10 m Höhenbegrenzung bei Mobilfunkmasten

Wie immer steckt die Tücke im Detail: Solange man nicht unmittelbar betroffen ist, stellen sich einem bei der zulässigen Maximallänge von 10 m für baugenehmigungsfreie Sendemasten keinerlei Fragen. Wie aber ist die zulässige Maximallänge nun genau definiert? Ist die Gesamtlänge eines Masten gemeint oder vielleicht nur der sichtbar aus der Dachhaut ragende Teil? Oder dreht es sich etwa gar nicht um die Länge des Masten, sondern um die Baulänge der eigentlichen Antennen? Die Texte in den diversen Bauordnungen der Länder beantworten die simple Frage nicht. Dazu bedarf es schon einer baurechtlichen Bewertung. Ein diesbezüglich ergiebiges Exemplar haben wir im Internet ausgegraben und bieten es Ihnen hier zum Studieren an. Hellwach bleiben müssen Sie dennoch, denn die baurechtliche Bewertung kann von Bundesland zu Bundesland abweichen.

Auszug Bayerische Bauordnung

Der Auszug ist der Bayerischen Bauordnung BayBO entnommen, er ist in ähnlicher Form auch in anderen Landesbauordnungen zu finden, sofern diese Masten unter 10 m genehmigungsfrei stellen.

Art. 63: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung.

Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung ...

... 4. folgender Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:

a) Antennen einschliesslich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung und der äusseren Gestaltung der Anlage,

b) Blitzschutzanlagen,

c) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen,

d) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

e) Signalhochbauten für die Landesvermessung.

Viele (deutsche) Bundesländer haben  Mobilfunkmasten von der Erteilung einer Baugenehmigung befreit, vorausgesetzt die Masten sind nicht länger als 10 m. Die Frage, wie nun die Höhenangabe von Mobilfunkmasten zu werten ist, beantwortet die Oberste Bayerische Baubehörde im Zuge einer 25 Seiten umfassenden Baurechtlichen Bewertung von Mobilfunkanlagen (PDF, 130 KByte). Unter dem Suchbegriff “Baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen” fördern Suchmaschinen aus dem Internet noch zahlreiche Fundstellen aus anderen Bundesländern, Städten und Gemeinden zutage, die im konkreten Einzelfall von Bedeutung sein können. Die vorherrschende Linie, was mit der vielzitierten 10 m Höhenbegrenzung genau gemeint ist, lässt sich aber gut dem oben genannten Dokument entnehmen, das wir nachfolgend auszugsweise wiedergeben:

Sendemast auf einem Gebäude

Vorsicht! Keine übereinstimmende Interpretation in allen Bundesländern

Die Bürgerinitiative Mobilfunk-Lindlar teilte dem IZgMF mit, dass in Nordrhein-Westfalen das 10 m Höhenlimit baugenehmigungsfreier Masten anders definiert wird als in Bayern! Nachfolgend der Wortlaut dieser Definition:

Die Vorschrift § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW gilt für Parabolantennen ... und sonstige Antennenanlagen mit einer Höhe von bis zu 10,0 Metern. Der Wortlaut der Regelung stellt auf das Maß der Anlage von ihrem Fußpunkt bis zu ihrer Spitze ab, unabhängig davon, auf welchem Dach die Anlage errichtet wird bzw. an welcher Stelle sie aus der Dachhaut tritt. Damit wird berücksichtigt, dass die Höhenbegrenzung dieser genehmigungsfreien Anlagen nicht nur aus städtebaurechtlichen Gründen sondern auch aus statisch-konstrukven Erwägungen erfolgt ist.

Urheberin der Definition (vom 16. Juli 2004) ist Regierungsdirektorin Andrea Beule (Tel.: 0211-3843-299), Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW. PDF des Originals (51 KByte) von der Website der BI Lindlar.

Ist die Antenne auf einem Gebäude angebracht, so zählt dessen Höhe nicht zu derjenigen der Antenne. Da der Höhenbegrenzung von 10 m statisch-konstruktive Erwägungen (insbesondere im Hinblick auf Windlasten) zugrunde liegen, errechnet sich die Höhe von der Spitze der Antenne bis zum Schnittpunkt der Antenne mit der Dachhaut (siehe Abbildung unten); ein etwa unter dem Dach liegender Teil der Antenne oder ein Sockel ist nicht mitzurechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung der bauliche Anlage, auf der die Mobilfunkantenne auf- bzw. angebracht wird, aufgegeben wurde und diese letztlich nur noch als Träger für die Mobilfunkantenne fungiert. So ist ein Gittermast, der ursprünglich eine Sirenenanlage getragen hat, die jedoch abgebaut und durch eine Mobilfunkantenne ersetzt worden ist, mit dieser als Gesamtanlage zu betrachten und bei der Berechnung der Antennenhöhe zu berücksichtigen. Unmassgeblich sind die Ausdehnung der Anlage – z. B. durch Sende- und/oder Arbeitsplattformen – sowie die Sendeleistung oder elektromagnetische Strahlungen.

Behörden in NRW dulden stillschweigend
Überschreitung der 10-Meter-Mastlänge

Für Rechtsanwalt Dr. Wolf Herkner, der die Mobilfunk-Initiative Lindlar vertritt, ist die Sache klar: "Die Anlage ist formell illegal.”

Die Rede ist von einem im Oktober 2003 errichtet und drei Monate später in Betrieb genommenen E-Plus-Sendemasten in Lindlar (Rheinstraße 6). Inzwischen sei erwiesen, dass die von der Regulierungsbehörde vorgelegte Standortbescheinung falsche Angaben bezüglich der Höhe des Hauses beziehungsweise des Mastes enthalten habe.

Außerdem habe man sich vom NRW-Landesministerium für Städtebau bestätigen lassen, dass die Mastlänge ab dem Fuß zu messen sei und nicht ab der Dachhaut. Daher sei die Anlage mehr als zehn Meter hoch und somit baugenehmigungspflichtig.

Von Transparenz und Kooperation, zu der sich die Betreiber unter anderem in der Mobilfunkvereinbarung verpflichtet hätten, könne gemäß dem Anwalt keine Rede sein. "Eine einstweilige Stilllegung wäre daher gerechtfertigt", erklärte Herkner. Die Bauaufsicht aber handle nicht, sondern verweise auf eine angeblich offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage (04.04.05-Oberberg-aktuell/-ll).

Die Errichtung einer Antenne einschliesslich Masten auf einer bestehenden baulichen Anlage ist genehmigungsfrei. “Bestehend“ im Sinn des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BayBO ist eine bauliche Anlage nur, wenn sie entweder genehmigungsfrei, aber materiell rechtmäßig war oder ist oder genehmigungspflichtig und genehmigt (und die Genehmigung weder zurückgenommen noch widerrufen noch anderweitig unwirksam geworden) ist. Das bedeutet, dass auch das Anbringen, Ändern oder Austauschen von Antennen und/oder Arbeits-/Sendeplattformen auf bestehenden Mobilfunkmasten genehmigungsfrei ist. Soweit durch die Änderung der Antennen eine Nutzungsänderung vorliegt, weil eine neue Standortbescheinigung erforderlich wird, ist auch diese Nutzungsänderung nach Art. 63 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 Buchst. a letzter Halbsatz BayBO genehmigungsfrei.

Isolierte Errichtung (freistehender Mast)

Wird eine Mobilfunkanlage isoliert, also nicht auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet, ist Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit lediglich die Einhaltung der in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BayBO genannten Maße (Höhe der Antenne einschliesslich Masten 10 m, Rauminhalt der zugehörigen Versorgungseinheit bis zu 10 m³). Die Antennenhöhe errechnet sich aus der Höhe der gesamten Antennenanlage; ein etwaiger Sockel ist – da der Höhenbegrenzung ausschliesslich statisch-konstruktive Erwägungen zugrunde liegen – nicht hinzuzurechnen (08.03.05-ll).

Weiterführende Informationen

Baugenehmigungsgebühr nicht von Mastenlänge abhängig

Übersicht: Regelungen der Landesbauordnungen für die Errichtung von Mobilfunkmasten (PDF, 105 KByte)

Baurecht beim Mobilfunk - Artikel aus Behörden Spiegel 2003 (PDF, 135 KByte)

Mobilfunk und Baurecht - Übersicht beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Mobilfunk und Kommunen: Technik - Gesundheit - Baurecht

Vereinbarung zwischen kommunalen Spitzenverbänden und Betreibern

Hinweise zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen in Mecklenburg-Vorpommern

Baden-Württemberg: Gemeinsame Erklärung (Betreiber/Kommunen) zum Fall der 10-m-Genehmigungspflicht

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