Wie immer steckt die Tücke im Detail: Solange man nicht unmittelbar betroffen ist, stellen sich einem bei der zulässigen Maximallänge von 10 m für baugenehmigungsfreie Sendemasten keinerlei Fragen. Wie aber ist die zulässige Maximallänge nun genau definiert? Ist die Gesamtlänge eines Masten gemeint oder vielleicht nur der sichtbar aus der Dachhaut ragende Teil? Oder dreht es sich etwa gar nicht um die Länge des Masten, sondern um die Baulänge der eigentlichen Antennen? Die Texte in den diversen Bauordnungen der Länder beantworten die simple Frage nicht. Dazu bedarf es schon einer baurechtlichen Bewertung. Ein diesbezüglich ergiebiges Exemplar haben wir im Internet ausgegraben und bieten es Ihnen hier zum Studieren an. Hellwach bleiben müssen Sie dennoch, denn die baurechtliche Bewertung kann von Bundesland zu Bundesland abweichen.
Auszug Bayerische BauordnungDer Auszug ist der Bayerischen Bauordnung BayBO entnommen, er ist in ähnlicher Form auch in anderen Landesbauordnungen zu finden, sofern diese Masten unter 10 m genehmigungsfrei stellen. Art. 63: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung. Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung ... ... 4. folgender Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen: a) Antennen einschliesslich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung und der äusseren Gestaltung der Anlage, b) Blitzschutzanlagen, c) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen, d) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden, e) Signalhochbauten für die Landesvermessung. |
Sendemast auf einem Gebäude
Vorsicht! Keine übereinstimmende Interpretation in allen BundesländernDie Bürgerinitiative Mobilfunk-Lindlar teilte dem IZgMF mit, dass in Nordrhein-Westfalen das 10 m Höhenlimit baugenehmigungsfreier Masten anders definiert wird als in Bayern! Nachfolgend der Wortlaut dieser Definition: Die Vorschrift § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW gilt für Parabolantennen ... und sonstige Antennenanlagen mit einer Höhe von bis zu 10,0 Metern. Der Wortlaut der Regelung stellt auf das Maß der Anlage von ihrem Fußpunkt bis zu ihrer Spitze ab, unabhängig davon, auf welchem Dach die Anlage errichtet wird bzw. an welcher Stelle sie aus der Dachhaut tritt. Damit wird berücksichtigt, dass die Höhenbegrenzung dieser genehmigungsfreien Anlagen nicht nur aus städtebaurechtlichen Gründen sondern auch aus statisch-konstrukven Erwägungen erfolgt ist. Urheberin der Definition (vom 16. Juli 2004) ist Regierungsdirektorin Andrea Beule (Tel.: 0211-3843-299), Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW. PDF des Originals (51 KByte) von der Website der BI Lindlar. |
Behörden in NRW dulden stillschweigend
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Isolierte Errichtung (freistehender Mast)
Wird eine Mobilfunkanlage isoliert, also nicht auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet, ist Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit lediglich die Einhaltung der in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BayBO genannten Maße (Höhe der Antenne einschliesslich Masten 10 m, Rauminhalt der zugehörigen Versorgungseinheit bis zu 10 m³). Die Antennenhöhe errechnet sich aus der Höhe der gesamten Antennenanlage; ein etwaiger Sockel ist – da der Höhenbegrenzung ausschliesslich statisch-konstruktive Erwägungen zugrunde liegen – nicht hinzuzurechnen (08.03.05-ll).
Weiterführende Informationen
Baugenehmigungsgebühr nicht von Mastenlänge abhängig
Übersicht: Regelungen der Landesbauordnungen für die Errichtung von Mobilfunkmasten (PDF, 105 KByte)
Baurecht beim Mobilfunk - Artikel aus Behörden Spiegel 2003 (PDF, 135 KByte)
Mobilfunk und Baurecht - Übersicht beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Mobilfunk und Kommunen: Technik - Gesundheit - Baurecht
Vereinbarung zwischen kommunalen Spitzenverbänden und Betreibern
Hinweise zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen in Mecklenburg-Vorpommern
Baden-Württemberg: Gemeinsame Erklärung (Betreiber/Kommunen) zum Fall der 10-m-Genehmigungspflicht
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