugnen, obwohl die Studie genau zu diesem Zweck in Auftrag gegeben worden sei.</p>
<p>► NTP-Studie (USA): Zeigte bei männlichen Ratten Hinweise auf Tumore unter Mobilfunkstrahlung.</p>
<p>► Ramazzini-Studie (Italien): Beobachtete ähnliche Effekte wie NTP – bei geringerer Exposition.</p>
<p>► ATHEM-2-Studie (AUVA): Untersuchte athermische Effekte und kam zu DNA-Schäden bei Mobilfunkexposition.</p>
<p><em><strong>Molekularbiologische Studien</strong></em><br />
► Schweizer Review von David Schuermann und Meike Mevissen (Universität Basel, 2021): Zeigte in Tier- und Zellmodellen Hinweise auf oxidativen Stress, der DNA-Schäden und langfristige Gesundheitseffekte nach sich ziehen könne.</p>
<p><em><strong>Epidemiologische Studien</strong></em><br />
► Naila-Studie: Stellte einen Zusammenhang zwischen Tumorerkrankungen und Nähe zu Mobilfunksendeanlagen fest.</p>
<p>► Fallbeispiel „Schmelzer“ und Fallstudien von Anna Krout: Einzelberichte über Krankheitshäufungen im Umfeld von Mobilfunkanlagen.</p>
<p>► Interphone-Studie: Beobachtete bei Vielnutzern von Mobiltelefonen ein erhöhtes Risiko für Gliome.</p>
<p><em><strong>Meta-Gutachten und politische Reviews</strong></em><br />
► „Health Impact of 5G“ (STOA-Studie, EU-Parlament, 2021): Kam zum Schluss, dass Mobilfunkstrahlung im Bereich 450–6.000 MHz als „wahrscheinlich krebserregend“ einzustufen sei.</p>
<p>► Bericht der Bundestagsabteilung für Technikfolgenabschätzung (2023): Konstatierte Unsicherheiten bezüglich nicht-thermischer Effekte und forderte vertiefte Forschung. Die Kläger lasen hierin einen „verschlüsselten Hilferuf“.</p>
<p><em><strong>Mechanistische Hypothesen</strong></em><br />
► Kalziumkanal-Hypothese: Mobilfunkstrahlung öffne spannungsabhängige Calciumkanäle, was mit Zellstress und neurodegenerativen Erkrankungen (z. B. Alzheimer, ADHS) assoziiert werde.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Entscheidung des Verwaltungsgerichts</span></p>
<p><strong>Rechtmäßigkeit der Standortbescheinigung</strong><br />
► Die Bescheinigung wurde nach den geltenden Vorgaben der BEMFV erteilt.</p>
<p>► Der berechnete Sicherheitsabstand (17,70 m horizontal, 5,21 m vertikal) liegt vollständig im kontrollierten Bereich.</p>
<p>► Die geplante Anlage arbeitet im üblichen Frequenzbereich von 768–2.150 MHz – keine adaptive 5G-Technologie.</p>
<p><strong>Bewertung der gesundheitlichen Argumente</strong><br />
► Das Gericht erkennt keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine evidente Ungeeignetheit der geltenden Grenzwerte belegen würden.</p>
<p>► Die Grenzwerte berücksichtigen auch athermische Effekte (z. B. durch Sicherheitsfaktoren), selbst wenn diese nicht im Mittelpunkt stehen.</p>
<p>► Studien wie NTP, Ramazzini und Schuermann/Mevissen zeigen Hinweise, aber keine verallgemeinerungsfähige Evidenz.</p>
<p>► Die Einschätzung des BfS und die Berichte der Bundesregierung (z. B. Emissionsminderungsbericht) stützen die aktuelle Bewertung.</p>
<p>► Kein Gericht, auch nicht das BVerfG, habe bislang einen Zwang zur Anpassung der Grenzwerte festgestellt.</p>
<p><strong>Kritik an Studien</strong><br />
► Die Mäusestudie sei in ihrer Übertragbarkeit begrenzt (Feldverteilung, kein klarer Wirkmechanismus).</p>
<p>► Der TA-Bericht sei kein wissenschaftliches Gutachten, sondern dokumentiere ein Meinungsspektrum.</p>
<p>► Die WHO-Klassifikation „möglicherweise krebserregend“ (Gruppe 2B) beziehe sich primär auf Handynutzung, nicht auf Basisstationen.</p>
<p><strong>Ergebnis</strong><br />
Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Die Standortbescheinigung bleibt rechtswirksam. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Juristische Bewertung</span></p>
<p><strong>1. Zulässigkeit der Klage</strong><br />
Die Klage wurde als Drittanfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen eine Standortbescheinigung nach der BEMFV geführt. Das Verwaltungsgericht hatte sie in einem früheren Verfahren (3 K 222/22.MZ) zunächst als unzulässig verworfen – wegen angeblich fehlender Widerspruchsbegründung. Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgehoben. Das OVG stellte klar:</p>
<p>► Das erforderliche Vorverfahren (§ 68 VwGO) war ordnungsgemäß durchgeführt worden.</p>
<p>► Die Klagebefugnis bestand, da nicht offensichtlich ausgeschlossen war, dass Grundrechte (insb. Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen sein könnten.</p>
<p><span class="underline">Juristische Bewertung</span>: Die Entscheidung des OVG ist konsequent. Auch eine gewisse räumliche Distanz zur Sendeanlage (430 m) schließt nicht per se eine mögliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit aus. Damit war der Weg zur Sachentscheidung eröffnet.</p>
<p><strong>2. Rechtsgrundlage der Standortbescheinigung</strong><br />
Die Standortbescheinigung basiert auf § 5 Abs. 1 und 2 BEMFV i.V.m. § 3 BEMFV und der 26. BImSchV. Die Bescheinigung ist eine gebundene Entscheidung: Sie muss erteilt werden, wenn der berechnete Sicherheitsabstand im kontrollierbaren Bereich liegt.</p>
<p><span class="underline">Juristische Bewertung</span>: Die Gerichte wenden hier konsequent das geltende Fachrecht an. Die Standortbescheinigung ist keine Ermessensentscheidung, sondern an objektive technische Kriterien gebunden. Das reduziert den rechtlichen Spielraum für eine erfolgreiche Drittanfechtung erheblich.</p>
<p><strong>3. Materielle Rechtmäßigkeit – Maßstab: Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (staatliche Schutzpflicht)</strong><br />
Die Kläger argumentieren mit einer angeblich unzureichenden Schutzwirkung der Grenzwerte. Das Gericht prüft deshalb:</p>
<p>► Ob die 26. BImSchV verfassungsgemäß ist.</p>
<p>► Ob sich aus neueren Studien eine „evidente Untragbarkeit“ der Grenzwerte ergibt.</p>
<p>Die Kammer folgt dabei strikt der ständigen Rechtsprechung des BVerfG:</p>
<p>► Der Verordnungsgeber hat bei komplexen wissenschaftlichen Gefährdungslagen einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.</p>
<p>► Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG gebietet keine Vorsorge gegen bloß hypothetische Gefahren.</p>
<p>► Eine Änderung wäre erst bei „gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ erforderlich, dass die bisherigen Grenzwerte unzureichend sind.</p>
<p><span class="underline">Juristische Bewertung</span>: Die Argumentation ist verfassungsrechtlich sauber und folgt dem Maßstab der sog. „Risikovorsorge unter Unsicherheiten“. Die Kläger konnten keine Evidenz im verfassungsrechtlichen Sinn vorlegen, die den aktuellen Grenzwertrahmen erschüttert. Das Gericht war daher nicht befugt, eigene (niedrigere) Grenzwerte anzuwenden.</p>
<p><strong>4. Rezeption wissenschaftlicher Studien</strong><br />
Die Kläger beriefen sich auf eine Vielzahl an Studien. Das Gericht prüfte deren Relevanz im Detail:</p>
<p>► Mäusestudie, NTP, Ramazzini: Keine gesicherten, übertragbaren Ergebnisse auf den Menschen.</p>
<p>► TA-Bericht des Bundestags: Enthält keine konkrete Handlungsempfehlung zur Grenzwertsenkung.</p>
<p>► Schweizer Review, REFLEX, AUVA: Keine hinreichende Evidenz, vielfach methodisch umstritten.</p>
<p>► WHO-Klassifikation: „Möglicherweise krebserregend“ ist keine neue Erkenntnis und bezieht sich auf Handy-Nutzung, nicht auf Sendeanlagen.</p>
<p><span class="underline">Juristische Bewertung</span>: Die Kammer setzt sich umfassend und differenziert mit den Studien auseinander. Sie bleibt dabei im Rahmen ihrer Kontrollkompetenz. Die strenge Beweisanforderung (gesicherter Stand der Wissenschaft) ist hier rechtlich nachvollziehbar und durch die BVerfG-Rechtsprechung gedeckt.</p>
<p><strong>5. Keine Anwendbarkeit von Bau- und Umweltrecht im Verfahren</strong><br />
Die Kläger rügten u. a. Verstöße gegen das BauGB, das Naturschutzgesetz und die Aarhus-Konvention. Das Gericht weist diese Argumente zurück:</p>
<p>► Die Standortbescheinigung nach der BEMFV ersetzt keine baurechtliche Genehmigung.</p>
<p>► Die Beklagte ist nicht zuständige Behörde für Fragen des Bau- und Umweltrechts.</p>
<p>► Eine Popularklage wird vom Unionsrecht nicht gefordert.</p>
<p><span class="underline">Juristische Bewertung</span>: Auch dies ist rechtlich korrekt. Das Verfahren drehte sich ausschließlich um die Standortbescheinigung als immissionsschutzrechtliches Prüfungsinstrument. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Aspekte sind separat zu behandeln.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Das Urteil ist rechtlich fundiert und schließt sich konsequent der gefestigten verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an. Aus Sicht der Verwaltungsrechtsdogmatik sind besonders hervorzuheben:</p>
<p>► die klare Unterscheidung zwischen gerichtlicher Kontroll- und gesetzgeberischer Gestaltungsverantwortung,</p>
<p>► die Orientierung am verfassungsrechtlichen Maßstab gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis,</p>
<p>► die genaue Zuordnung der Prüfungsmaßstäbe nach BEMFV (technisch) versus BImSchG (materiell-immissionsschutzrechtlich),</p>
<p>► sowie die sorgfältige Auseinandersetzung mit wissenschaftlichem Erkenntnisstand.<br />
 <br />
<a href="https://izgmf.de/scripts/forum/index.php/images/smilies/index.php?mode=thread&amp;id=73245#p74719"><em>Fortsetzung</em></a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74718</link>
<guid>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74718</guid>
<pubDate>Sun, 25 May 2025 11:17:10 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>KI</dc:creator>
</item>
<item>
<title>10. Die Karawane zieht weiter ans OVG Rheinland-Pfalz (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Entscheidung des VG Mainz ist für die Kläger, für Diagnose-Funk und für organisierte Mobilfunkgegner eine empfindliche Niederlage – aber (noch) nicht das Ende. Denn die Kläger können gegen Urteile von Verwaltungsgerichten Berufung einlegen, so diese zugelassen wird. Das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof prüft dann vor allem, ob das VG richtig entschieden hat – auch Tatsachen können nochmals überprüft werden. Gegen Urteile des OVG/VGH ist Revision möglich – aber nur, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Das Bundesverwaltungsgericht prüft dann nur noch Rechtsfragen, nicht aber neue Tatsachen.</p>
</blockquote><p>Auf Anfrage teilte das VG Mainz mit, gegen das Urteil 3 K 299/24.MZ vom 12. März 2025 wurde Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen 1 A 10416/25.OVG beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Koblenz, geführt.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74659</link>
<guid>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74659</guid>
<pubDate>Tue, 06 May 2025 13:39:18 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>10. Bahnbrechende Niederlage am VG Mainz (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Kein Zweifel, Deutschland schmort im Sommerloch. Sogar der Bundeskanzler macht Pause. Doch das Führerhauptquartier organisierter Mobilfunkgegner in Stuttgart lässt sich davon nicht unterkriegen. Es belebt seine erschöpften Streitkräfte mit der Meldung von einem angeblich bahnberechenden Grenzwerturteil, erstritten von der Rechtsanwältin Sibylle Killinger in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Noch sind die Schlüsselfiguren guter Dinge, doch sie werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern. Wollen wir wetten?</p>
</blockquote><p>Am 12. März 2025 hätte das Verwaltungsgericht Mainz in der vom OVG Koblenz angeordneten Neuverhandlung u.a. darüber befinden sollen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV die Bevölkerung in Deutschland angesichts der Studienlage nicht wirksam vor den Risiken einer Mobilfunkbefeldung durch Funkmasten schützen. Derartige Erwartungen hegten die Anwältin der Kläger (Sibylle Killinger) und eine handvoll Mobilfunkgegner, die sich am 12. März in Mainz einfanden, um das &quot;bahnbrechende&quot; Ereignis (<a href="https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail&amp;newsid=2124">O-Ton Peter Hensinger</a>: &quot;Das gab es noch nie!&quot;) live mitzuverfolgen.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Verhandlungsprotokoll, unverbindliches</span></p>
<p>Doch statt zu einem noch nie dagewesenen Erfolg für organisierte Mobilfunkgegner führte die Verhandlung zu einer bahnbrechenden Niederlage der Kläger. Ein kurzes parteiisches Verhandlungsprotokoll der Bürgerinitiative 5G-frei Rheinhessen (unterstützt die Kläger) gibt dazu folgende Auskünfte:</p>
<p>► Zu Beginn konnte RA Killinger ihre Klagepunkte noch einmal ausführlich vortragen (u.a. Risiken der Mobilfunkstrahlung, Stand der Forschung, Grenzwerte, Rolle der Icnirp, Gerichtsentscheide). </p>
<p>► In seiner Erwiderung konnte Prof. Dr. Koch, RA der Beklagten, die Argumente Killingers (angeblich) nicht entkräften.</p>
<p>► Killinger stellte anschließend sechs Anträge, als zusätzliches Beweismaterial Studien namhafter Wissenschaftler einzuholen.</p>
<p>► Das Gericht wies nach Beratung alle Anträge zurück.</p>
<p>► Daraufhin stellte Killinger einen Befangenheitsantrag gegen die Kammer mit der Begründung, das Gericht verweigere die Zulassung weiterer Expertenaussagen zur Ermittlung der tatsächlichen Gefahr der Mobilfunkstrahlung.</p>
<p>► Nach einer weiteren Beratung teilte die Vorsitzende Richterin mit, dass auch dieser Antrag abgelehnt wird. Aus Sicht von Zuschauern habe das Gericht damit bekundet, keiner weiteren Aufklärung zum Thema nachgehen zu wollen.</p>
<p>► Das Urteil (Abweisung der Klage) wurde gegen 15:30 Uhr verkündet.</p>
<p>► Über ein Berufungsverfahren wird nachgedacht, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">K&amp;K: Kundermann interviewt Killinger</span></p>
<p>Im folgenden Video schildert ab Minute 9:21 Sibylle Killinger in einer Verhandlungspause gut gelaunt ihre Eindrücke vom Verlauf der Verhandlung. Die Rechtsanwältin gibt sich inhaltlich enttäuscht. Aus ihrer Sicht hätte das Gericht nach ihrer Darlegung des Sachverhalts gar nicht anders entscheiden können, als der Klage stattzugeben. Mit dieser Einschätzung stimmt Killinger das gewohnte Klagelied Unterlegener an und es ist eine Binsenweisheit, dass Mobilfunkgegner die Studienlage üblicherweise infolge Kompetenzdefiziten völlig anders bewerten als ausgewiesene Fachleute. Der Verein Diagnose-Funk belegt diesen Sachverhalt regelmäßig (zuletzt mit seiner alarmierenden Fehleinschätzung des Athem-3-Projekts) und ohne Aussicht auf Besserung.  </p>
<p><!--[if IE]>
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    </object>
    <!--<![endif]--><br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Drei Instanzen</span></p>
<p>Die Entscheidung des VG Mainz ist für die Kläger, für Diagnose-Funk und für organisierte Mobilfunkgegner eine empfindliche Niederlage – aber (noch) nicht das Ende. Denn die Kläger können gegen Urteile von Verwaltungsgerichten Berufung einlegen, so diese zugelassen wird. Das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof prüft dann vor allem, ob das VG richtig entschieden hat – auch Tatsachen können nochmals überprüft werden. Gegen Urteile des OVG/VGH ist Revision möglich – aber nur, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Das Bundesverwaltungsgericht prüft dann nur noch Rechtsfragen, nicht aber neue Tatsachen.<br />
 <br />
<span style="font-size:large;">Livestream für Ewiggestrige</span></p>
<p>Die Bürgerinitiative 5G-frei Rheinhessen, die am Anfang des Videos oben einen eher abschreckenden Auftritt hat, scheint irgendwie mit dem Produzenten des Videos (MRX_Fim) in Verbindung zu stehen. Unter dem am Ende des Videos eingeblendeten kurzen Verhandlungsprotokoll steht jedenfalls:</p>
<p><a href="http://www.bi-5g-frei-rheinhessen.jimdosite.com">www.bi-5g-frei-rheinhessen.jimdosite.com</a></p>
<p>Doch dieser Link ist fehlerhaft und führt zu einer Browser-Warnmeldung, die Verbindung zu dieser Website sei nicht sicher, da sie ein nicht unterstütztes Protokoll verwendet. Ursache dieses Fehlers sind keine gefährlichen Hacker, sondern schlampige Mobilfunkgegner in Rheinhessen, welche die Funktionalität ihrer Webadresse vor der Weitergabe nicht testen. Die korrekte Webadresse der BI lautet:</p>
<p><a href="https://bi-5g-frei-rheinhessen.jimdosite.com">https://bi-5g-frei-rheinhessen.jimdosite.com</a></p>
<p>Dort heißt es zur Verhandlung:</p>
<p><span style="color:#399;"><em><strong>Die Klage des Ehepaares aus Bodenheim [...] gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Telekom bzw. dem Bundesamt für Strahlenschutz, BfS, wurde von der Gerichtskammer abgewiesen.</strong></em></span></p>
<p>Das ist natürlich Quatsch, die Bundesrepublik Deutschland wurde anlässlich der Verhandlung ganz sicher nicht von der Deutschen Telekom vertreten! Das Unternehmen war in Mainz nicht mehr und nicht weniger als eine <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Beiladung_(Recht)">Beigeladene</a>.</p>
<p>Kurios: In Erwartung eines bahnbrechenden Urteils zugunsten organisierter Mobilfunkgegner wurden der BI zufolge die im Video zu sehenden Szenen per Livestream übertragen. Das klingt nach Public Viewing im Hosentaschenformat und mit tragischem Ausgang für organisierte Mobilfunkgegner in Stuttgart <img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" />.</p>
<p>Das Video zeigt nicht mehr als fünf Mobilfunkgegner vor dem VG Mainz. Auf ihrer Website spricht die BI jedoch von &quot;etwa 30 Aktivisten&quot; in Mainz. Das kommt mir spanisch vor, zumal das Video auf Youtube nach fünf Wochen nur 508 Aufrufe und drei (echte) Kommentare hat. Für die übliche Übertreibung scheint mir der Überteibungsfaktor sechs allerdings unverschämt hoch. Vielleicht war es so: Mobilfunkgegner stellten fünf Aktivisten und die Gegenseite, die mit der BNetzA in Mainz immerhin Heimvorteil genießt, stellte 25 <img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" />.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74641</link>
<guid>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74641</guid>
<pubDate>Sun, 27 Apr 2025 17:44:46 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Sibylle Killinger ist keine Anwältin ... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>ist es nicht bei Sibylle Killinger irgendwie pervers gegen 5G Handymasten zu wettern aber seit Jahrzehnten diese und schwaechere selbst zu benutzen.</p>
</blockquote><p>Wieso pervers? Die Mehrzahl aller Sendemastengegner zeigt gegenüber Mobiltelefonen keinerlei Berührungsängste.</p>
<blockquote><p>Durch schwächere Handymasten wie 3G bekommt man genau so Krebs wie durch 5G.</p>
</blockquote><p>Sehe auch ich so, egal welches System, Mobilfunksendemasten verursachen keinen Krebs.</p>
<blockquote><p>Warum macht Frau Killinger erst was bei 5G Handymasten?</p>
</blockquote><p>Warum wollen Sie das wissen? Die Argumentation von Frau Killinger führt mMn mit Sicherheit nicht zum Erfolg, sondern aufs Abstellgleis.</p>
<blockquote><p>Es wurde im Ausland festgestellt das Häuser mit 3G Handymasten die Bewohner dieser Häuser alle Krebs bekamen.</p>
</blockquote><p>Kaufe ich Ihnen nicht ab. Ich kenne nur eine 3G-Sendemastenstudie, die 2004 in Netanya, Israel, von Wolf &amp; Wolf durchgeführt wurde und erhebliche methodische Mängel aufwies.</p>
<blockquote><p>Dies bestreiten aber die Behörden in Deutschland.</p>
</blockquote><p>Aus gutem Grund, wenn Sie sich auf Wolf &amp; Wolf berufen.</p>
<blockquote><p>Sibylle Killinger ist keine Anwältin dies habe ich von ihr erfahren.</p>
</blockquote><p>Stimmt, sie ist Rechtsanwältin ...</p>
<blockquote><p>Sibylle Killinger hat in Passau und München Jura studiert, daher darf Sie nur in Bayern <br />
Mandanten vertreten, aber nicht außerhalb Bayerns.</p>
</blockquote><p>Wenn sie Volljuristin ist, wovon auszugehen ist, darf sie bundesweit Mandanten vertreten, z.B. wie geschehen vor dem VG Mainz, Rheinland-Pfalz.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74601</link>
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<pubDate>Wed, 09 Apr 2025 20:50:02 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Diagnose-Funk und die Spur des Scheiterns (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ist es nicht bei Sibylle Killinger irgendwie pervers <br />
gegen 5G Handymasten zu wettern aber seit Jahrzehnten <br />
diese und schwaechere selbst zu benutzen.<br />
Durch schwächere Handymasten wie 3G bekommt man genau so Krebs wie durch 5G<br />
Warum macht Frau Killinger erst was bei 5G Handymasten?<br />
Es wurde im Ausland festgestellt das Häuser mit 3G Handymasten die Bewohner dieser Häuser alle Krebs bekamen.</p>
<p>Dies bestreiten aber die Behörden in Deutschland.<br />
Sibylle Killinger  ist keine Anwältin dies habe ich von ihr erfahren.</p>
<p>Sibylle Killinger hat in Passau und München Jura studiert, daher darf Sie nur in Bayern <br />
Mandanten vertreten, aber nicht außerhalb Bayerns.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74599</link>
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<pubDate>Wed, 09 Apr 2025 16:15:51 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>L.rudkowski</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Killinger vs. Dr. Mabuse (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><span style="font-size:large;">Werden Sie sich dafür einsetzen, dass Sachsen über den Bundesrat von der Bundesregierung eine gesetzeskonforme Bundesstrahlenschutzverordnung verlangt? </span></p>
</blockquote><p>Also jetzt mal Butter bei die Fische: Im Vergleich zu den berüchtigten <a href="https://www.youtube.com/watch?v=zlEnvFrO9W8">Todesstrahlen des Dr. Mabuse</a> sind die modernen Bundesstrahlen geradezu harmlos.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 17 Mar 2025 20:40:44 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Marie-Claire und Henry Lai befinden, dass Pi = 22 : 7 ist (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die wissenschaftliche Fachwelt weiß das spätestens seit es 2012 in der Zeitschrift<br />
&quot;Electromagnetic Biology and Medicine&quot; publiziert wurde.<br />
Glaubste nich?<br />
<a href="https://www.pepijnvanerp.nl/2013/02/ants-performing-statistical-miracle-under-gsm-phone-radiation/">Kuckste hier.</a></p>
</blockquote><p><img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/smilies/clap.gif" alt=":clap:" /></p>
<p>Trüffelschwein Hedy war 2017 schon mal <a href="https://izgmf.de/scripts/forum/index.php?mode=thread&amp;id=63910">ganz dicht an der 22:7-Knolle dran</a>, war damals aber auf der Jagd nach Henry und bemerkte sie deshalb nicht.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74560</link>
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<pubDate>Mon, 17 Mar 2025 20:21:26 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Marie-Claire und Henry Lai befinden, dass Pi = 22 : 7 ist (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Die wissenschaftliche Fachwelt weiß das spätestens seit es 2012 in der Zeitschrift<br />
&quot;Electromagnetic Biology and Medicine&quot; publiziert wurde.<br />
Glaubste nich?<br />
<a href="https://www.pepijnvanerp.nl/2013/02/ants-performing-statistical-miracle-under-gsm-phone-radiation/">Kuckste hier.</a></p>
<p>Hauptthema der Publikation ist das Verhalten von Ameisen unter GSM-Bestrahlung.<br />
Und damit schließt sich gewissermaßen der Kreis <img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74559</link>
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<pubDate>Mon, 17 Mar 2025 15:30:26 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>Schutti2</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Dr. Goodwin befand, dass die Kreiszahl Pi nicht 3,14... lautet (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Frau RAtin Killinger befindet, dass die Grenzwerte für elektromagnetische Felder (EMF) der 26. BImSchV nachweislich dem §5 BImSchG widersprechen und damit rechtswidrig sind.</p>
</blockquote><p>Vor mehr als 100 Jahren befand der US-amerikanische Arzt Edward Johnston Goodwin, dass die Kreiszahl Pi nicht 3,14... lautet, sondern anders. Im März 1888 sei ihm auf übernatürliche Weise &quot;das genaue Maß des Kreises&quot; mitgeteilt worden. Goodwin meldete seine Entdeckung in den USA, England, Deutschland, Belgien, Österreich und Spanien zum Patent an. Daraufhin versuchte er, sein Ergebnis bei der Weltausstellung 1893 in Chicago zu präsentieren. Doch nach einem genaueren Blick auf das, was er zeigen wollte, lud man ihn wieder aus und verwies ihn an mathematische Fachzeitschriften. Der Arzt schaffte es tatsächlich, seine Idee dort zu publizieren, und zwar im American Mathematical Monthly, einem privaten Fachjournal. Ein Vermerk bei dem Artikel stellte klar, dass der Text &quot;auf Verlangen des Autors&quot; dort gedruckt worden war.</p>
<p>Goodwins Angriff auf die Kreiszahl gipfelte später in einem ziemlich abstrakten Gesetzesentwurf, den er dem Parlament des US-Bundesstaates Indiana vorlegte. Anfang 1897 beriet das Repräsentatentenhaus den Entwurf mit der Nummer 246 in drei Sitzungen und verabschiedete ihn schließlich einstimmig. Um Gesetz werden zu können, benötigte der Entwurf jetzt nur noch den Sanktus des Senats.</p>
<p>Der Mathematiker Clarence A. Waldo war bei der entscheidenden Sitzung des Repräsentantenhauses zufällig zugegen. Er bekam eine Kopie des Gesetzes in die Hand und erhielt das Angebot, Goodwin vorgestellt zu werden. Waldo lehnte ab, er sei bereits mit so vielen verrückten Leuten bekannt, wie er es haben möchte. Der Mathematiker impfte anschließend die Senatoren so, dass diese sich in der Causa Pi für unzuständig erklärten. Derlei Dinge ließen sich nicht gesetzlich feststellen. Die Behandlung des Entwurfs wurde auf unbestimmte Zeit verschoben – und kam nie mehr auf den Tisch.</p>
<p>Ein Mathematikprofessor prüfte rd. 100 Jahre später den erfolglosen Entwurf. Er stellt dabei fest, dass sich gar nicht so einfach sagen lässt, welchen Wert für Pi Goodwin eigentlich vorgeschlagen hat. Er fand in Summe sechs verschiedene Vorschläge für Pi, darunter die Werte 4, 3,556, 3,333 und 3,266. Der Mittelwert liegt irgendwo bei 3,290, was die Schätzung nicht wesentlich besser macht. (<a href="https://www.derstandard.at/story/3000000260621/als-die-kreiszahl-pi-beinahe-unendlich-viele-kommastellen-verloren-haette?utm_source=firefox-newtab-de-de">Quelle</a>)</p>
<p>Dass Killingers (voraussichtlich erfolgloser) Angriff auf die 26. BImSchV in 100 Jahren von einem Professor der Rechtswissenschaft geprüft und Studenten als mahnendes Beispiel unterbreitet wird, halte ich für äußerst unwahrscheinlich <img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" />.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74558</link>
<guid>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74558</guid>
<pubDate>Sat, 15 Mar 2025 23:23:02 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>10. Bahnbrechende Neuverhandlung: warten aufs Urteil (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Wie das Verwaltungsgericht Mainz auf Anfrage mitteilt, wird das Verfahren 3 K 222/22.MZ unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 299/24.MZ weiter geführt (Marquardt u.a. vs. Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene ist die Deutsche Telekom Technik). Die mündliche Verhandlung in Mainz wurde auf den 12. März 2025 anberaumt.</p>
</blockquote><p>Die mündliche Verhandlung in Mainz ist vorüber, doch Sibylle Killinger und Diagnose-Funk haben sich bislang nicht öffentlich zum Ergebnis geäußert. Lief die Verhandlung für Killinger nicht gut, wovon mMn auszugehen ist, werden wir wahrscheinlich vom Ergebnis so schnell nichts erfahren und müssen geduldig auf das Urteil warten. Über die Wartezeiten weiß ChatGPT Bescheid:</p>
<p><em>► Das Gericht kann das Urteil unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkünden („Urteil aus der Sitzung heraus“). Das passiert aber eher selten.</em></p>
<p><em>► Häufiger wird das Urteil zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich verkündet. Die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 116 VwGO) sieht vor, dass die Urteilsverkündung „möglichst binnen zwei Wochen“ erfolgen soll.</em></p>
<p><em>► In der Praxis dauert es oft mehrere Wochen bis Monate, insbesondere bei komplexen Fällen oder wenn das Gericht stark ausgelastet ist.</em></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74556</link>
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<pubDate>Fri, 14 Mar 2025 21:00:04 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Killinger befindet, dass die Grenzwerte [...] rechtswidrig sind (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size:large;">Werden Sie sich dafür einsetzen, dass Sachsen über den Bundesrat von der Bundesregierung eine gesetzeskonforme Bundesstrahlenschutzverordnung verlangt?<br />
</span><br />
Dies fragt am 20. Februar 2025 ein gewisser Hans-Werner K. <a href="https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/mario-beger/fragen-antworten/werden-sie-sich-dafuer-einsetzen-dass-sachsen-ueber-den-bundesrat-von-der-bundesregierung-eine-gesetzeskonforme">auf abgeordnetenwatch.de</a> den sächsischen AfD-Landtagsabgeordneten Mario Berger.</p>
<p>K. begründet seine Frage mit den folgenden Zeilen, die ihn zweifelsfrei als harmlosen Leichtmatrosen ausweisen:</p>
<p><em><strong><span style="color:#399;">Frau RAtin Killinger befindet, dass die Grenzwerte für elektromagnetische Felder (EMF) der 26. BImSchV nachweislich dem §5 BImSchG widersprechen und damit rechtswidrig sind.<br />
Dies soll ein Gericht über eine Sachverhaltsaufklärung entscheiden. Das Verfahren über alle Instanzen kann Jahre dauern.(1)<br />
Eine Studie weist Unwissenschaftlichkeit der geltenden ICNIRP-Grenzwerte nach. (2)<br />
Die ATHEM-3-Studie zeigt das Schädigungspotential der EMF. (3)(4)<br />
MfG<br />
Hans-Werner K.</span></strong></em></p>
<p><em><strong><span style="color:#399;"><span style="font-size:smaller;">(1) diagnose:funk kompakt 3/2024 S. 7 ff. - Urteil des OVG Rheinland-Pfalz 1A 10814/23.OVG 3K222/22.MZ, Erläuterung von RAin Killinger: <a href="https://kurzlinks.de/1l1o">https://kurzlinks.de/1l1o</a><br />
(2) <a href="http://diagnose-funk.org/1937">http://diagnose-funk.org/1937</a><br />
(3) Faktenblatt zu Chromosomenaberrationen – download PDF <a href="https://kurzlinks.de/fzex">https://kurzlinks.de/fzex</a><br />
(4) ATHEM-3 Bericht, deutsche Fassung als PDF (4,2 MB) S. 151 <a href="https://kurzlinks.de/oyi7">https://kurzlinks.de/oyi7</a></span></span></strong></em></p>
<p>Seither sind 22 Tage ins Land gezogen und Berger hat die Frage nicht beantwortet. Mutmaßlich deshalb, weil sogar der AfD-Mann die Frage samt Quellen geistreich auf Sparflamme sieht.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74555</link>
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<pubDate>Fri, 14 Mar 2025 20:39:02 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neues von Sibylle Killinger: acht Ratten und fünf Affen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Diagnose-Funk zaubert mit Sibylle Killinger eine Rechtsanwältin aus dem Hut, die mit ihrer Rechtsauffassung eines Urteils des OVG Koblenz gutgläubigen Mobilfunkgegnern trügerische Hoffnungen macht.</p>
</blockquote><p>Am 12. März 2025 veröffentlichte die Südthüringer Rundschau einen langen Leserbrief von Sibylle Killinger unter dem Titel &quot;<a href="https://www.rundschau.info/wp-content/uploads/2025/03/11_2025_Komplettausgabe_Web.pdf">Schäden durch Mobilfunkstrahlung</a>&quot; (Seite 5 von 16). Einen Artikel, auf den Killinger reagierte, hat es nicht gegeben, die Rechtsanwältin, die in Bayern lebt, nutzt das Thüringer Blatt augenscheinlich als privates Verlautbarungsorgan.</p>
<p>Was die 55-Jährige diesmal vom Stapel lässt, mag jeder selbst lesen. Als Appetitanreger hier ein Auszug:</p>
<p><span style="color:#399;"><em><strong>[...] der Grenzwertfestsetzung liegen nur wenige Kurzzeitversuche von nur acht Ratten und fünf Affen zu Grunde - durchgeführt von der US-Marine, also dem US-Militär. Sie fanden in den Jahren 1980, 1984 statt. Dies wird von der Bundesregierung nicht bestritten. [...]</strong></em></span></p>
<p>Üblicherweise drücken sich Rechtsgelehrte, es liegt in der Natur der Sache, eindeutig aus. Bei Killingers ersten Satz hatte ich aber schon acht Ratten und fünf Affen in weißen Laborkitteln vor Augen, die an nicht näher beschriebenen Labortieren Kurzzeitversuche durchführten – bevor die US-Marine die nette Illusion pulverisierte.</p>
<p>Wohin der Hase laufen soll, macht Killinger gegen Ende ihres Leserbriefs deutlich:</p>
<p><span style="color:#399;"><em><strong>[...] Wir müssen eine Aufhebung der Machtkonzentration des Bundesverfassungsgerichts fordern, eine stärkere Trennung der Gewalten voneinander, vor allem aber die Benennung von Richtern durch die Bevölkerung und eine unabhängige Presse, so dass derartige Informationen der Bevölkerung zugänglich werden. [...]</strong></em></span></p>
<p>Mich befällt bei diesen mMn schrägen Forderungen der Eindruck, dass Frau Killinger die wohldurchdachte Gewaltenteilung in Deutschland ebenso wenig durchschaut hat, wie die Grenzwertfestlegung für elektromagnetische Felder.</p>
<p>Die Südthüringer Rundschau veröffentlichte den Leserbrief in der Rubrik &quot;Der Leser hat das Wort&quot;, was den Verdacht heraufbeschwört, dass das Blatt nur einen Leser hat <img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> . Das Verbreitungsgebiet ist in der Tat klein, nämlich der Landkreis Hildburghausen. Die Redaktion ist mit zwei Mann besetzt, wobei einer der Redakteure zugleich Geschäftsführer und Anzeigenleiter ist. Die strikte Gewaltenteilung zwischen Redaktion und Anzeigen, ein Eckpfeiler unabhängiger Presse, fehlt hier ohne wenn &amp; aber. Frau Killinger scheint dies jedoch nicht weiter zu stören ... <img src="https://www.izgmf.de/scripts/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
]]></content:encoded>
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<guid>https://www.izgmf.de/scripts/forum/index.php?id=74553</guid>
<pubDate>Thu, 13 Mar 2025 20:23:46 +0000</pubDate>
<category>Allgemein</category><dc:creator>H. Lamarr</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
